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"Kinder
haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und
andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
So
lautet jetzt der am 08.11.2000 geänderte Paragraph 1631
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit dieser Gesetzesänderung
hat die Bundesregierung Grundsätze der
Kinderrechtskonvention
der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1989 in nationales
Recht umgesetzt und bezweckt damit insbesondere eine
Veränderung des Bewusstseins in der Bevölkerung in Bezug
auf die körperlichen und seelischen Misshandlung von
Kindern innerhalb der Familie durch ihre Eltern
bzw. die sorge- und erziehungsberechtigten Personen.
Durch diesen Grundsatz versucht der Gesetzgeber ein
Gleichgewicht zwischen der staatlichen Schutzpflicht
gegenüber dem Kind und der staatlichen Pflicht,
die Familie als ein autakes Institut, das seine Regeln
des Zusammenlebens selbst erstellen und gestallten soll
und darf, zu finden, indem es den Eltern in der Umsetzung
ihres Erziehungsauftrages Grenzen setzt und den Kindern
nun auch die Rechte zuspricht, die zwischen Erwachsenen
schon immer galten. Damit werden sowohl die Kinder selbst,
als auch die Erwachsenen direkt angesprochen.
Allen
Kindern wird ein Recht auf die Erfahrung eingeräumt,
dass ein Zusammenleben in der Familie auch in Konfliktsituationen
ohne Gewaltanwendung möglich ist. Alle Erwachsenen werden
verpflichtet, ihre erzieherische Verantwortung, also
ihre Erziehungspflicht und ihr Erziehungsrecht, ohne
den Einsatz von Gewalt wahrzunehmen und zu erfüllen.
Was im Kindergarten, in der Schule und der Berufsausbildung
schon lange gilt, sich bewährt und weitgehend durchgesetzt
hat, gilt nun auch ohne Einschränkung überall dort,
wo Kinder erzogen werden - also auch in der Familie.
Auch wenn damit das bis dahin, gewohnheitsrechtlich
anerkannte elterliche Züchtigungsrecht der Elztern zur
" Erziehungszwecken" ihrer Kinder ausgehebelt wurde,
so heisst dies nicht, dass Eltern, wenn es aus erzieherischen
Gründen geboten ist, nicht einmal "durchgreifen" dürfen,
jedoch sollen solche Maßnahmen auf pädagogisch sinnvolle
und gewaltfreie Erziehungsmethoden beschränkt sein.
Der
Begriff der "Gewalt" ist rechtlich einer der umstrittensten
unbestimmten Rechtbegriffe und wird in verschiedenen
Bereichen unterschiedlich weit oder eng ausgelegt. Wie
der Begriff der Gewalt künftig in Bezug auf die elterliche
Erziehung ausgelegt wird, bleibt abzuwarten, sicher
wird zum Beispiel "ein Stubenarrest" für den Nachmittag
nicht darunter fallen. Grundsätzlich werden Eltern jedoch
künftig Schläge und Demütigungen, aus welchem Grund
und mit welcher Absicht sie auch immer geschehen, nicht
mehr rechtfertigen können. Sie befinden sich moralisch
gesehen ihrem Kind gegenüber im Unrecht . Der Gesetzgeber
hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einen Strafkatalog
zu erstellen, bzw. den bereits bestehenden durch die
Hinzunahme dieses Grundsatzes zu vervollständigen, da
sonst, bei Verstößen gegen diesen Grundsatz, die staatlichen
Verfolgungsbehörden zum Einsatz kommen müssen und somit
die Richter und Staatsanwälte zum Wächter über die Familie
ernennt werden würden. Das ist zum einen wenig sinnvoll
und verstieße zum anderen gegen unsere Verfassung. Dies
gilt natürlich nicht für Misshandlungen, die nach dem
StGB strafbare Körperverletzungen, grobe Vernachlässigung,
sexuellen und emotionalen Missbrauch von Kindern, denn
diese Straftaten sind im StGB zu Hause und werden auch
weiterhin durch die staatlichen Verfolgungsbehörden
geahndet.
Nun
stellt sich sicher für einige die Frage, wie diese Gesetzesänderung
rein praktisch die Situation verändert, bzw. verbessert
haben soll, wenn Kinder, den ihnen vom Gesetzgeber zugedachten
Anspruch auf eine gewaltfreie Erziehung scheinbar nicht
gerichtlich durchsetzen können, bzw. Verstöße gegen
diesen Grundsatz nicht geahndet werden. Ziel dieser
Gesetzesänderung ist es nicht, durch Strafandrohungen,
sondern durch Mahnung, Aufklärung und Beratung, Unterstützung
und Entlastung von Kindern und Eltern körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen
aus der Erziehung zu verbannen. Auch wenn eine Verletzung
dieses Grundsatzes, sofern dadurch nicht auch eine im
Stafgesetzbuch normierte Tat erfüllt ist, keine
strafrechtlichen Konsequenzen hat, so schafft diese
Gesetzesänderung den zivilen Gerichten eine gesetzliche
Grundlage Ansprüche der Parteien gegeneinander
zu begründen. Eltern sollen durch das Gesetz zur
Ächtung der Gewalt in der Erziehung nicht eingeschüchtert
oder verunsichert und damit handlungsunfähig gemacht
werden, sondern an ihre körperliche und geistige Überlegenheit
und an ihren Erziehungsauftrag erinnert werden, auch
dann, wenn aus Überforderung oder anderer sozialen Probleme
der Umgang mit Kindern und heranwachsenden oft nicht
einfach ist.
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