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Wie lese ich Gesetze?  

Gesetze richtig zu lesen und zu verstehen ist nicht immer ganz einfach. Um euch dieses ein ganz klein wenig einfacher zu machen, werde ich hier ein umfassenden Lexikon entstehen lassen, dass euch helfen soll, einzelne Begriffe in den Gesetzen richtig zu deuten. Um diese Notwendigkeit etwas zu verdeutlichen, vielleicht ein kleines einfaches Beispiel. § 223 (die einfache Körperverletzung) verbietet einen Menschen "körperlich zu misshandeln" oder an der Gesundheit zu schädigen". Im normalen Sprachgebrauch ist diese Aussage eindeutig; im juristischen jedoch nicht! Hier fragt sich dann -ich nehme nun nur einmal die körperliche Misshandlung als Beispiel- was eine körperliche Misshandlung im Sinne der Körperverletzung sein soll, denn nicht jede Einwirkung auf den Körper eines Menschen ist eine solche. Eine körperliche Misshandlung ist juristische gesehen: "jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt", wobei sich hier nun weiter fragt, was "übel", "unangemessen" und "unerheblich" ist, sodass man dieses Spiel von Definitionen der Definitionen bei einigen §§ sehr weit treiben kann und muss, um zu der juristische korekten Definition zu kommen. Hat man die Definition gefunden, so muss man jedoch beachten, dass es meist auch auf den Sachverhalt ankommt, sich so eine Handlung -in Grenzfällen- mal als Körperverletzung darstellen kann und mal auch wieder nicht. So kann zum Beispiel das Abschneiden von einer schönen Haarpracht durchaus eine Körperverletzung sein, muss aber nicht in jedem Fall.
Dieses Beispiel soll nur zeigen, dass das Lesen und verstehen von Gesetzen durchaus schwer sein kann.
Wer genaueres zu einer Norm wissen möchte, muss hierzu einen Blick in einen so genannten Kommentar werfen. Jedes Gesetz hat einen Kommentar, indem genau diese Definitionen aufgeführt sind und aus denen man ersehen kann, was sich der Gesetzgeber bei den einzelnen Merkmalen eines § gedacht hat und wie diese von den Gerichten oder von der forschenden Literaturmeinung ausgelegt werden. Aus diesem Grunde findet ihr in den Kommentaren durchaus -in den meisten Fällen- verschiedene Definitionen für die Merkmale einer Norm, da in diesem Bereich meist wenig Einigkeit besteht. Das liegt daran, dass es an der Definition hängt, ob eine Norm eher "streng" (weit) oder "milde" (eng) auszulegen ist.
wenn ihr selber einen Blick in einen solchen Kommentar werfen möchtet, so möchte ich euch empfehlen einen "kleinen" und handlichen Kommentar zu wählen, denn die "größeren" Werke sind oft auch umfangreicher, haben so einen hohen wissenschaftlichen Wert, sind aber, wenn man im Lesen dieser Bücher nicht geübt ist, wenig geeignet, um sich einen Überblick zu verschaffen, im Gegenteil. Empfhelen würde ich zum Beispiel für den Bereich des Strafrechtes den Kommentar von "Lackner/Kühl" (mindestens 24. Auflage oder jünger) und für das Zivilrecht zum Beispiel den Kommentar von "Jauernig", wobei ihr hier, wegen der Neuregelung des Schuldrechtes, der Verjährungsfristen und des Schadenersatzrechtes eine Auflage von 2002 nehmen solltet.

Dieses Wörterbuch wird überwiegend auf der Basis des Rechtswörterbuches "Creifelds" und den Kommentaren zu den Gesetzen erstellt werden und bezieht sich schwerpunktmäßig auf strafrechtliche Begriffe und Begriffe die im Zusammenhang mit Verfahren rund um das Thema dieser Seite wichtig sein können.Da das durchaus sehr arbeits- und zeitintensiv ist, wird diese Seite sicher noch nicht in den nächsten Wochen komplett sein, ich werde Stück für Stück versuchen einzelne rechtliche Begriffe und Merkmale der §§ in verständlicher Sprache hier einzufügen. Ok? Also bitte ein wenig Geduld :o). Ein weiteres sehr umfangreiches Rechtslexikon, das -nach meiner Meinung- allerding seinen Schwerpunkt im Zivil- und Verwaltungsrecht hat, jedoch sehr verständlich auch grundsätzliche Begriffe erklärt, findet ihr zum Beispiel beim ARD-Ratgeber Recht. Ein Verzeichnis über die Bedeutung der zahlreichen juristischen Abkürzungen könnt ihr HIER einsehen. Ein letzer Hinweis zum Lexikon: Jura ist kein festes Gebilde, auch wenn man es nicht glaubt, es ist eine lebendige sich täglich verändernde Materie. Wie oben kurz angesprochen gibt es zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten durchaus verschiedenen Ansichten und Meinungen. Wenn ich in einer Ausführung schreibe: "dies oder jenes ist streitig", so bedeutet das nur, dass es dort verschiedene Meinungen gibt. ok? ok. dann mal los:

 
 
Rechtslexikon:

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:
A
 

Abdingbar
Nennt man solche gesetzlichen oder andere Rechtsnormen, von denen man durch Vereinbarung der beteiligten Parteien abweichen kann, insbesondere bei einem Vertrag. Unabdingbar sind unter anderem s.g. zwingende Rechtsvorschriften.

