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Ein
Blick in die Kriminalstatistiken zeigt, dass die Kinder-
und Jugendkriminalität erheblich angestiegen ist, was
sicherlich -unter anderem- auch auf die gesellschaftliche
Entwicklung, den Strukturwandel im Bereich der Familie
und durch den vermehrten Zugang der Kinder zur Gewalt
entweder durch eigene Erfahrungen, durch gewaltdarstellende
Filme, Medien, Computerspiele etc. -mit- begründet ist.
Auch wenn der Schwerpunkt der Kinder- und Jugendkriminalität
eher im Bereich der Vermögensdelikte wie zum Beispiel
Diebstahl, Erpressung (das "Abziehen") und Raub zu suchen
ist, so fällt doch in den vergangenen Jahren zunehmend
auf, dass die Gewaltbereitschaft bei Kindern und Jugendlichen
zunimmt, sodass auch immer mehr sehr Junge Menschen
zu Tätern von Gewalt-, Körperverletzungs- und auch Sexualdelikten
an gleichaltrigen oder jüngeren Kindern werden.
Was passiert nun, wenn der Täter ein Kind ist.
In diesem Bereich -wie auch generell bei strafrechtlichen
Fragen- kann eine solche Frage an dieser Stelle "nur"
grundsätzlich beantwortet werden, da es grade bei Kindern
und Jugentdichen sehr auf den Einzelfall ankommt.
Grundsätzlich muss man hier zunächst die strafrechtlichen
und zivilrechtlichen Konsequenzen strikt trennen, da
die Altersgrenzen für die Verantwortlichkeit der Handlungen
in den beiden Bereichen unterschiedlich geregelt ist.
Eine Straftat und regelmäßig auch eine zivilrechtlich
zu Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung
kann nur schuldhaft begangen werden. Im Strafrecht spricht
man dann von der so genannten "Strafmündigkeit", im
zivilrecht von der "Deliktsfähigkeit" des Handelnden.
Im Strafrecht ergibt sich die Antwort auf die Frage
aus § 19 StGB. Diese Norm besagt, dass Kinder unter
14 Jahren strafunmündig und somit absolut schuldunfähig
sind. Jugendliche über 14 Jahren fallen unter das JGG,
sind rechtlich nach dem JGG bedingt strafmündig
und strafrechtlich für ihre Taten dann verantwortlich,
wenn sie zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung
reif genug waren das Unrecht der Tat einzusehen und
nach dieser Einsicht zu handeln. Ob das der Fall war,
wird in der Hauptverhandlung durch Mithilfe von Vertretern
der Jugendämter und/oder gegebenenfalls eines Gutachters
von dem/den Richter/n entschieden. Mit dem vollendeten
18 Lebensjahr beginnt grundsätzlich die volle strafrechtliche
Verantwortlichkeit für die danach begangenen Straftaten
mit der Maßgabe, dass Sondervorschriften für "Heranwachsende"
bis zum 21 Lebensjahr gelten.
Der strafrechtliche Unterschied zwischen der Schuldunfähigkeit
von Kindern und der von Jugendlichen und Erwachsenen
ist im Wesendlichen ein verfahrensrechtlicher. Ist ein
Jugendlicher oder Erwachsener im Sinne des § 20 StGB
-zum Beispiel aus seelischen Gründen oder auf Grund
von Alkohol und/oder Drogen - schuldunfähig, so kann
eben aufgrund der mangelnden Schuld in der Regel nicht
verurteilt werden, das heisst es führt zu einem "Freispruch",
der Vorwurf ansich ist dann aber aktenkundig geworden.
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Diese Strafunmündigkeit
ist ein absolutes Prozesshindernis, führt somit nicht
zu einem "bloßen Freispruch" sondern zur kompletten
Einstellung des Verfahrens. Wird ein Kind straffällig,
so wird die Polizei ermitteln, die Ermittlungen zur
Staatsanwaltschaft weiterreichen und diese wird das
Verfahren dann wegen der Strafunmündigkeit des Täters
einstellen, sodass es gar nicht erst zu einer Verhandlung
kommt, zumindest nicht gegen das Kind. Eine andere Frage
ist dann selbstverständlich, ob und wie sich gegebenenfalls
die Eltern des kindlichen Täters oder sonstige erziehungsberechtigte
oder aufsichtsverpflichtete Personen strafbar gemacht
haben können und ob durch Einschaltung des Jugendamtes
die Straffälligkeit des Kindes familiäre Konsequenzen
haben wird. Zudem kann das Jugendamt eine Akte anlegen,
in der Straftaten festgehalten werden. Sollte jemand
später noch einmal durch die Begehung von Straftaten
bei der Polizei auffallen, weiß man, dass er sich auch
früher schon etwas hat zu Schulden kommen lassen.
Ein Straftäter unter 14 Jahren ist somit strafrechtlich
für sein Handeln nicht verantwortlich. Wird das Fehlen
der Strafmündigkeit, also die Strafunmündigkeit
erst nach Anklageerhebung festgestellt, so stellt das
Gericht das Verfahten in- oder außerhalb der Hauptverhandlung
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss
ein oder spricht das angeklagte Kind in der verhandlung
durch Urteilsspruch frei.
