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1.Schwanger nach der Tat, was nun? zurück zur Übersicht

Viele noch jüngere Frauen und Mädchen die nach einer Vergewaltigung oder durch den, schon so lange ertragenen Missbrauch schwanger werden, begreifen vielleicht erst gar nicht, was da grade mit ihnen geschieht. Sie haben Angst sich an jemanden zu wenden, denn dann müssten sie ja erzählen von wem sie schwanger sein könnten und müssten sagen, was passiert ist. Gerade darüber haben aber die Täter meist durch Einschüchterung und/oder vielseitige Drohungen denn "Mantel des Schweigens" verhängt.
Ich glaube, dass dieses Thema in einer sehr vielschichtigen Form konfliktbeladen ist, denn in einem solchen Fall muss eine Frau zum einen die Tat an sich verkraften und sich zudem mit der elementaren Frage, sich für oder gegen ein Kind, das nun in ihr entsteht, das für die Tat nichts kann, zu entscheiden. Auch wenn ich mit der folgenden Aussage sicher bei manchen auf arge Kritik stoßen werde so denke ich, dass hier moralische Diskussionen fehl am Platze sind. Hier muss und darf jede Frau für sich entscheiden und ich persönlich finde jede Entscheidung gut und richtig.

Zuerst möchte ich kurz darstellen, wie die rechtliche Seite und die heutigen Möglichkeiten in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch sind und dann möchte ich für diejenigen von euch, die sich trotz allem für das Kind entscheiden kurz umreißen, wie der Täter, der Erzeuger des Kindes dann rechtlich zu euch steht.

Seid 1995 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung. Zuvor gab es in den alten und neuen Bundesländern rechtliche Unterschiede, die sich jedoch in der Praxis nicht auswirkten. Grundsätzlich ist es heute so, dass ein Schwangerschaftsabbruch im allgemeinen nur zulässig, das heißt nicht strafbar ist, wenn sich die Frau:

- einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen hat,
- der Eingriff frühestens am vierten Tag nach dem Tag vorgenommen wird, an dem die Beratung abgeschlossen wurde,
- von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt wurde und
- die Entscheidung von der Frau getroffen wurde.

(Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im allgemeinen davon aus, das die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend).

Eine Ausnahme zu den oben genannten Möglichkeiten des straffreien Abbruches ist, dass sich eine schwangere Frau, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffes in "besonderer Bedrängnis" befunden hat nicht strafbar macht, wenn sie aus dieser Bedrängnis heraus - nicht bis zur 12 - sondern bis zur 22 Schwangerschaftswoche den Eingriff vornehmen lässt. Der "Haken" an dieser Ausnahme ist jedoch, dass alle anderen Personen, auch der durchführende Arzt, soweit keine medizinische Indikation nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht werden kann, dass er sich in der Berechnung der Schwangerschaftswochen irrte, in einem solchen Fall grundsätzlich eine Straftat begehen.

Nach einer Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder eine, die durch andere Missbrauchshandlungen zustande gekommen ist, muss sich eine Frau die somit aus kriminologischen Gründen die Schwangerschaft abbrechen möchte, keiner Beratung unterziehen. Dies gilt auch für Frauen, die aus medizinischer Indikation die Schwangerschaft beenden müssen bzw. wollen.

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet; ob sie dies künftig auch bei "kriminologischer" Indikation tun, ist noch nicht klar.
Bei der Art und Weise des Abbruches gibt es heute, neben der "Pille danach", zwei Möglichkeiten. Zum einen der chirurgische Eingriff und zum anderen ein Abbruch mittels eines seid 1999 zugelassenen medikamentösen Präparates ( Mifegyne auch als Abtreibungspille oder früher als RU 486 bekannt).

Entscheidet sich eine Frau für das Kind und möchte es aufziehen, so gibt es auch hier einiges zu bedenken, wobei ich an dieser Stelle die Thematik nur anreißen kann, da es sonst einfach den Rahmen sprengt.
Grundsätzlich hat die Mutter des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater/Erzeuger, also den Täter - sofern dieser bekannt ist -. Hierfür ist es dann notwendig, dass ein Vaterschaftstest gemacht wird. Dies geschiet in Form einer Genanalyse.
Diese Konstellation mutet nun etwas haarsträubend an, aber ich finde es wichtig das zu schreiben, denn die Tatsache, dass der Täter euch zu der Entstehung des Kindes gezwungen hat muss man abkoppeln von der Tatsache, dass ihr, wenn ihr aufgrund dieses Umstandes nun ein Kind bekommt das Recht habt euch eure finanzielle Unterstützung zu sichern.

Ohne weitere Voraussetzung hat der Erzeuger des Kindes der Mutter Unterhalt für die Zeit von 6 Wochen vor, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Hinzu kommen die Kosten, die auch außerhalb dieses Zeitraumes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen.
Über dieses Minimum hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger zu wenn:

- entweder die Mutter nicht erwerbstätig ist, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer schwangerschafts
- oder geburtsbedingten Krankheit dazu außerstande ist;
- oder die Mutter das Kind pflegt und erzieht und deshalb von ihr keine oder keine volle Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Wichtig ist, dass diese Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt, außer wenn es nach den Umständen grob "unbillig" wäre, den Unterhalt nach Ablauf der Frist zu versagen.

Ganz abgesehen davon, steht natürlich auch dem Kind ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger zu, der sich nach festgelegten Regelbeträgen und der so genannten "Düsseldorfer Tabelle" zusammensetzt. Zahlt der Erzeuger nicht, so könnt ihr für euer Kind über das Jugendamt Unterhaltsvorschusszahlungen beantragen (dieser wird jedoch nur insgesamt für 72 Monate gezahlt) und über das Sozialamt Sozialhilfe sowie andere Sozialleistungen für euch. Beide Stellen werden dann, wenn der Erzeuger bekannt ist versuchen, sich geleistete Beträge gegebenenfalls von diesem erstatten zu lassen.

Ein anderer wichtiger Punkt ist sicher der, dass dem "Vater" nach heutigem Recht ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht.
Das alleinige Sorgerecht hat bei ledigen Frauen die Mutter, doch hat der "Vater" des Kindes grundsätzlich das Recht mit dem Kind Umgang zu pflegen und andersrum: das Kind hat ein recht auf den Umgang mit seinem Vater. Sogar noch weitgehender, denn auch den Eltern des Erzeugers, den "Großeltern" des Kindes stehen grundsätzlich Umgangsrechte zu, wenn dies dem "Kindeswohl" entspricht.
Dieses Recht, diese Rechte können in einem solchen Fall vom Familiengericht ausgeschlossen werden, aber das geschieht nicht von alleine, man muss es beantragen.
Egal wie ihr euch entscheidet, ich würde euch auch hier raten, einen/euren Anwalt zu der ganzen Situation zu befragen, denn auch hier kann es die verschiedensten Konstellationen geben.

Ich wünsche euch in jedem Fall alle Kraft der Welt und hoffe, dass ihr eine Entscheidung findet, mit der ihr selber klar kommen könnt.
Informationen Rund um das Familienrecht findet ihr auch zum Beispiel Beim "Online Ratgeber Familienrecht"

 

Ein Artikel zum Thema von der Juristen-vereinigung Lebensrecht e.V.

Informationen und Erfahrungen zum SChwangerschaftsabbruch

Artikel über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Kinder

Die wichtigsten Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge

Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
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