 

Aberratio ictus
Meint das "Fehlgehen der Tat"; so wenn der Täter zum Beispiel statt des vorgesehenen Tatobjektes versehentlich ein anderes trifft. Herr A will den Hund von B erschießen, trifft jedoch ausversehen den B selber tötlich. Der Gedanke des Aberratio ictus ist für die Frage wichtig, ob das Erschießen des B strafrechtlich als Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat behandelt wird. Dies ist jedoch streitig.

 

Abfindung
ist eine einmalige Leistung, mit der wiederkehrende Verpflichtungen abgelöst werden. Sie hat etwa im Unterhaltsrecht, im Arbeits- und im Gesellschaftsrecht Bedeutung.

 

Abhilfe
Durch das untere Gericht. Wird eine Entscheidung mit Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so kann das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat slbst "abhelfen", wenn es die Beschwerde oder Erinnerung für begründet hält und kann somit selber die angefochtene Entscheidung antragsgemäß abändern. Dadurch erübrigt sich eine Entscheidung des übergeordneten Gerichtes.

 

Absehen von Strafe
ist unter anderem nach § 60 StGB bei jeder Straftat zulässig deretwegen der Täter höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat, wenn die Tatfolgen, die den Täter selbst getroffen haben so schwer sind, dass Bestrafung offensichtlich verfehlt wären. (zum Beispiel: Tötung des eigenen Kindes durch einen fahrlässig verschuldeten Autounfall) Ferner beim s.g. Täter-Opfer-Ausgleich oder Schadenswidergutmachung gem. § 46 a StGB.

 

Absicht (StrafR.)
Eine Form des Vorsatzes.

 

 

Absichtsprovokation
Siehe Notwehr

 

Absolutes Recht
ist ein Recht, dass gegenüber jedermann wirkt. Absolute Rechte sind etwa die in § 823 Abs.I BGB aufgeführten Rechte (z.B. Leben und Gesundheit des Menschen). Diese Rechte sind nicht abdingbar, sie gelten immer und gegen jeden!

 

Abstraktionsprinzip
nennt man die im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist losgelöst vom Grundgeschäft und kommt insoweit selbst dann rechtswirksam zustande, wenn kein oder ein fehlerhaftes schuldrechtliches Grundgeschäft zugrunde liegt. Schließen zwei Parteinen einen Kaufvertrag, so verpflichte sich die eine Partei der anderen die Sache zu übergeben und die andere Partei verpflichtet sich im Gegenzug den Kaufpreis hierfür zu zahlen. Das ist das zugrunde liegende Geschäft, indem sich die Parteien zunächst -wie gesagt- nur schuldrechtlich verpflichten. Eine Rechtsänderung tritt erst ein, wenn die Sache übergeben wird, wenn also der Gegenstand den Bezitzer wechselt und/oder der Kaufpreis bezahlt wird. Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die Nichtigkeit des einen Geschäftes, das andere (in der Regel) nicht betrifft. Ist also zum Beispiel der Vertrag nichtig, die Sache aber schon übergeben oder der Kaufpreis bezahlt, so ist die Übergabe zunächst rechtmäßig, da es ein eigenes, selbstständiges und unabhängiges Geschäft ist. Die Sache oder der Kaufpreis kann jedoch in der Regel nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden.

 

Abtreibung
Siehe Schwangerschaftsabbruch

 

 

Aburteilen
Aburteilen heißt durch Urteil entscheiden, und zwar „Freisprechen“ als auch „Verurteilen“ (hinzu kommt in Einzelfällen die Einstellung durch Urteil).

 

 

actio libera in causa
Vorverlagerung der Schuld: der Täter hat die Tat zwar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen (z.B. jemand begeht Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Alkoholrausch; Eltern erdrücken ihr Kleinkind im Schlaf), hat aber bei der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vorausgesehen (Vorsatz) oder hätte voraussehen können (Fahrlässigkeit), daß er später diese Tat begehen werde.

 

 

Adäquanztheorie
ist eine Theorie zur Bestimmung der Ursächlichkeit. Sie ist heute die herrschende Theorie im Zivilrecht und scheidet solche Ursachenverläufe aus, die dem Verantwortlichen rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Verletzt jemand vorsätzlich einen anderen, so hat er diesen grundsäzlich den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Adäquanztheorie ist dann für die Frage wichtig, welche Schadensfolgen zu begleichen sind und klammert die Schäden aus der Schadenersatzpflicht aus, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht Folge der Handlung sind. Dies zu bestimmen, kann unter Umständen durchaus schwierig sein, hier herrscht wie fast überall im juristischen Gebäude zumindest in der Literaturmeinung keine Einigkeit.

