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Das
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG) beruht auf dem Leitgedanken,
dass die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten
einstehen muss, wenn es ihr trotz aller Anstrengungen
zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, Gewalttaten
völlig zu verhindern. Der im OEG verankerte Opferentschädigungsanspruch
soll daher sicherstellen, dass Menschen, die von einer
Gewalttat betroffen sind und dadurch einen körperlichen
oder seelischen Schaden erlitten haben, den finanziellen
Folgen dieser Gewalttat nicht hilflos gegenüber stehen.
Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland
oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen
Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat
geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen
oder seelischen Schaden erlitten hat. Außerdem haben
Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Anspruch
auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder
später zum Tod des Opfers führt. Ist der Tod eines Geschädigten
nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat
zurückzuführen, steht Witwen, Witwern und Waisen des
Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe
zu.
Welche
Versorgungsleistungen vom Opferentschädigungsanspruch
erfasst sind, ergibt sich im einzelnen aus dem Bundesversorgungsgesetz,
auf das das OEG verweist. Hierunter fallen unter anderem:
- Heil- und Krankenbehandlungskosten einschließlich
Kosten für psychotherapeutische Behandlungen und Kuren
- Kosten für die berufliche Rehabilitation
- Renten an Geschädigte, deren Erwerbsfähigkeit dauerhaft
gemindert oder zerstört ist sowie an deren Hinterbliebene
(Witwer und Witwen, Waisen, Eltern)
Nicht vom Opferentschädigungsanspruch erfasst sind dagegen:
- Reine Sach- und Vermögensschäden
- Schmerzensgeld
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