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7. Was passiert, wenn die Täter noch im Kindesalter sind? zurück zur Übersicht

Ein Blick in die Kriminalstatistiken zeigt, dass die Kinder- und Jugendkriminalität erheblich angestiegen ist, was sicherlich -unter anderem- auch auf die gesellschaftliche Entwicklung, den Strukturwandel im Bereich der Familie und durch den vermehrten Zugang der Kinder zur Gewalt entweder durch eigene Erfahrungen, durch gewaltdarstellende Filme, Medien, Computerspiele etc. -mit- begründet ist.
Auch wenn der Schwerpunkt der Kinder- und Jugendkriminalität eher im Bereich der Vermögensdelikte wie zum Beispiel Diebstahl, Erpressung (das "Abziehen") und Raub zu suchen ist, so fällt doch in den vergangenen Jahren zunehmend auf, dass die Gewaltbereitschaft bei Kindern und Jugendlichen zunimmt, sodass auch immer mehr sehr Junge Menschen zu Tätern von Gewalt-, Körperverletzungs- und auch Sexualdelikten an gleichaltrigen oder jüngeren Kindern werden.
Was passiert nun, wenn der Täter ein Kind ist.
In diesem Bereich -wie auch generell bei strafrechtlichen Fragen- kann eine solche Frage an dieser Stelle "nur" grundsätzlich beantwortet werden, da es grade bei Kindern und Jugentdichen sehr auf den Einzelfall ankommt.
Grundsätzlich muss man hier zunächst die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen strikt trennen, da die Altersgrenzen für die Verantwortlichkeit der Handlungen in den beiden Bereichen unterschiedlich geregelt ist.
Eine Straftat und regelmäßig auch eine zivilrechtlich zu Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung kann nur schuldhaft begangen werden. Im Strafrecht spricht man dann von der so genannten "Strafmündigkeit", im zivilrecht von der "Deliktsfähigkeit" des Handelnden. Im Strafrecht ergibt sich die Antwort auf die Frage aus § 19 StGB. Diese Norm besagt, dass Kinder unter 14 Jahren strafunmündig und somit absolut schuldunfähig sind. Jugendliche über 14 Jahren fallen unter das JGG, sind rechtlich nach dem JGG bedingt strafmündig und strafrechtlich für ihre Taten dann verantwortlich, wenn sie zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung reif genug waren das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob das der Fall war, wird in der Hauptverhandlung durch Mithilfe von Vertretern der Jugendämter und/oder gegebenenfalls eines Gutachters von dem/den Richter/n entschieden. Mit dem vollendeten 18 Lebensjahr beginnt grundsätzlich die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit für die danach begangenen Straftaten mit der Maßgabe, dass Sondervorschriften für "Heranwachsende" bis zum 21 Lebensjahr gelten.
Der strafrechtliche Unterschied zwischen der Schuldunfähigkeit von Kindern und der von Jugendlichen und Erwachsenen ist im Wesendlichen ein verfahrensrechtlicher. Ist ein Jugendlicher oder Erwachsener im Sinne des § 20 StGB -zum Beispiel aus seelischen Gründen oder auf Grund von Alkohol und/oder Drogen - schuldunfähig, so kann eben aufgrund der mangelnden Schuld in der Regel nicht verurteilt werden, das heisst es führt zu einem "Freispruch", der Vorwurf ansich ist dann aber aktenkundig geworden. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Diese Strafunmündigkeit ist ein absolutes Prozesshindernis, führt somit nicht zu einem "bloßen Freispruch" sondern zur kompletten Einstellung des Verfahrens. Wird ein Kind straffällig, so wird die Polizei ermitteln, die Ermittlungen zur Staatsanwaltschaft weiterreichen und diese wird das Verfahren dann wegen der Strafunmündigkeit des Täters einstellen, sodass es gar nicht erst zu einer Verhandlung kommt, zumindest nicht gegen das Kind. Eine andere Frage ist dann selbstverständlich, ob und wie sich gegebenenfalls die Eltern des kindlichen Täters oder sonstige erziehungsberechtigte oder aufsichtsverpflichtete Personen strafbar gemacht haben können und ob durch Einschaltung des Jugendamtes die Straffälligkeit des Kindes familiäre Konsequenzen haben wird. Zudem kann das Jugendamt eine Akte anlegen, in der Straftaten festgehalten werden. Sollte jemand später noch einmal durch die Begehung von Straftaten bei der Polizei auffallen, weiß man, dass er sich auch früher schon etwas hat zu Schulden kommen lassen.
Ein Straftäter unter 14 Jahren ist somit strafrechtlich für sein Handeln nicht verantwortlich. Wird das Fehlen der Strafmündigkeit, also die Strafunmündigkeit erst nach Anklageerhebung festgestellt, so stellt das Gericht das Verfahten in- oder außerhalb der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss ein oder spricht das angeklagte Kind in der verhandlung durch Urteilsspruch frei.
Ob dieses sachgerecht ist, ist durchaus umstritten und eine Herabsetzung der Altersgrenze zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit war und ist immer wieder in der öffentliches Diskussion zu hören. Ob und wie das möglicherweise sinnvoll sein könnte oder nicht, möchte ich an dieser Stelle nicht besprechen.

