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3d. Weiterführende Informationen zum OEG zurück zur Übersicht

Wer Ansprüche aus dem OEG geltend machen oder sich über deren Bestehen informieren möchte, sollte sich mit dem für seine Stadt zuständigen Versorgungsamt in Verbindung setzen. Nähere Informationen zum OEG enthält die übersichtliche Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung "Hilfe für Opfer von Gewalttaten", in der auch die Adressen der zuständigen Versorgungsämter in den einzelnen Bundesländern aufgeführt sind. Die Broschüre kann kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden:

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Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat: Information, Publikation,
Redaktion Postfach 500
53105 Bonn e-mail:


info@bma.bund400.de

Um Versorgungsleistungen nach dem OEG zu erhalten, muss der Anspruchsteller einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Dieses prüft dann im einzelnen, ob die Voraussetzungen für den Opferentschädigungsanspruch erfüllt sind und welche Versorgungsleistungen der Anspruchsteller daraus erhält. Die Prüfung des Antrags auf Versorgungsleistungen nach dem OEG erfolgt dabei unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung des Täters. Deshalb ist eine Verurteilung des Täters keine Voraussetzung für das Bestehen eines Opferentschädigungsanspruchs gegen den Staat. Selbst wenn der Täter im Strafverfahren freigesprochen wurde, kann ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG bestehen.

Anträge, die innerhalb eines Jahres nach der Tat geltend gemacht werden, wirken bis zum Zeitpunkt der Tat zurück, so dass Versorgungsleistungen auch für den zwischen Antrag und Tat liegenden Zeitraum rückwirkend geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser einjährigen Antragsfrist werden Versorgungsleistungen dagegen grundsätzlich erst ab der Antragstellung gewährt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war.

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