Kostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe

Wenn ihr nicht eh das Recht auf die Beiordnung eines Anwaltes auf Staatskosten habt (Siehe unter dem Punkt Strafverfahren Frage Nummer: ) könnt ihr gegebenenfalls Prozesskostenhilfe beantragen.
Ihr habt eben schon gelesen, dass Beratungs- wie auch die Prozesskostenhilfe an eure finanzielle Situation gebunden ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind bei beiden staatlichen Leistungen die selben (Siehe oben). Auch hier kann der Anspruch entfallen, wenn ihr einen Anspruch auf Zuschuss oder Übernahme der Kosten zum Beispiel durch eine Rechtschutzversicherung oder auch eine andere Organisation habt.
Darüber hinaus muss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Das Gericht prüft also erst mal, ob es möglich ist, dass ihr mit eurer Klage Recht bekommt. Ist das nicht auszuschließen und sind eure finanziellen Verhältnisse so, dass es euch nicht zumutbar ist die Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, wird der Antrag bewilligt werden.
Wenn es eure persönlichen und wirtschaftlichen Umstände erlauben, kann das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Ist dies nicht der Fall, müsst ihr die Prozesskostenhilfe zunächst nicht zurückerstatten.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt dann also - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts. Wichtig ist aber: Die Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt ihr bzw. euer Anwalt bei dem zuständigen Prozessgericht, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Wie auch bei dem Antrag auf Beratungshilfe sind hier Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege darüber beizufügen. Für die Anträge gibt es Vordrucke. Die erhaltet ihr von eurem Anwalt, bei der Rechtsauskunft, dem Prozessgericht oder auch im Internet.
Wenn sich nun im Laufe eines Verfahrens eure finanziellen Verhältnisse zu eurem Nachteil ändern könnt ihr euch -oder euer Anwalt- an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann dann neu entscheiden und euch für die weiteren, in der Zukunft anfallenden Kosten Prozesskostenhilfe bewilligen oder, falls ihr ihr die Hilfe in Raten zurückzahlen solltet, diese Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.
Andersrum kann das Gericht aber auch bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Ihr seid grundsätzlich verpflichtet dem Gericht eine solche wirtschaftliche Änderung selbsttätig mitzuteilen.

Die Gerichtskosten berechnen sich gemäß Gerichtskostengesetz, die Anwaltsgebühren berechnen sich gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese Gebühren sind in den jeweiligen Gesetzen festgeschrieben. Im Zivil- und Verwaltungsrecht richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Streitwert. Das ist der Betrag um den sich sie Parteien Streiten. Die anfallenden Gerichts und Anwaltsebühren könnt ihr den jeweiligen Gebührentabellen entnehmen.
Die Gerichtsgebühren werden in der Regel demjenigen auferlegt, der bei dem Rechtstreit unterliegt. Kommt es zu einem Vergleich, werden die Gerichtsgebühren in der Regel entsprechend der Vergleichsquote unter den streitenden Parteien aufgeteilt. Der Streitwert ist im Zivilverfahren (also z.B. in einem Verfahren in dem es um Schadenersatz oder Schmerzensgeld geht) auch relevant für die Frage, vor welchen Gericht die Verhandlung stattfindet.
Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist das Amtsgericht; ab dieser Höhe das Landgericht zuständig. Für den Fall, dass ihr einen Prozess verliert und ihr keine staatliche oder anderweitige finanzielle Unterstützung bekommt, können neben den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten unter Umständen noch Kosten für den gegnerischen Anwalt, für Zeugen, für Sachverständige und Kosten für Verwaltungsauslagen auf euch zukommen.