Ob dieses sachgerecht ist, ist durchaus umstritten und
eine Herabsetzung der Altersgrenze zur strafrechtlichen
Verantwortlichkeit war und ist immer wieder in der öffentliches
Diskussion zu hören. Ob und wie das möglicherweise sinnvoll
sein könnte oder nicht, möchte ich an dieser Stelle
nicht besprechen.
Eine andere Frage ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit,
die für einen deliktischen Schadenersatzanspruch von
Relevanz ist. Zivilrechtlich ist ein Kind für einen
angerichtet Schaden nicht verantwortlich, wenn es das
siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 828
BGB). Das heißt, dass ein siebenjähriges oder jüngeres
Kind für einen Schaden nicht haftet. Eine andere Frage
ist jedoch auch hier, inwieweit die Eltern oder andere
Aufsichtspersonen dann für den Schaden einzustehen haben.
Ein Kind, dass älter als sieben aber nicht älter als
18 Jahre ist, ist für den angerichteten Schaden in der
Regel dann verantwortlich, wenn es im Zeitpunkt der
Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Reife hat. Grundsätzlich geht man also davon aus, das
ein Kind, das das siebente Lebensjahr überschritten
hat, weiß was es tut und auch weiß, was man tun darf
und was nicht, sodass das Gesetzt diese Kinder zwar
strafrechtlich noch nicht zur Verantwortung zieht, jedoch
vorsieht, dass sie für den entstandenen Schaden einzustehen
haben. In der Praxis kommt natürlich in der Regel nicht
das Kind, sondern die Eltern oder gegebenenfalls die
Haftpflichtversicherung für den entstandenen finanziellen
Schaden auf, wobei auch wichtig ist, dass die Eltern
oder andere aufsichtsverpflichtete oder erziehungsberechtigte
Personen unter Umständen ebenfalls selber -neben dem
Kind- zum Schadenersatz verpflichtet sind. So bestimmt
zum Beispiel § 832 BGB ,dass Personen, die die Aufsicht
über eine Person übernommen haben, die Aufgrund ihrer
Minderjährigkeit oder psychischen oder physischen Zustandes
diese Beaufsichtigung benötigt, für den Schaden, den
diese Person verursacht unter bestimmten Vorraussetzungen
zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Wenn also der Täter unter 14 Jahren ist hat die Tat
für ihn selber keine strafrechtlichen, wohl aber -in
der Regel- zivilrechtliche Konsequenzen.
Ein Täter zwischen 14 und 18 Jahren ist für seine Taten
strafrechtlich nach Maßgabe des JGG für sein Handeln
verantwortlich, was bedeutet, dass er bestraft wird,
jedoch nach dem milderen JGG das seinen Schwerpunkt
in Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln hat und nur
unter ganz besonderen Umständen eine Jugendstrafe (Haftstrafe)
vorsieht.
Unter
Jugendstrafe versteht man Freiheitsentzug in einer
Jugendstrafanstalt (vergleiche § 17 JGG). Jugendstrafen
werden nur verhängt, wenn die Erziehungsmaßregeln oder
die Zuchtmittel nicht ausreichen, den Jugendlichen zu
"bändigen", oder wenn die Schuld so schwer ist, dass
eine Jugendstrafe erforderlich ist.
Zuchtmittel sind 1. Verwarnungen, 2. Erteilung
von Auflagen und 3. Jugendarrest. Durch eine Verwarnung
soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat vorgehalten
werden. Folgende Auflagen können erteilt werden: Der
Jugendliche soll die Tat wiedergutmachen, er soll sich
bei dem Opfer entschuldigen, er soll Arbeitsleistungen
leisten, oder er muß eine Geldstrafe zugunsten irgendwelcher
Einrichtungen zahlen. Jugendarrest ist in Freizeitarrest,
der für die Freizeit des Jugendlichen verhängt wird
und mindestens eine und maximal zwei wöchentliche Freizeiten
dauern kann, Kurzarrest (kann mindestens zwei und maximal
vier Tage dauern) und Dauerarrest, der mindestens eine
Woche und höchstens vier Wochen beträgt, aufgeteilt.
Erziehungsmaßregeln sind 1. Weisungen und 2.
Anordnungen, die bei der Erziehung helfen sollen. Dazu
gehören Gebote und Verbote, die helfen sollen, den Jugendlichen
zu erziehen, wie zum Beispiel - bei einer Familie oder
in einem Heim zu wohnen, - Arbeitsleistungen erbringen,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, etc.
Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden.
Ein
Täter zwischen 18 und 21 Jahren wird grundsätzlich behandelt
wie ein erwachsener Täter, es sei denn es sind erhebliche
Reife- und Entwicklungsdefizite, sodass auch hier -
ausnahmsweise - noch das JGG angewendet werden kann.
mit Vollendung des 21 Lebensjahr ist die Schonfrist
allerdings vorbei, dann wird ein Täter nach dem "Erwachsenenstrafrecht"
bestraft und muss grundsätzlich voll verantwortlich
für seine Tat und die gesamten rechtlichen Konsequenzen
einstehen.
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