Eine andere Frage ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die für einen deliktischen Schadenersatzanspruch von Relevanz ist. Zivilrechtlich ist ein Kind für einen angerichtet Schaden nicht verantwortlich, wenn es das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 828 BGB). Das heißt, dass ein siebenjähriges oder jüngeres Kind für einen Schaden nicht haftet. Eine andere Frage ist jedoch auch hier, inwieweit die Eltern oder andere Aufsichtspersonen dann für den Schaden einzustehen haben. Ein Kind, dass älter als sieben aber nicht älter als 18 Jahre ist, ist für den angerichteten Schaden in der Regel dann verantwortlich, wenn es im Zeitpunkt der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Reife hat. Grundsätzlich geht man also davon aus, das ein Kind, das das siebente Lebensjahr überschritten hat, weiß was es tut und auch weiß, was man tun darf und was nicht, sodass das Gesetzt diese Kinder zwar strafrechtlich noch nicht zur Verantwortung zieht, jedoch vorsieht, dass sie für den entstandenen Schaden einzustehen haben. In der Praxis kommt natürlich in der Regel nicht das Kind, sondern die Eltern oder gegebenenfalls die Haftpflichtversicherung für den entstandenen finanziellen Schaden auf, wobei auch wichtig ist, dass die Eltern oder andere aufsichtsverpflichtete oder erziehungsberechtigte Personen unter Umständen ebenfalls selber -neben dem Kind- zum Schadenersatz verpflichtet sind. So bestimmt zum Beispiel § 832 BGB ,dass Personen, die die Aufsicht über eine Person übernommen haben, die Aufgrund ihrer Minderjährigkeit oder psychischen oder physischen Zustandes diese Beaufsichtigung benötigt, für den Schaden, den diese Person verursacht unter bestimmten Vorraussetzungen zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Wenn also der Täter unter 14 Jahren ist hat die Tat für ihn selber keine strafrechtlichen, wohl aber -in der Regel- zivilrechtliche Konsequenzen.
Ein Täter zwischen 14 und 18 Jahren ist für seine Taten strafrechtlich nach Maßgabe des JGG für sein Handeln verantwortlich, was bedeutet, dass er bestraft wird, jedoch nach dem milderen JGG das seinen Schwerpunkt in Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln hat und nur unter ganz besonderen Umständen eine Jugendstrafe (Haftstrafe) vorsieht.

Unter Jugendstrafe versteht man Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (vergleiche § 17 JGG). Jugendstrafen werden nur verhängt, wenn die Erziehungsmaßregeln oder die Zuchtmittel nicht ausreichen, den Jugendlichen zu "bändigen", oder wenn die Schuld so schwer ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist.
Zuchtmittel sind 1. Verwarnungen, 2. Erteilung von Auflagen und 3. Jugendarrest. Durch eine Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat vorgehalten werden. Folgende Auflagen können erteilt werden: Der Jugendliche soll die Tat wiedergutmachen, er soll sich bei dem Opfer entschuldigen, er soll Arbeitsleistungen leisten, oder er muß eine Geldstrafe zugunsten irgendwelcher Einrichtungen zahlen. Jugendarrest ist in Freizeitarrest, der für die Freizeit des Jugendlichen verhängt wird und mindestens eine und maximal zwei wöchentliche Freizeiten dauern kann, Kurzarrest (kann mindestens zwei und maximal vier Tage dauern) und Dauerarrest, der mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen beträgt, aufgeteilt.
Erziehungsmaßregeln sind 1. Weisungen und 2. Anordnungen, die bei der Erziehung helfen sollen. Dazu gehören Gebote und Verbote, die helfen sollen, den Jugendlichen zu erziehen, wie zum Beispiel - bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, - Arbeitsleistungen erbringen, - an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, etc. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Ein Täter zwischen 18 und 21 Jahren wird grundsätzlich behandelt wie ein erwachsener Täter, es sei denn es sind erhebliche Reife- und Entwicklungsdefizite, sodass auch hier - ausnahmsweise - noch das JGG angewendet werden kann. mit Vollendung des 21 Lebensjahr ist die Schonfrist allerdings vorbei, dann wird ein Täter nach dem "Erwachsenenstrafrecht" bestraft und muss grundsätzlich voll verantwortlich für seine Tat und die gesamten rechtlichen Konsequenzen einstehen.

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