 

Adhäsionsverfahren
Ist ein Anhangsverfahren, in dem der durch eine Straftat Verletzte seine zivilrechtlichen Ansprüche gleich im Strafverfahren mitverfolgen kann. Dieses dem österreichischen Recht nachgebildete Verfahren wurde erst 1943 in die StPO eingefügt. Es spielt in der Praxis im Bereich der Sexualdelikte durchaus eine entscheidende Rolle.

 

Adoption
Adoption Die Annahme als Kind (Kindesannahme) ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht und wenn ernsthaft zu erwarten ist, daß ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Durch eine Adoption wird der Angenommene vollständig in die Adoptionsfamilie eingegliedert. Seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Eine gemeinschaftliche Annahme ist nur durch ein Ehepaar möglich. Aber auch Ledige können ein Kind allein annehmen. Es ist auch möglich, daß ein Vater oder eine Mutter das eigene nichteheliche Kind oder das des Ehepartners annimmt (§ 1741 Abs.II und III BGB). Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig (§ 1743 Abs.IV BGB) und mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein (§ 1743 Abs. II BGB). Wer sein eigenes nichteheliches Kind annimmt, braucht lediglich einundzwanzig Jahre alt zu sein (§ 1743 Abs.III BGB). Nimmt ein Ehepaar ein Kind an, so muß ein Ehepartner mindestens fünfundzwanzig und der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein (§ 1743 Abs. I BGB). Das Kind muß mindestens acht Wochen alt sein (§ 1747 Abs.III BGB). Das Kind muß der Adoption zustimmen. Ist es noch keine vierzehn Jahre alt oder geschäftsunfähig, so kann nur der gesetzliche Vertreter zustimmen (§ 1746 BGB). Handelt es sich um ein eheliches Kind, so müssen auch die Eltern zustimmen. Bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes bedarf es der Zustimmung der Mutter (§ 1747 BGB). Haben die Annehmenden und das Kind unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so bedarf die Einwilligung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§ 1746 BGB). Bei der Verweigerung der Einwilligung kann diese vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts (§ 1752 BGB). Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB). Unter bestimmten Umständen (z.B. Störung des späteren Adoptionsverhältnisses) kann auch eine sogenannte Inkognitoadoption derart erfolgen, daß die Eltern bzw. die nichteheliche Mutter des Kindes die Annehmenden nicht kennt und auch nicht kennen soll (§ 1747 Abs.III BGB). Die Annahme eines Volljährigen ist unter den Voraussetzungen der §§ 1767ff. BGB möglich. Unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 1759ff. BGB kann die Adoption auch wieder aufgehoben werden. Die Adoptionsvermittlung von Kindern unter achtzehn Jahren obliegt nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz allein den Jugendämtern oder den freien Wohlfahrtsträgern. Damit soll eine kommerzielle Vermittlung verhindert werden.

 

Affektzustand
Eine Straftat ist im Affekt begangen, wenn sie nicht willensmäßig gesteuert, sondern durch Gemütsbewegung gelenkt wurde, insbesondere bei hochgradiger Erregung, Angst, Verwirrung oder Schreck. Wenn die Einsicht des Täters Unrecht zu tun durch diesen Zustand im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war, kann die Strafe gemildert werden.

 

Akte
Mit der Anzeige einer Straftat eröffnet die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eine Strafakte. In ihr werden alle Briefe, Vermerke, Anträge, Beschlüsse und Vernehmungsprotokolle gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geschrieben worden sind.

 

Akteneinsicht
Ist Einsichtnahme in gerichtliche oder behördliche Verfahrensakten durch Verfahrensbeteiligte. Diese ist für Zivil, Straf und Verwaltungsverfahren unterschiedlich geregelt. Im Strafverfahren ist es dem Verteidiger grundsätzlich gestattet die Akten vor dem förmliches Abschluss des Ermittlungsverfahren einzusehen, nicht aber dem Beschuldigten. Dem Verletzten steht dieses recht durch seinen Anwalt zu. Ein Rechtsanwalt, der den Zeugen als Nebenkläger vertritt, kann die (Straf-)Akte lesen und fotokopieren und sich so über den Stand der Dinge umfassend informieren. Der Anwalt kann z.B. anhand der Protokolle sehen, ob und was der Beschuldigte zum Tatvorwurf gesagt hat.Weiteren Dritten steht Akteneinsicht nur durch einen Anwalt zur Prüfung bürgerlichrechtlicher Ansprüche zu.

