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Viele
noch jüngere Frauen und Mädchen die nach einer Vergewaltigung
oder durch den, schon so lange ertragenen Missbrauch
schwanger werden, begreifen vielleicht erst gar nicht,
was da grade mit ihnen geschieht. Sie haben Angst sich
an jemanden zu wenden, denn dann müssten sie ja erzählen
von wem sie schwanger sein könnten und müssten
sagen, was passiert ist. Gerade darüber haben aber die
Täter meist durch Einschüchterung und/oder vielseitige
Drohungen denn "Mantel des Schweigens" verhängt.
Ich glaube, dass dieses Thema in einer sehr vielschichtigen
Form konfliktbeladen ist, denn in einem solchen Fall
muss eine Frau zum einen die Tat an sich verkraften
und sich zudem mit der elementaren Frage, sich für oder
gegen ein Kind, das nun in ihr entsteht, das für die
Tat nichts kann, zu entscheiden. Auch wenn ich mit der
folgenden Aussage sicher bei manchen auf arge Kritik
stoßen werde so denke ich, dass hier moralische Diskussionen
fehl am Platze sind. Hier muss und darf jede Frau für
sich entscheiden und ich persönlich finde jede Entscheidung
gut und richtig.
Zuerst
möchte ich kurz darstellen, wie die rechtliche Seite
und die heutigen Möglichkeiten in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch
sind und dann möchte ich für diejenigen von euch, die
sich trotz allem für das Kind entscheiden kurz umreißen,
wie der Täter, der Erzeuger des Kindes dann rechtlich
zu euch steht.
Seid
1995 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung. Zuvor
gab es in den alten und neuen Bundesländern rechtliche
Unterschiede, die sich jedoch in der Praxis nicht auswirkten.
Grundsätzlich ist es heute so, dass ein Schwangerschaftsabbruch
im allgemeinen nur zulässig, das heißt nicht strafbar
ist, wenn sich die Frau:
-
einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen
hat,
- der Eingriff frühestens am vierten Tag nach dem Tag
vorgenommen wird, an dem die Beratung abgeschlossen
wurde,
- von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der
12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt wurde und
- die Entscheidung von der Frau getroffen wurde.
(Bei
der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im
allgemeinen davon aus, das die Empfängnis zwei Wochen
nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten
ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise
der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis
einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend).
Eine
Ausnahme zu den oben genannten Möglichkeiten des straffreien
Abbruches ist, dass sich eine schwangere Frau, wenn
sie sich zur Zeit des Eingriffes in "besonderer Bedrängnis"
befunden hat nicht strafbar macht, wenn sie aus dieser
Bedrängnis heraus - nicht bis zur 12 - sondern bis zur
22 Schwangerschaftswoche den Eingriff vornehmen lässt.
Der "Haken" an dieser Ausnahme ist jedoch,
dass alle anderen Personen, auch der durchführende Arzt,
soweit keine medizinische Indikation nachgewiesen wird
oder glaubhaft gemacht werden kann, dass er sich in
der Berechnung der Schwangerschaftswochen irrte, in
einem solchen Fall grundsätzlich eine Straftat begehen.
Nach
einer Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder eine,
die durch andere Missbrauchshandlungen zustande gekommen
ist, muss sich eine Frau die somit aus kriminologischen
Gründen die Schwangerschaft abbrechen möchte, keiner
Beratung unterziehen. Dies gilt auch für Frauen, die
aus medizinischer Indikation die Schwangerschaft beenden
müssen bzw. wollen.
Die
Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit ärztlich festgestellter
"medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden
von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Beamtenbeihilfe)
vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben
bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund
medizinischer Indikation erstattet; ob sie dies künftig
auch bei "kriminologischer" Indikation tun, ist noch
nicht klar.
Bei der Art und Weise des Abbruches gibt es heute, neben
der "Pille
danach", zwei
Möglichkeiten. Zum
einen der chirurgische Eingriff und zum anderen ein
Abbruch mittels eines seid 1999 zugelassenen medikamentösen
Präparates ( Mifegyne
auch als Abtreibungspille oder früher als RU 486 bekannt).
