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Die
Prozesskostenhilfe
Wenn ihr
nicht eh das Recht auf die Beiordnung eines Anwaltes auf Staatskosten
habt (Siehe unter dem Punkt Strafverfahren Frage Nummer: ) könnt ihr gegebenenfalls
Prozesskostenhilfe beantragen.
Ihr habt eben schon gelesen, dass Beratungs- wie auch die Prozesskostenhilfe
an eure finanzielle Situation gebunden ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen
sind bei beiden staatlichen Leistungen die selben (Siehe oben). Auch hier
kann der Anspruch entfallen, wenn ihr einen Anspruch auf Zuschuss oder
Übernahme der Kosten zum Beispiel durch eine Rechtschutzversicherung oder
auch eine andere Organisation habt.
Darüber hinaus muss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg
bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Das Gericht prüft also erst
mal, ob es möglich ist, dass ihr mit eurer Klage Recht bekommt. Ist das
nicht auszuschließen und sind eure finanziellen Verhältnisse so, dass
es euch nicht zumutbar ist die Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen,
wird der Antrag bewilligt werden.
Wenn es eure persönlichen und wirtschaftlichen Umstände erlauben, kann
das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen.
Ist dies nicht der Fall, müsst ihr die Prozesskostenhilfe zunächst nicht
zurückerstatten.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt dann also - je nach einzusetzendem Einkommen
- voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten
des eigenen Anwalts. Wichtig ist aber: Die Prozesskostenhilfe hat keinen
Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind,
vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert,
muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel
die Kosten des Gegners bezahlen.
Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier
hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten
der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.
Den Antrag
auf Prozesskostenhilfe stellt ihr bzw. euer Anwalt bei dem zuständigen
Prozessgericht, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen
ist. Wie auch bei dem Antrag auf Beratungshilfe sind hier Erklärungen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende
Belege darüber beizufügen. Für die Anträge gibt es Vordrucke. Die erhaltet
ihr von eurem Anwalt, bei der Rechtsauskunft, dem Prozessgericht oder
auch im Internet.
Wenn sich nun im Laufe eines Verfahrens eure finanziellen Verhältnisse
zu eurem Nachteil ändern könnt ihr euch -oder euer Anwalt- an das Gericht
wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht
kann dann neu entscheiden und euch für die weiteren, in der Zukunft anfallenden
Kosten Prozesskostenhilfe bewilligen oder, falls ihr ihr die Hilfe in
Raten zurückzahlen solltet, diese Raten herabsetzen oder bestimmen, dass
Raten nicht zu zahlen sind.
Andersrum kann das Gericht aber auch bei einer wesentlichen Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen
und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Ihr seid grundsätzlich
verpflichtet dem Gericht eine solche wirtschaftliche Änderung selbsttätig
mitzuteilen.
Die Gerichtskosten
berechnen sich gemäß Gerichtskostengesetz, die Anwaltsgebühren berechnen
sich gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Diese Gebühren sind
in den jeweiligen Gesetzen festgeschrieben. Im Zivil- und Verwaltungsrecht
richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Streitwert. Das ist der Betrag
um den sich sie Parteien Streiten. Die anfallenden Gerichts und Anwaltsebühren
könnt ihr den jeweiligen Gebührentabellen entnehmen.
Die Gerichtsgebühren werden in der Regel demjenigen auferlegt, der bei
dem Rechtstreit unterliegt. Kommt es zu einem Vergleich, werden die Gerichtsgebühren
in der Regel entsprechend der Vergleichsquote unter den streitenden Parteien
aufgeteilt. Der Streitwert ist im Zivilverfahren (also z.B. in einem Verfahren
in dem es um Schadenersatz oder Schmerzensgeld geht) auch relevant für
die Frage, vor welchen Gericht die Verhandlung stattfindet.
Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist das Amtsgericht; ab dieser
Höhe das Landgericht zuständig. Für den Fall, dass ihr einen Prozess verliert
und ihr keine staatliche oder anderweitige finanzielle Unterstützung bekommt,
können neben den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten unter Umständen
noch Kosten für den gegnerischen Anwalt, für Zeugen, für Sachverständige
und Kosten für Verwaltungsauslagen auf euch zukommen.
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