 

Aktenzeichen
Üblicherweise werden auf der ersten Seite des Urteils das entscheidende Gericht, das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen angegeben.
Beispiel: Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 10. Mai 2003 - 43 C 4/03. Das Aktenzeichen gibt Aufschluß über verschiedene Daten: Die erste Zahl links bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende Abteilung, in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht die Kammer, die für die Entscheidung zuständig ist. Bei den Buchstaben handelt es sich um sogenannte Registerzeichen, die im Schönfelder (Deutsche Gesetzessammlung) im Anhang I abgedruckt sind. Anhand dieses Registerzeichens können die Art des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht bzw. die entscheidende Behörde abgelesen werden. Danach steht "C" für allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht und "O" für allgemeine Zivilsachen beim Landgericht. Die Zahl hinter dem Strich bezeichnet das Jahr, in dem die Sache beim entscheidenden Gericht eingegangen ist. Jede eingehende Sache enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der Jahreszahl angegeben wird.

 

Akzessorietät
Akzessorietät (lat.) »Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht«. Im Strafrecht spricht man von einer limitierten Akzessorietät, daß heißt, daß ein Teilnehmer einer Straftat auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelte. Auch im Zivilrecht existiert eine Akzessorietät. Wird beispielsweise eine Bürgschaft übernommen, so hängt sie untrennbar mit der "Schuldforderung" zusammen. "Bezahlt" der Schuldner, so erlischt automatisch die Bürgschaft, da sie mit dem Untergang der Schuld als streng akzessorisches Recht ebenfalls untergeht. Auch im Hypothekenrecht findet sich die Akzessorietät. Hier bilden die Forderung und die sie sichernde Hypothek eine "Einheit". Wird die Forderung gezahlt, so erlischt sie und die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümerhypothek, die nur dem Eigentümer zusteht.

 

Alleintäter
Alleintäter ist derjenige, der die Straftat selbst begeht, also alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, vgl. § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB.

 

 

Alibi
Der Nachweiß, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit an einem anderen als dem Tatort aufgehalten hat, der zur Entkräftung des Tatvorwurfes führen kann.

 

Alimente
Siehe Unterhaltspflicht.

 

Alkohol im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohols (oder bestimmter anderer Drogen) nachweislich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, begeht eine Straftat: Entweder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - falls während der Fahrt andere Menschen oder wertvolle Sachen konkret gefährdet werden - Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Wird infolge der Fahruntauglichkeit ein anderer verletzt oder getötet, kommt darüber hinaus fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht (§§ 229, 222 StGB), - vorausgesetzt, dem Trunkenheits-Fahrer ist hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur Fahrlässigkeit und nicht etwa sogar Vorsatz vorzuwerfen. Da das Gesetz nur vom Fahrzeug spricht, fallen auch Farradfahrer und Rollstuhlfahrer unter diese Vorschriften. Die Regelungen über den Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot (§§ 44, 69, 69a StGB) setzen dagegen voraus, dass ein Kraftfahrer alkoholisiert gefahren ist. Daher kann einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde ("Führerscheinbehörde") entzogen werden. Aber auch wenn der Nachweis der Fahruntauglichkeit nicht gelingt, kann das Fahren im alkoholisierten Zustand unter bestimmten Voraussetzungen geahndet werden, wenn auch nur als Ordnungswidrigkeit (§ 24 a StVG). Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit und des Alkoholisierungs-Grades ist zu unterscheiden:
Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK). In diesem Fall ist unwiderlegbar von Fahruntüchtigkeit auszugehen. Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille BAK absolut fahruntauglich.
Ahndung der Straftat bei Kraftfahrern (gilt nicht für Fahrradfahrer!): Beim Ersttäter und folgenloser Fahrt in der Regel Geldstrafe, zusätzlich Entzug der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde frühestens nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist. Kommt ein anderer zu Schaden, kann die Strafe deutlich höher ausfallen. Verschuldet der Fahrer unter Alkoholeinfluss gar den Tod eines anderen, dann muss er - selbst als Ersttäter - sogar mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.
Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille BAK, in Ausnahmefällen sogar darunter. Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist von Fahruntüchtigkeit nur auszugehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen.
Ahndung der Straftat wie oben.
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt nur eine "'Ordnungswidrigkeit" vor (§ 24 a StVG), - vorausgesetzt, es kommen keine alkoholbedingten Fahrfehler oder sonstige Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (sonst "relative Fahruntüchtigkeit", s.o.). Bei Messungen der Atemluftkonzentration tritt hier an die Stelle des Blutalkohol-Grenzwertes 0,5 Promille der Atemluftalkohol-Grenzwert 0,25 mg/l. Ahndung der Ordnungswidrigkeit (§§ 24 a, 25 StVG): Bußgeld bis zu 3.000 DM (beim Ersttäter idR 500 DM), zusätzlich Fahrverbot zwischen 1 Monat (beim Ersttäter) und 3 Monaten, ferner 4 Punkte im Verkehrszentralregister. Zur Höhe des Bußgelds siehe Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner (Fremdlinks).

