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3a. Welche Versorgungsleistungen gewährt das OEG? zurück zur Übersicht

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) beruht auf dem Leitgedanken, dass die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten einstehen muss, wenn es ihr trotz aller Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, Gewalttaten völlig zu verhindern. Der im OEG verankerte Opferentschädigungsanspruch soll daher sicherstellen, dass Menschen, die von einer Gewalttat betroffen sind und dadurch einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten haben, den finanziellen Folgen dieser Gewalttat nicht hilflos gegenüber stehen. Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat. Außerdem haben Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Anspruch auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt. Ist der Tod eines Geschädigten nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.

Welche Versorgungsleistungen vom Opferentschädigungsanspruch erfasst sind, ergibt sich im einzelnen aus dem Bundesversorgungsgesetz, auf das das OEG verweist. Hierunter fallen unter anderem:

- Heil- und Krankenbehandlungskosten einschließlich Kosten für psychotherapeutische Behandlungen und Kuren
- Kosten für die berufliche Rehabilitation
- Renten an Geschädigte, deren Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert oder zerstört ist sowie an deren Hinterbliebene (Witwer und Witwen, Waisen, Eltern)

Nicht vom Opferentschädigungsanspruch erfasst sind dagegen:
- Reine Sach- und Vermögensschäden
- Schmerzensgeld

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