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Um
einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG
zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Es ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff
gegen den Anspruchsteller oder einen seiner nahen Angehörigen
(Ehepartner, Eltern, Kinder) begangen worden. Ein tätlicher
Angriff ist jedes gewaltsame Vorgehen gegen einen Menschen.
Hierunter
fallen insbesondere:
- Tötungsdelikte
- vorsätzliche Körperverletzung
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- sexueller Missbrauch von Kindern
- Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch
der sogenannte "gewaltfreie" sexuelle Missbrauch als
tätlicher Angriff in diesem Sinne anzusehen ist.
Auch
wenn kein direkter Angriff gegen den Anspruchsteller
oder seinen nahen Angehörigen vorliegt, kann ein Anspruch
nach dem OEG bestehen, wenn dieser Opfer einer kriminellen
Handlung geworden ist. Erforderlich ist hierzu lediglich,
dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der kriminellen
Handlung und der Schädigung des Anspruchstellers bzw.
seines nahen Angehörigen besteht
2.
Der Anspruchsteller oder sein Angehöriger ist aufgrund
der Tat verletzt worden.
Hierunter fallen sowohl körperliche als auch psychische
Beeinträchtigungen.
3.
Die Tat wurde in Deutschland, auf einem deutschen Schiff
oder in einem deutschen Luftfahrzeug verübt.
4. Die Gewalttat wurde
am oder nach dem 16. Mai 1976 begangen.
-
Personen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 15.
Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Versorgungsleistungen
dagegen nur, wenn sie um mindestens 50% erwerbsgemindert
und bedürftig sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland
haben.
- Für Geschädigte aus den neuen Bundesländern ist der
Stichtag der 03. Oktober 1990. Personen, die zwischen
dem 07. Oktober 1949 und dem 02. Oktober 1990 geschädigt
worden sind, erhalten Versorgungsleistungen dagegen
nur, wenn sie um mindestens 50% erwerbsgemindert und
bedürftig sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
5.
Der Antragsteller bzw. der angegriffene nahe Angehörige
ist am Schadenseintritt schuldlos.
6.
Versorgungsleistungen nach dem OEG können versagt werden,
wenn der Geschädigte es unterlässt, das ihm Mögliche
und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur
Verfolgung des Täters beizutragen. Hierzu gehört vor
allem die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Täter
bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Dieser
Versagungsgrund ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben,
sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen
Versorgungsamtes.
Das
OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen
Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden
sind. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an
den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
gerichtet werden.
Wenn
die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Leistung
im Regelfall rückwirkend ab Eingang des Antrages beim
Versorgungsamt oder einem anderen Leistungsträger gewährt.
Die Leistung ist u.U. auch für Zeiträume vor der Antragstellung
zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres
nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ein Leistungsträger
ist eine amtliche Stelle, die Sozialleistungen gewährt,
z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsanstalt, Sozialamt
oder eine andere, ähnliche, amtliche Stelle.
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