 

 

Altersgrenzen im Recht
siehe HIER

 

 
Amnestie
Siehe Gnadenrecht
 

Amtsanwalt
Sind meist Beamte des gehobenen Dienstes oder Rechtsreferendare, die die Tätigkeit des Staatsanwaltes ausüben dürfen, dieses jedoch nur bei den Amtsgerichten (§142 I Nr.3, II, § 145 II GVG).

 

Amtsgericht
ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die unterste Stufe. Die wesentlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus § 23 ff. GVG. In der Regel finden die Hauptverhandlung der Strafverfahren vor dem Amtsgericht statt, wenn der oder die Angeklagte kein höheres Strafmaß als bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Sexuelle Gewalt an Kindern und Schutzbefohlenen kann beim Amtsgericht oder Landgericht angeklagt werden. Vergewaltigung wird meistens beim Landgericht angeklagt. Im Gerichtssaal des Amtsgerichts sitzen vorne ein hauptamtlicher Richter/Richterin entweder alleine oder mit zwei Schöffen/Schöffinnen. Alle Richter, egal ob hauptamtlich oder ehrenamtlich entscheiden mit gleichem Stimmrecht über Schuld oder Unschuld des/der Angeklagten und bestimmen die Höhe der Strafe. Das Amtsgericht ist die unterste Stufe der Gerichtsleiter. Danach kommt das Landgericht, gefolgt vom Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof als höchste Stufe (Instanz).

 

Amtsgrundsatz
Ist die Verpflichtung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde "von Amts wegen", also ohne Antrag der Beteiligten, tätig zu werden. Eine besondere Ausprägung des Amtsgrundsatzes ist das Legalitätsprinzip im Strafverfahren, das besagt, dass die Staatsanwaltschaft in der Regel von Amtswegen zur Strafverfolgung verpflichtet ist und das auch ohne oder gegen den Willen des Verletzten.

 

Analogie
ist eine Technik zur Schließung einer offenen Regelungslücke. Sie besagt, daß die für einen bestimmten Sachverhalt vorgenommene Regelung auf einen anderen übertragen wird, der dem von der Norm erfassten im wesentlichen ähnelt.

 

 

Anfangsverdacht
Für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, also ein Anfangsverdacht erforderlich (§ 152 II StPO). Bloße Vermutungen genügen nicht!

 

Anfangsvermögen
Siehe Zugewinnausgleich.

 

Anfechtung
Mittels der Anfechtung können Rechtsfolgen so beseitigt werden, daß sie als von Anfang an (ex tunc) nicht gelten. Beispiel Autokauf: Hat sich beispielsweise der Käufer geirrt, so ist seine Willenserklärung mangelbehaftet und er kann den Kaufvertrag anfechten. Wirkung: Der Kaufvertrag ist nichtig. Dieses Recht steht ihm aber nur bei den im Gesetz normierten vier Gründen zu. Diese sind gemäß 119, 120, 123 BGB der einseitige Irrtum, die falsche Übermittlung, die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung. Liegt eine wirksame Anfechtung vor, so ist der Autokauf unwirksam.

 

 

Anklage
Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, daß gegen einen Beschuldigten ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verurteilung zu erreichen, beantragt er beim Gericht, die Eröfnnung der Hauptverhandlung. In der Rechtssprache heißt das: "Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage". Zu diesem Zweck wird die Akte mit der Anklageschrift an das zuständige Gericht gereicht.

 

Angeklagter
Angeklagter im Sinne der StPO ist der Beschuldigte oder Angeschuldigter gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (§ 157 StoPO). Eine Person ist im Strafverfahren Beschuldigt, solange das Ermittlungsverfahren läuft, wird zum Angeschuldigten wenn der Staatsanwalt Klage erhebt und ist Angeklagter, wenn das Gericht die Hauptverhandlung eröffnet.

 

Angeschuldigter
Siehe Angeklagter.

 

Angriff
Siehe Notwehr.

 

Anhängigkeit
Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag, ein rechtsmittel oder eine Klage bei Gericht eingegangen ist.

 

Anklagemonopol
Siehe Staatsanwaltschaft.

 

Anklagesatz
Siehe Anklageschrift.

 

Anklageschrift
Entschließt sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Klage zu erheben, so reicht sie bei Gericht eine Anklageschrift mit den Akten und den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ein. Die Staatsanwaltschaft beschreibt mit eigenen Worten und aus eigener Sicht unter benennung der einschlägigen §§, wie die Tat vermutlich abgelaufen ist. Dieses Schriftstück, das je nach Ausmaß der Tat(en) einen Umfang von wenigen bis zu mehr als hundert Seiten haben kann, wird Anklageschrift genannt.

 

Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen bestimmten (typischen) Ablauf eines damit zusammenhängenden Sachverhalts hinweist, dieser also indirekt dem Anschein nach bewiesen wird. Es kann von einer Ursache auf eine Folge oder von einer Folge auf eine Ursache geschlossen werden. Im Prozeßverlauf gehört dieses Vorgehen zur Beweiswürdigung. Es stellt eine Erleichterung der Beweislast dar. Beispielsweise folgern die meisten Gerichte aus einer Telefonrechnung, daß die dort aufgelisteten Gespräche vom Anschlußinhaber auch tatsächlich getätigt wurden, anderes muss dann gegebenenfalls bewiesen werden.

