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Nein!!! - Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch
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4. Dürfen Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder Gewalt anwenden? zurück zur Übersicht

"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."

So lautet jetzt der am 08.11.2000 geänderte Paragraph 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit dieser Gesetzesänderung hat die Bundesregierung Grundsätze der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1989 in nationales Recht umgesetzt und bezweckt damit insbesondere eine Veränderung des Bewusstseins in der Bevölkerung in Bezug auf die körperlichen und seelischen Misshandlung von Kindern innerhalb der Familie durch ihre Eltern bzw. die sorge- und erziehungsberechtigten Personen. Durch diesen Grundsatz versucht der Gesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kind und der staatlichen Pflicht, die Familie als ein autakes Institut, das seine Regeln des Zusammenlebens selbst erstellen und gestallten soll und darf, zu finden, indem es den Eltern in der Umsetzung ihres Erziehungsauftrages Grenzen setzt und den Kindern nun auch die Rechte zuspricht, die zwischen Erwachsenen schon immer galten. Damit werden sowohl die Kinder selbst, als auch die Erwachsenen direkt angesprochen.

Allen Kindern wird ein Recht auf die Erfahrung eingeräumt, dass ein Zusammenleben in der Familie auch in Konfliktsituationen ohne Gewaltanwendung möglich ist. Alle Erwachsenen werden verpflichtet, ihre erzieherische Verantwortung, also ihre Erziehungspflicht und ihr Erziehungsrecht, ohne den Einsatz von Gewalt wahrzunehmen und zu erfüllen. Was im Kindergarten, in der Schule und der Berufsausbildung schon lange gilt, sich bewährt und weitgehend durchgesetzt hat, gilt nun auch ohne Einschränkung überall dort, wo Kinder erzogen werden - also auch in der Familie. Auch wenn damit das bis dahin, gewohnheitsrechtlich anerkannte elterliche Züchtigungsrecht der Elztern zur " Erziehungszwecken" ihrer Kinder ausgehebelt wurde, so heisst dies nicht, dass Eltern, wenn es aus erzieherischen Gründen geboten ist, nicht einmal "durchgreifen" dürfen, jedoch sollen solche Maßnahmen auf pädagogisch sinnvolle und gewaltfreie Erziehungsmethoden beschränkt sein.

Der Begriff der "Gewalt" ist rechtlich einer der umstrittensten unbestimmten Rechtbegriffe und wird in verschiedenen Bereichen unterschiedlich weit oder eng ausgelegt. Wie der Begriff der Gewalt künftig in Bezug auf die elterliche Erziehung ausgelegt wird, bleibt abzuwarten, sicher wird zum Beispiel "ein Stubenarrest" für den Nachmittag nicht darunter fallen. Grundsätzlich werden Eltern jedoch künftig Schläge und Demütigungen, aus welchem Grund und mit welcher Absicht sie auch immer geschehen, nicht mehr rechtfertigen können. Sie befinden sich moralisch gesehen ihrem Kind gegenüber im Unrecht . Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einen Strafkatalog zu erstellen, bzw. den bereits bestehenden durch die Hinzunahme dieses Grundsatzes zu vervollständigen, da sonst, bei Verstößen gegen diesen Grundsatz, die staatlichen Verfolgungsbehörden zum Einsatz kommen müssen und somit die Richter und Staatsanwälte zum Wächter über die Familie ernennt werden würden. Das ist zum einen wenig sinnvoll und verstieße zum anderen gegen unsere Verfassung. Dies gilt natürlich nicht für Misshandlungen, die nach dem StGB strafbare Körperverletzungen, grobe Vernachlässigung, sexuellen und emotionalen Missbrauch von Kindern, denn diese Straftaten sind im StGB zu Hause und werden auch weiterhin durch die staatlichen Verfolgungsbehörden geahndet.

Nun stellt sich sicher für einige die Frage, wie diese Gesetzesänderung rein praktisch die Situation verändert, bzw. verbessert haben soll, wenn Kinder, den ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Anspruch auf eine gewaltfreie Erziehung scheinbar nicht gerichtlich durchsetzen können, bzw. Verstöße gegen diesen Grundsatz nicht geahndet werden. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es nicht, durch Strafandrohungen, sondern durch Mahnung, Aufklärung und Beratung, Unterstützung und Entlastung von Kindern und Eltern körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen aus der Erziehung zu verbannen. Auch wenn eine Verletzung dieses Grundsatzes, sofern dadurch nicht auch eine im Stafgesetzbuch normierte Tat erfüllt ist, keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, so schafft diese Gesetzesänderung den zivilen Gerichten eine gesetzliche Grundlage Ansprüche der Parteien gegeneinander zu begründen. Eltern sollen durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung nicht eingeschüchtert oder verunsichert und damit handlungsunfähig gemacht werden, sondern an ihre körperliche und geistige Überlegenheit und an ihren Erziehungsauftrag erinnert werden, auch dann, wenn aus Überforderung oder anderer sozialen Probleme der Umgang mit Kindern und heranwachsenden oft nicht einfach ist.

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