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Nein!!! - Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch
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3b. Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG erfüllt sein? zurück zur Übersicht

Um einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Es ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Anspruchsteller oder einen seiner nahen Angehörigen (Ehepartner, Eltern, Kinder) begangen worden. Ein tätlicher Angriff ist jedes gewaltsame Vorgehen gegen einen Menschen.

Hierunter fallen insbesondere:
- Tötungsdelikte
- vorsätzliche Körperverletzung
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- sexueller Missbrauch von Kindern
- Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch der sogenannte "gewaltfreie" sexuelle Missbrauch als tätlicher Angriff in diesem Sinne anzusehen ist.

Auch wenn kein direkter Angriff gegen den Anspruchsteller oder seinen nahen Angehörigen vorliegt, kann ein Anspruch nach dem OEG bestehen, wenn dieser Opfer einer kriminellen Handlung geworden ist. Erforderlich ist hierzu lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der kriminellen Handlung und der Schädigung des Anspruchstellers bzw. seines nahen Angehörigen besteht

2. Der Anspruchsteller oder sein Angehöriger ist aufgrund der Tat verletzt worden.
Hierunter fallen sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen.

3. Die Tat wurde in Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug verübt.

4. Die Gewalttat wurde am oder nach dem 16. Mai 1976 begangen.

- Personen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Versorgungsleistungen dagegen nur, wenn sie um mindestens 50% erwerbsgemindert und bedürftig sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
- Für Geschädigte aus den neuen Bundesländern ist der Stichtag der 03. Oktober 1990. Personen, die zwischen dem 07. Oktober 1949 und dem 02. Oktober 1990 geschädigt worden sind, erhalten Versorgungsleistungen dagegen nur, wenn sie um mindestens 50% erwerbsgemindert und bedürftig sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

5. Der Antragsteller bzw. der angegriffene nahe Angehörige ist am Schadenseintritt schuldlos.

6. Versorgungsleistungen nach dem OEG können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlässt, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Hierzu gehört vor allem die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Täter bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Dieser Versagungsgrund ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Versorgungsamtes.

Das OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Leistung im Regelfall rückwirkend ab Eingang des Antrages beim Versorgungsamt oder einem anderen Leistungsträger gewährt. Die Leistung ist u.U. auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ein Leistungsträger ist eine amtliche Stelle, die Sozialleistungen gewährt, z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsanstalt, Sozialamt oder eine andere, ähnliche, amtliche Stelle.

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