 

Anspruch
Ist das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

 

Anstiftung
Wer vorsätzlich einen anderen zu einer vorsätzlichen Tat bestimmt, wird als Anstifter wie der Täter bestraft, falls der Angestiftete die Tat versucht oder vollendet. (§ 26 StGB) Es muss ein vorsätzliches Veranlassen zu einer vorsätzlichen Tat vorliegen. Die versuchte Anstiftung kann unter Umständen nach § 30 als "Versuch der Beteiligung" bestraft werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der zu begehenden Tat um ein Verbrechen handelt.

 

Anstößige Handlungen
Siehe Belästigung der Allgemeinheit.

 

Antragsdelikte
Grundsätzlich werden Straftaten von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten verfolgt. Es gibt jedoch ein paar Delikte, für deren Verfolgung ein Antrag des Verletzten erforderlich ist und bei denen die Staatsanwaltschaft nur von Amtswegen tätig wird, wenn sie ein öffentliches Interesse bejahen kann.

 

Anwaltsprozess

 

Anwaltsvergleich

 

Anwaltszwang
ist die Verpflichtung, sich durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Im Zivilprozess besteht Anwaltszwang vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges. Im Verwaltungsprozess besteht Anwaltszwang nur vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Strafverfahren hat der Angeklagte ein Recht sich einen Anwalt zu nehmen oder einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen.

 

Anzeige
Siehe Strafanzeige.

 

Armenrecht
Siehe Prozesskostenhilfe.

 

Arrest
Arrest ist ein Vollstreckungstitel (wie z.B. ein Urteil), mit dem Ansprüche auf Zahlung von Geld einstweilen gesichert werden können.

 

Aufklärungspflicht des Richters

 

Arglistige Täuschung
im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflusst.

 

Aussageverweigerungsrecht
Schweigerecht des mutmaßlichen "Täters" während des gesamten Verfahrens.

 

Anzeige
Eine (Straf-)Anzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts (einer Handlung ) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, die nach Meinung der anzeigenden Person eine Straftat ist und deshalb Grund oder Anlass zu einer Strafverfolgung gibt.

 

Aufenthaltsrecht
a.) Aufenthaltsbefugnis
Eine Aufenthaltsbefugnis wird einem Ausländer erteilt, wenn ihm aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für einen begrenzten Zeitraum Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll (§ 30 Abs. 1 AuslG).
b.) Aufenthalts berechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Verfestigung des Aufenthalts. Sie wird zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt (§ 27 Abs. 1 AuslG) und gewährleistet einen verstärkten Ausweisungsschutz (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
c.) Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung ist zweckgebunden. Sie wird einem Ausländer nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erteilt (§ 28 Abs. 1 AuslG). Beispiel: Aufenthalt zu Studien- oder Ausbildungszwecken.
d.) Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebundener Aufenthaltstitel (§ 15 AuslG). Sie bildet die Grundlage für einen Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Im Rahmen des Familien- bzw. Ehegattennachzugs wird die Aufenthaltserlaubnis allerdings zunächst zweckgebunden bzw. akzessorisch erteilt (§ 17 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - insb. mehrjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Ehegatten im Bundesgebiet (§ 19 Abs. 1 AuslG) bzw. Volljährigkeit des Kindes (§ 21 Abs. 3 AuslG) - kann die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, zweckungebundenes Aufenthaltsrecht verlängert werden.
e.) Aufenthaltsgenehmigung
Das Ausländergesetz (AuslG) unterscheidet verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln (§ 5 AuslG); die Differenzierung erfolgt nach dem Zweck und der Dauer sowie nach dem Grad der Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Es sind die Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltsberechtigung, die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis. Aufenthaltsgestattung « Die Aufenthaltsgestattung ist ein gesetzliches Aufenthaltsrecht eigener Art. Es entsteht kraft Gesetzes, sobald ein Ausländer - etwa an der Grenze - um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Ein förmlicher Asylantrag nach § 14 AsylVfG ist nicht erforderlich. Die dem Ausländer im Verlauf des Asylverfahrens ausgestellte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Abs. 1 AsylVfG) hat lediglich deklaratorische Bedeutung. - Bei Asylfolgeantragstellern gilt der Aufenthalt allerdings erst als gestattet, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.

 

Ausweisung
Die Ausweisung eines Ausländers kann erfolgen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 45 AuslG). Es handelt sich um eine ausländerrechtliche Maßnahme, die für den betroffenen Ausländer insbesondere ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst (§ 8 Abs. 2 AuslG).

 

 

B

Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten juristischen Staatsprüfung und anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst mit der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolgreich abschließt.

 

Befangenheit
Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu erregen.

