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Da alle Menschen
vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen, muss auch
jeder Mensch -unabhängig von seinem Einkommen und seinem Vermögen- die
Möglichkeit haben, seine Rechte vor Gericht einzuklagen. Geht man aber
vor Gericht, so werden i.d.R Anwaltskosten und Gerichtskosten fällig,
sodass es notwendig ist an dieser Stelle eine Kostenregelung für die Menschen
zu treffen, die sonst aus finanzieller Not ihr Recht möglicherweise sonst
nicht durchsetzen könnten.
In welchen Fällen das Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch/Kindesmisshandlung
einen Anwalt auf Staatskosten erhält, könnt ihr unter der Rubrik
Strafverfahren (wie bezahle ich den Anwalt?) nachlesen.
Hier möchte ich nun die Informationen über die Prozesskosten- und Beratungshilfe
verfeinern.
Wenn ihr Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bekommt, werden die dafür
anfallenden Kosten vom Staat und somit von der Allgemeinheit getragen.
Damit nun nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet
prozessiert wird, werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur dann gewährt,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die
Beratungshilfe
Beratungshilfe
bekommt ihr dann, wenn eure wirtschaftlichen Verhältnisse so "schlecht"
sind, dass ihr auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe hättet. Die Voraussetzungen
für Beratungs,- und Prozesskostenhilfe sind somit in Bezug auf die
finanzielle Lage die selben. Es wird also geprüft, ob ihr im Falle eines
Verfahrens Prozesskostenhilfe bekommen würdet. Ist das der Fall bekommt
ihr im Vorwege auch Beratungshilfe bewilligt. Das gilt auch für Menschen,
die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben und das auch in dem Fall,
dass es sich um ausländisches Recht handelt, sofern der Sachverhalt eine
Beziehung zum deutschen Inland hat.
Einen Anspruch auf Beratungshilfe habt ihr zur Zeit dann, wenn euch als
Alleinstehende nach Abzug aller abzugsfähigen Posten 365,- Euro; und bei
Eheleuten 728,- Euro verbleiben. Abgezogen werden:
- Steuern,
- Sozialversicherungsbeiträgen (z.B. Krankenkasse),
- Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte),
- Miete inkl. Mietnebenkosten und Heizung.
Wenn ihr noch gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig seid, wird dem
verbleibenden Einkommen noch ein Betrag in Höhe von 256,- Euro hinzu gerechnet.
Sind es mehrere Unterhaltsverpflichtungen, so werden pro Unterhaltspflicht
256,- Euro draufgeschlagen.
Die genannten Beträge sind gültig bis 30.6.2005 und werden sich danach
voraussichtlich geringfügig erhöhen.
Nehmt also bitte gleich alle erforderlichen Unterlagen mit, wenn ihr den
Antrag auf Beratungshilfe einreicht. Wo und wie ihr das macht wird gleich
noch erklärt.
Habt ihr Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) oder
einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied ihr
seid, so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr zumutbar
ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen.
Aber was
ist "Beratungshilfe eigentlich genau?
Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen
Rat holen kann. Sie umfasst so zum Beispiel auch die Beratung, Hilfe,
Unterstützung und Vertretung bei schriftlichen oder direktren Auseinadersetzungen
mit Behörden. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
· des Zivilrechts
(z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen,
nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen,
Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht);
· des
Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses);
· des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Bausachen,
Abgaben und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen,
Wehrpflicht- und Zivildienstrecht);
· des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in
Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung);
· des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).
Wenn es im Gesamtzusammenhang mit einer Beratung in den o.g. Rechtsgebieten
notwendig ist, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch für diese
Beratungshilfe gewährt.
Seid ihr in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit
begangen zu haben, so könnt ihr euch zwar beraten lassen, jedoch
enthält hier die Beratungshilfe nicht die Vertretung oder Verteidigung.
Beratungshilfe bekommt ihr direkt beim Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt.
Zunächst solltet ihr das Amtsgericht aufsuchen. An wen ihr euch dort wenden
sollt, fragt ihr bitte einfach die Person, die an der Information sitzt.
Diese wird euch dann das Zimmer des zuständigen Rechtspflegers nennen.
Dort schildert ihr dann dem für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger
euer Problem und legt eure persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
dar.
Die müsst ihr dort auf einen Antrag schriftlich niederlegen und die notwendigen
Belege bereithalten. Wenn euch das Amtsgericht mit einer sofortigen Auskunft,
einem Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines
Antrags direkt helfen kann, gewährt es die Beratungshilfe selbst. Die
Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Wenn euch das Gericht
nicht weiterhelfen kann stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem
Berechtigungsschein könnt ihr dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
eurer Wahl aufsuchen.
Grundsätzlich könnt ihr die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt auch
unmittelbar aufsuchen, dort eure persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
glaubhaft machen und bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung
der Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich zu stellen. Das
geht auch. Aber: Das Amtsgericht gewährt die Beratung kostenlos und bei
dem Anwalt, den ihr mit dem Berechtigungsschein vom Amtsgericht oder unmittelbar
aufsucht, müsst ihr grundsätzlich eine Gebühr von 10,- Euro zahlen. In
Ausnahmefällen kann jedoch auch diese Gebühr erlassen werden. Das müsst
ihr dann, wenn ihr die 10 Euro nicht aufbringen könnt mit dem Anwalt besprechen.
Grundsätzlich muss euch der Anwalt dann beraten, da Anwälte zur Gewährung
von Beratungshilfe verpflichtet sind.
Von dem eben
gesagten gibt es 3 wichtige Ausnahmen:
In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem
eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen
einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Auskunft erteilen in Hamburg die öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen,
in Bremen die Arbeitnehmerkammern. In Berlin kann man zwischen der dort
schon eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe,
wie sie oben beschrieben ist, wählen.
Wenn sich
nun aus dem bisherigen außergerichtlichen Streit nun doch ergibt, dass
ihr euer Recht nur durch eine Klage durchsetzen könnt oder euer Streitgegner
euch verklagt, dann könnt ihr oder euer Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
stellen.
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