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Um
Versorgungsleistungen nach dem OEG zu erhalten, muss
der Anspruchsteller einen entsprechenden Antrag beim
zuständigen Versorgungsamt stellen. Dieses prüft dann
im einzelnen, ob die Voraussetzungen für den Opferentschädigungsanspruch
erfüllt sind und welche Versorgungsleistungen der Anspruchsteller
daraus erhält. Die Prüfung des Antrags auf Versorgungsleistungen
nach dem OEG erfolgt dabei unabhängig von der strafrechtlichen
Verfolgung des Täters. Deshalb ist eine Verurteilung
des Täters keine Voraussetzung für das Bestehen eines
Opferentschädigungsanspruchs gegen den Staat. Selbst
wenn der Täter im Strafverfahren freigesprochen wurde,
kann ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem
OEG bestehen.
Anträge,
die innerhalb eines Jahres nach der Tat geltend gemacht
werden, wirken bis zum Zeitpunkt der Tat zurück, so
dass Versorgungsleistungen auch für den zwischen Antrag
und Tat liegenden Zeitraum rückwirkend geltend gemacht
werden können. Nach Ablauf dieser einjährigen Antragsfrist
werden Versorgungsleistungen dagegen grundsätzlich erst
ab der Antragstellung gewährt. Eine Ausnahme gilt, wenn
der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Antragstellung
verhindert war.
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