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Grundsätzlich
ist es so, dass das Gesetzbuch "nur" vorsätzliches Handeln
unter Strafe stellen will. Fahrlässiges Handeln oder
eine Strafbarkeit wegen der Nicht-Vornahme eines gebotenen
Tuns ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich
bestimmt wie zum Beispiel im Rahmen der "Unterlassene
Hilfeleistung", was jedoch zunächst nur vereinzelt
der Fall ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine
wichtige Ausnahme, nämlich das so genannte "Tun
durch Unterlassen".
Dieses ist dann strafbar, wenn das "nicht Eingreifen"
in einen Geschehensablauf; das nicht helfen trotz individueller
Möglichkeit genauso schwer wiegt, als hätte die "nicht
handelnde" Person die Tat durch aktives Tun begangen.
Voraussetzung für eine solche Strafbarkeit ist, dass
man dem Opfer gegenüber durch persönliche Nähe, aus
der Situation heraus oder dadurch, dass man es in diese
hilflose Lage gebracht hat zum Beistand und Schutz verpflichtet
ist, die so genannte Garantenstellung. Dies führt dazu,
dass grundsätzlich alle Taten in Bezug auf die
Missbrauchs- und Körperverletzungsdelikte auch durch
ein Unterlassen der Hilfeleistung begangen werden können,
was grundsätzlich zunächst in der gleichen Weise bestraft
wird, wie aktives Handeln.
Als
Beispiel: Missbraucht ein Vater sein Kind, indem
er es schlägt, vergewaltigt und/oder es nötigt sexuelle
Handlungen zu dulden oder an ihm vorzunehmen, so macht
er sich strafbar. Weiß die Mutter des Kindes von den
Handlungen und unterlässt sie es dem Kind beizustehen
und es vor diesen Übergriffen zu bewahren, so begeht
sie grundsätzlich zunächst einmal genau die selben Straftaten
durch Unterlassen, wie der Vater durch aktives Tun.
Beide sind Täter, da macht das Gesetz grundsätzlich
erst mal keinen Unterschied. Das
"Nichts-tun" ist also dann strafbar, wenn man eine Pflicht
zum Handeln hat und es wird dann genauso bestraft, wie
das aktive Tun.
In
den letzten Monaten verursachte ein Gesetzesentwurf
der Regierungskoalition zur Anzeigepflicht vom sexuellen
Kindesmissbrauch viele Diskussionen auf den verschiedensten
Ebenen. Wie und ob das Gesetz in der vorgesehenen Form
rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Der
Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich Personen im Umfeld
von Kindern strafbar machen, wenn sie Kindesmissbrauch
wissentlich nicht anzeigen, dem Jugendämtern meldern
oder sich nicht in anderer Weise "ernsthaft bemühen"
dem Kind zu Helfen aus dieser Situation heraus zu kommen.
Bisher macht sich strafbar, wer durch seine Beziehung
zum Kind zur Hilfe verpflichtet ist (die oben angesprochene
Garantenstellung) oder bei "gemeiner Gefahr"
eine mögliche und zumutbare Hilfe unterlässt,
sodass es tatsächlich wirklich so war, dass das
"Wegsehen" bisher in den meisten Fällen
strafrechtlich nicht geahndet werden konnte. Doch verbessert
nach meiner persönlichen Meinung dieser Gesetzesentwurf
den tatsächlichen Schutz der Kinder in der Praxis
nur unzureichend und zeigt mir vielmehr die Hilflosigkeit,
mit der auch der Gesetzgeber vor diser Problematik steht.
Abgesehen
davon, dass es sich sicher als schwierig darstellen
wird, außenstehenden Personen das Wissen der Geschehnisse
in einer Art und Weise nachzuweisen, dass es für
eine strafrechtliche Verfolgung reicht, sehe ich eines
der größeren Probleme in der Fomulierung
des "ernsthaften Bemühens" anderwärtiger
Hilfeleistung, denn es gibt einfach keinen Standart,
wie einem Kind das sexuellen Missbrauch erfährt,
geholfen werden kann, ohne dieses Kind noch weitgehender
zu traumatisieren. Ob diese Formulierung dem verfassungsrechtlich
vorgeschriebenen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht könnte
zweifelhaft sein. Diese Formulierung führt im Ergebnis
dazu, dass am Ende der Richter zu entscheiden hat, ob
das Bemühen wissender Personen "ernsthaft
und ausreichend" war. Wenn es schon für die
Professionellen schwer ist, einigermaßen differenziert
zu bestimmen welche Bemühungen um den Schutz des
Kindes als "ernsthaft" und welche als "nicht
ausreichend" zu bewerten sind, so kann doch zweifelhaft
sein, ob es zu sachgerechten Ergebnissen führt,
wenn eine solche Entscheidung einem Richter, von dem
grundsätzlich nicht verlangt werden kann die gleichen
Kenntnisse zu haben wie fachlich spezialisierte Personen,
auferlegt wird. Zudem kann eine solche Auflage auch
zur Gefahr für ein Kind werden, denn könnte
ein Laie auch auf die naheliegende Idee kommen, dem
Kind dadurch helfen zu wollen, indem er den Täter
mit dem Verdacht oder den Worten des Kindes, dass sich
ihm anvertraute zu konfrontieren, um durch ein "ernsthaftes"
Gespräch die Situation zu beänden. Vorstellbar
ist auch, dass durch eine Anzeigepflicht außenstehende
Personen, die den Missbrauch erahnen, sich aus Angst
vor Strafbarkeit bewusst oder unbewusst abwenden und
aus diesem Grunde nichts "hören" und/oder
"sehen" wollen. Im weiteren ist auch noch
offen, ob das Jugendamt nach einem solchen Hinweis zu
einer Anzeige verpflichtet ist, oder wie bei einer solchen
Meldung genau vorzugehen hat. Weiter
ist problematisch, dass dieser Gesetzesentwurf zu einer
Reform des § 138 StGB führen soll und es in
dieser Norm ausschließlich um die Verhütung
von drohenden Gefahren und Straftaten geht, sodass dann
-einmal weiter gedacht- keine Anzeigepflicht mehr besteht,
wenn der Missbrauch bereits stattgefunden hat und weiterer
Missbrauch nicht zu befürchten ist. Umgekehrt wird
jedoch eine Anzeigepflicht verlangt, wenn noch keine
Übergiffe stattfanden, aber zu befürchten
sind. Dieses ist wenig hilfreich, denn zum einen ist
zweifelhaft, ob man als Laie eine solche Prognose sicher
stellen kann und zum anderen hat in diesem Fall die
Tat sicher oftmals noch nicht einmal das "Versuchsstadium"
erreicht, was dazu führt, dass bei Handlungen,
die der Gesetzgeber nicht als Verbrechen einstuft, der
potentielle Täter straflos bleibt. Zudem kann die
durch die Anzeigepflicht provozierte Handlungsbereitschaft
außenstehender Personen die Beweisführung
der Ermittlungbehörden erheblich erschweren, denn
grade hier liegt doch das eigentliche Problem in der
Verfolgung dieser Straftaten.
Grundsätzlich
ist mehr als notwendig, dass der Gesetzgeber sich dieser
Problematik annimmt, doch hält der vorliegende
Gesetzesentwurf -nach meiner Meinung- leider nicht was
er verspricht und führt durch den zur Zeit bestehenden
Entwurf nicht wirklich zu einem verbesserten Schutz
von Kindern vor Missbrauch.
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