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Nein!!! - Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch
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5. Wann ist das "Nichts-tun" strafbar? zurück zur Übersicht

Grundsätzlich ist es so, dass das Gesetzbuch "nur" vorsätzliches Handeln unter Strafe stellen will. Fahrlässiges Handeln oder eine Strafbarkeit wegen der Nicht-Vornahme eines gebotenen Tuns ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt wie zum Beispiel im Rahmen der "Unterlassene Hilfeleistung", was jedoch zunächst nur vereinzelt der Fall ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich das so genannte "Tun durch Unterlassen".
Dieses ist dann strafbar, wenn das "nicht Eingreifen" in einen Geschehensablauf; das nicht helfen trotz individueller Möglichkeit genauso schwer wiegt, als hätte die "nicht handelnde" Person die Tat durch aktives Tun begangen. Voraussetzung für eine solche Strafbarkeit ist, dass man dem Opfer gegenüber durch persönliche Nähe, aus der Situation heraus oder dadurch, dass man es in diese hilflose Lage gebracht hat zum Beistand und Schutz verpflichtet ist, die so genannte Garantenstellung. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Taten in Bezug auf die Missbrauchs- und Körperverletzungsdelikte auch durch ein Unterlassen der Hilfeleistung begangen werden können, was grundsätzlich zunächst in der gleichen Weise bestraft wird, wie aktives Handeln.

Als Beispiel: Missbraucht ein Vater sein Kind, indem er es schlägt, vergewaltigt und/oder es nötigt sexuelle Handlungen zu dulden oder an ihm vorzunehmen, so macht er sich strafbar. Weiß die Mutter des Kindes von den Handlungen und unterlässt sie es dem Kind beizustehen und es vor diesen Übergriffen zu bewahren, so begeht sie grundsätzlich zunächst einmal genau die selben Straftaten durch Unterlassen, wie der Vater durch aktives Tun. Beide sind Täter, da macht das Gesetz grundsätzlich erst mal keinen Unterschied. Das "Nichts-tun" ist also dann strafbar, wenn man eine Pflicht zum Handeln hat und es wird dann genauso bestraft, wie das aktive Tun.

In den letzten Monaten verursachte ein Gesetzesentwurf der Regierungskoalition zur Anzeigepflicht vom sexuellen Kindesmissbrauch viele Diskussionen auf den verschiedensten Ebenen. Wie und ob das Gesetz in der vorgesehenen Form rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich Personen im Umfeld von Kindern strafbar machen, wenn sie Kindesmissbrauch wissentlich nicht anzeigen, dem Jugendämtern meldern oder sich nicht in anderer Weise "ernsthaft bemühen" dem Kind zu Helfen aus dieser Situation heraus zu kommen. Bisher macht sich strafbar, wer durch seine Beziehung zum Kind zur Hilfe verpflichtet ist (die oben angesprochene Garantenstellung) oder bei "gemeiner Gefahr" eine mögliche und zumutbare Hilfe unterlässt, sodass es tatsächlich wirklich so war, dass das "Wegsehen" bisher in den meisten Fällen strafrechtlich nicht geahndet werden konnte. Doch verbessert nach meiner persönlichen Meinung dieser Gesetzesentwurf den tatsächlichen Schutz der Kinder in der Praxis nur unzureichend und zeigt mir vielmehr die Hilflosigkeit, mit der auch der Gesetzgeber vor diser Problematik steht.

Abgesehen davon, dass es sich sicher als schwierig darstellen wird, außenstehenden Personen das Wissen der Geschehnisse in einer Art und Weise nachzuweisen, dass es für eine strafrechtliche Verfolgung reicht, sehe ich eines der größeren Probleme in der Fomulierung des "ernsthaften Bemühens" anderwärtiger Hilfeleistung, denn es gibt einfach keinen Standart, wie einem Kind das sexuellen Missbrauch erfährt, geholfen werden kann, ohne dieses Kind noch weitgehender zu traumatisieren. Ob diese Formulierung dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht könnte zweifelhaft sein. Diese Formulierung führt im Ergebnis dazu, dass am Ende der Richter zu entscheiden hat, ob das Bemühen wissender Personen "ernsthaft und ausreichend" war. Wenn es schon für die Professionellen schwer ist, einigermaßen differenziert zu bestimmen welche Bemühungen um den Schutz des Kindes als "ernsthaft" und welche als "nicht ausreichend" zu bewerten sind, so kann doch zweifelhaft sein, ob es zu sachgerechten Ergebnissen führt, wenn eine solche Entscheidung einem Richter, von dem grundsätzlich nicht verlangt werden kann die gleichen Kenntnisse zu haben wie fachlich spezialisierte Personen, auferlegt wird. Zudem kann eine solche Auflage auch zur Gefahr für ein Kind werden, denn könnte ein Laie auch auf die naheliegende Idee kommen, dem Kind dadurch helfen zu wollen, indem er den Täter mit dem Verdacht oder den Worten des Kindes, dass sich ihm anvertraute zu konfrontieren, um durch ein "ernsthaftes" Gespräch die Situation zu beänden. Vorstellbar ist auch, dass durch eine Anzeigepflicht außenstehende Personen, die den Missbrauch erahnen, sich aus Angst vor Strafbarkeit bewusst oder unbewusst abwenden und aus diesem Grunde nichts "hören" und/oder "sehen" wollen. Im weiteren ist auch noch offen, ob das Jugendamt nach einem solchen Hinweis zu einer Anzeige verpflichtet ist, oder wie bei einer solchen Meldung genau vorzugehen hat. Weiter ist problematisch, dass dieser Gesetzesentwurf zu einer Reform des § 138 StGB führen soll und es in dieser Norm ausschließlich um die Verhütung von drohenden Gefahren und Straftaten geht, sodass dann -einmal weiter gedacht- keine Anzeigepflicht mehr besteht, wenn der Missbrauch bereits stattgefunden hat und weiterer Missbrauch nicht zu befürchten ist. Umgekehrt wird jedoch eine Anzeigepflicht verlangt, wenn noch keine Übergiffe stattfanden, aber zu befürchten sind. Dieses ist wenig hilfreich, denn zum einen ist zweifelhaft, ob man als Laie eine solche Prognose sicher stellen kann und zum anderen hat in diesem Fall die Tat sicher oftmals noch nicht einmal das "Versuchsstadium" erreicht, was dazu führt, dass bei Handlungen, die der Gesetzgeber nicht als Verbrechen einstuft, der potentielle Täter straflos bleibt. Zudem kann die durch die Anzeigepflicht provozierte Handlungsbereitschaft außenstehender Personen die Beweisführung der Ermittlungbehörden erheblich erschweren, denn grade hier liegt doch das eigentliche Problem in der Verfolgung dieser Straftaten.

Grundsätzlich ist mehr als notwendig, dass der Gesetzgeber sich dieser Problematik annimmt, doch hält der vorliegende Gesetzesentwurf -nach meiner Meinung- leider nicht was er verspricht und führt durch den zur Zeit bestehenden Entwurf nicht wirklich zu einem verbesserten Schutz von Kindern vor Missbrauch.

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