Entscheidet
sich eine Frau für das Kind und möchte es aufziehen,
so gibt es auch hier einiges zu bedenken, wobei ich
an dieser Stelle die Thematik nur anreißen kann, da
es sonst einfach den Rahmen sprengt.
Grundsätzlich hat die Mutter des Kindes einen
Unterhaltsanspruch
gegen den Vater/Erzeuger,
also den Täter - sofern dieser bekannt ist -. Hierfür
ist es dann notwendig, dass ein Vaterschaftstest
gemacht wird. Dies geschiet in Form einer Genanalyse.
Diese Konstellation mutet nun etwas haarsträubend an,
aber ich finde es wichtig das zu schreiben, denn die
Tatsache, dass der Täter euch zu der Entstehung des
Kindes gezwungen hat muss man abkoppeln von der Tatsache,
dass ihr, wenn ihr aufgrund dieses Umstandes nun ein
Kind bekommt das Recht habt euch eure finanzielle Unterstützung
zu sichern.
Ohne
weitere Voraussetzung hat der Erzeuger des Kindes der
Mutter Unterhalt
für die Zeit von 6 Wochen vor, bis acht Wochen nach
der Geburt des Kindes zu gewähren. Hinzu kommen die
Kosten, die auch außerhalb dieses Zeitraumes infolge
der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen.
Über dieses Minimum hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch
gegen den Erzeuger zu wenn:
-
entweder die Mutter nicht erwerbstätig ist, weil sie
infolge der Schwangerschaft oder einer schwangerschafts
- oder geburtsbedingten Krankheit dazu außerstande ist;
- oder die Mutter das Kind pflegt und erzieht und deshalb
von ihr keine oder keine volle Erwerbstätigkeit erwartet
werden kann.
Wichtig
ist, dass diese Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt
ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters
beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet
drei Jahre nach der Geburt, außer wenn es nach den Umständen
grob "unbillig" wäre, den Unterhalt nach Ablauf der
Frist zu versagen.
Ganz
abgesehen davon, steht natürlich auch dem Kind ein Unterhaltsanspruch
gegen den Erzeuger zu, der sich nach festgelegten Regelbeträgen
und der so genannten "Düsseldorfer
Tabelle" zusammensetzt. Zahlt der Erzeuger nicht,
so könnt ihr für euer Kind über das Jugendamt Unterhaltsvorschusszahlungen
beantragen (dieser wird jedoch nur insgesamt für
72 Monate gezahlt) und über das Sozialamt Sozialhilfe
sowie andere Sozialleistungen für euch. Beide Stellen
werden dann, wenn der Erzeuger bekannt ist versuchen,
sich geleistete Beträge gegebenenfalls von diesem erstatten
zu lassen.
Ein
anderer wichtiger Punkt ist sicher der, dass dem "Vater"
nach heutigem Recht ein Umgangsrecht
mit dem
Kind zusteht.
Das alleinige Sorgerecht hat bei ledigen Frauen die
Mutter, doch hat der "Vater" des Kindes grundsätzlich
das Recht mit dem Kind Umgang zu pflegen und andersrum:
das Kind hat ein recht auf den Umgang mit seinem Vater.
Sogar noch weitgehender, denn auch den Eltern des Erzeugers,
den "Großeltern" des Kindes stehen grundsätzlich Umgangsrechte
zu, wenn dies dem "Kindeswohl" entspricht.
Dieses Recht, diese Rechte können in einem solchen
Fall vom Familiengericht ausgeschlossen werden, aber
das geschieht nicht von alleine, man muss es beantragen.
Egal wie ihr euch entscheidet, ich würde euch auch hier
raten, einen/euren Anwalt zu der ganzen Situation zu
befragen, denn auch hier kann es die verschiedensten
Konstellationen geben.
Ich wünsche euch in jedem Fall alle Kraft der Welt und
hoffe, dass ihr eine Entscheidung findet, mit der ihr
selber klar kommen könnt. Informationen
Rund um das Familienrecht findet ihr auch zum Beispiel
Beim "Online
Ratgeber Familienrecht"
Ein
Artikel zum Thema von der Juristen-vereinigung Lebensrecht
e.V.
Informationen
und Erfahrungen zum SChwangerschaftsabbruch
Artikel
über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit Gewalt
gegen Kinder
Die
wichtigsten Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge
Der
Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
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