 

 

Beihilfe
Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent- und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat.
Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann jedoch gemildert werden.

 

Beiladung
Werden durch eine gerichtliche Entscheidung rechtliche Interessen Dritter berührt, lädt das Gericht diese Personen zu dem Verfahren bei (§ 65 VwGO).

 

Beklagter
Als Beklagter wird derjenige bezeichnet, gegen den sich eine Klage richtet.

 

Beratungshilfe
Richtet sich nach dem beratungshilfegesetz und ist eine staatliche Unterstützung im vorgerichtlichen Verfahren für einkommenschwache Personen. Um Beratungshilfe zu erhalten muss man beim zuständigen Amtsgerichts einen Beratun gshilfeschein beantragen. Ein aufgesuchter Anwalt hat im Rahmen dieser beratungshilfe das Recht von dem Ratsuchenden für die vorprozessuale Beratung eine Gebühr von 10 Euro zu verlangen, kann dieses aber in Abhängigkeit von den Vermögensverhältnissen des Klienten aber auch unterlassen. Der Rest oder gegebenenfalls der Gesamte Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Beratungshilfeschein
Wird beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts oder vom beratenden Anwalt dort angefordert. Berechtigt den Inhaber sich von einem Anwalt im aussergerichtlichen Verfahren beraten zu lassen. Für diese Beratung erhebt der Anwalt vom Beratenen in der Regel eine Gebühr von10 Euro. Den Rest zahlt die Gerichtskasse.

 

Berufung
ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile (vgl. z.B. § 511 ZPO, § 124 VwGO). Die Berufung ist zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen (u.a. Statthaftigkeit und Einhaltung der Frist). Die Berufung eröffnet eine zweite Tatsacheninstanz, das heißt, das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Zum Beispiel kann ein vom Amtsgericht verurteilter, der mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils dagegen Berufung einlegen. Mit der Berufung kann er erreichen, daß das Urteil des Amtsgerichts in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Das bedeutet, die verhängte Strafe - egal, ob Haft, Bewährungs- oder Geldstrafe - kann vorerst nicht umgesetzt werden. Es findet eine neue Gerichtsverhandlung vor der nächsthöheren Instanz statt. Die Berufungsverhandlung findet vor dem Landgericht statt. Eventuell müssen alle ZeugenInnen dann noch einmal aussagen. Wenn sich die Berufung nur auf die Höhe der Strafe bezieht und nicht auf die grundsätzliche Frage, ob der Verurteilte die Tat begangen hat, so ist es nicht notwendig, die gesamte Beweisaufnahme erneut durchzuführen. Die erbrachten Beweise der ersten Verhandlung werden dann im Hinblick auf das Strafmaß noch einmal neu vom Landgericht bewertet. Erfolgt auf eine angeklagte Tat ein Freispruch, so kann der/die verletzte ZeugIn, wenn sie auch NebenklägerIn ist, durch ihren Anwalt gegen den Freispruch Berufung einlegen, nicht aber gegen die Höhe der Strafe. Dies kann nur die Staatsanwaltschaft. Gegen ein Urteil des Landgerichts ist keine Berufung möglich.

 

Bescheid
Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, wird er in der Regel als Bescheid bezeichnet. Mit dieser Sprachregelung wird der verfahrensrechtliche Aspekt des Verwaltungsaktes, nämlich der Abschluß eines Verwaltungsverfahrens, hervorgehoben.

 

Beschlagnahme
Beschlagnahme = zwangsweise Sicherstellung von Sachen (§§ 94 ff. StPO), die als Beweismittel in Betracht kommen oder der Einziehung unterliegen. Der Oberbegriff "Sicherstellung" umfasst auch die freiwillige Herausgabe.

 

Beschluß
Neben dem Urteil und dem Gerichtsbescheid kennt die Verwaltungsgerichtsordnung als selbständige Entscheidungsform den Beschluß.

 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit
ist u.a. bei Kindern/Jugendlichen vom 8. bis 18. Lebensjahr gegeben (§ 106 BGB). Sie sind von einem Teil der Rechtshandlungen ausgeschlossen. Für Willenserklärungen, durch die der beschränkt Geschäftsfähige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf er grundsätzlich der vorherigen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Vgl. §§ 107, 108 BGB.

 

Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter - Betroffener - Beklagter
Beschuldigter: Jemand, gegen den wegen Verdachts einer Straftat ermittelt wird oder gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
Angeschuldigter: Ein Beschuldigter, gegen den bereits Anklage erhoben ist.
Angeklagter: Ein Angeschuldigter, gegen den bereits die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet ist .
Betroffener: Jemand, gegen den ein Bußgeldverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit betrieben wird.
Beklagter: Jemand, gegen den ein Kläger in einem Zivilprozess Klage erhoben hat.

 

Beurteilungsspielraum
In verschiedenen Rechtsnormen wird der Verwaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. So etwa in Vorschriften, die Prüfungsentscheidungen betreffen, da es sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen um nicht wiederholbare höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis handelt. Auch bei der Beurteilung eines Beamten hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu; dieser betrifft die Festlegung des Anforderungsprofils sowie die Bewertung der Eigenschaften.

 

Beschwerde
Als gerichtlicher Rechtsbehelf führt die Beschwerde dazu, dass die nächst höhere Instanz die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme nachprüft, wenn das Gericht selber der Beschwerde nicht -> abhilft. Es gibt zahlreiche Arten und Formen der Beschwerden (Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, sofortige- und weitere Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde...)
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde zu (§ 146 Abs. 1 VwGO). In bestimmten Fällen, vor allem in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, bedarf die Beschwerde der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 146 Abs. 4 VwGO).

Bewährung ( Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur B.)

 

Beweismittel
Als Beweismittel kommen in Betracht: - die Aussage der Parteien des Rechtsstreits bzw. des Angeklagten, - die Aussagen von Zeugen, - die Vorlage von Urkunden (z.B. Rechnungen o.Ä.), - der Augenschein - also was der Richter sehen kann, - teilweise auch die eidesstattliche Versicherung. In zivilgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass jede Partei das beweisen muss, was für Sie günstig ist. Im Strafverfahren ist oft problematisch, ob bestimmte Beweismittel zugelassen sind. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Polizei illegal an diese Beweise gelangt ist. Welche Beweise am Ende der Hauptverhandlung für das Urteil von Bedeutung sind, entscheidet die/der RichterIn nach ihrer freien Überzeugung, die sie während der Hauptverhandlung gewonnen hat.

 

Beweisantrag
Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung können während der Gerichtsverhandlung beantragen, daß ein Gegenstand oder die Aussage einer Person als Beweis vor Gericht zugelassen wird. Über Ja oder Nein entscheiden ausschließlich die RichterInnen.

 

Beweisaufnahme
Findet man sowohl im Strafrecht, wie auch im Zivilrecht. Beweise werden "aufgenommen" und einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

 

BGHSt
ist die übliche Abkürzung für die amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, zitiert wird die Entscheidung (hier am Beispiel einer bekannten Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, dem sog. Lederriemen-Fall) BGHSt 7, 363. Da Entscheidungen – gerade in letzter Zeit – in immer mehr Zeitschriften abgedruckt werden, empfiehlt sich die Angabe nach der amtlichen Entscheidungssammlung, wenn (was keineswegs immer der Fall ist) die Entscheidung dort abgedruckt ist.

 

Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Streitgegenstand, das heißt die begehrte Rechtsfolge, dem Zivilrecht angehört.

 

Bürgerliches Recht
ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann Gültigkeit hat. Rechtsgrundlage des bürgerlichen Rechts ist insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch.

 

Bundesgericht
ist ein Gericht des Bundes. Bundesgerichte sind etwa das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungs-, Bundessozial- und Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof. Vgl. Art.92, 95, 96 Abs.1 GG.

 

Bundesgerichte

Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet über Revisionen gegen Urteile und über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte. Sowohl die Revision als auch die Rechtsbeschwerde müssen grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugelassen werden.

Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz in der Finanzgerichtsbarkeit. Sein Sitz ist München. Der Bundesfinanzhof ist zuständig insbesondere für Revisionen gegen Urteile der Finanzgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Finanzgerichte.

Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof « Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sein Sitz ist Karlsruhe. Beim Bundesgerichtshof sind Zivil- und Strafsenate gebildet sowie Ermittlungsrichter bestellt. In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof vor allem zuständig für Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerichte sowie für Sprungrevisionen gegen Urteile der Landgerichte; außerdem besteht eine Zuständigkeit für Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 133 GVG). In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug sowie gegen Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist; ferner entscheidet der Bundesgerichtshof über Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof (§ 135 GVG).

Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht mit Sitz in München ist zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patentamtes, über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen. Auch entscheidet das Bundespatentgericht über Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamtes.

Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht entscheidet als letzte Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit über Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte. Hat das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen, kann Sprungrevision beim Bundessozialgericht eingelegt werden.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht, das seinen Sitz in Karlsruhe hat, ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht, das keine Superrevisionsinstanz ist und nur auf Antrag tätig wird, überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes. Seine Zuständigkeit im einzelnen ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle Gerichte und Behörden sowie alle Verfassungsorgane. Die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts ist in Art. 94 GG geregelt. Danach besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

Bundesverwaltungsericht
Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin ist das oberste Gericht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entscheidet insbesondere über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts (§ 132 VwGO) sowie über das Rechtsmittel der Sprungrevision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (§§ 134, 135 VwGO).

 

Bundesgesetzblatt
ist das Publikationsorgan für die vom Bund erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen. Herausgeber ist der Bundesminister der Justiz.

 

Bundeskriminalamt
hat seinen Sitz in Wiesbaden. Aufgabe der Behörde ist die Bekämpfung des Straftäters soweit er sich international oder über das Gebiet eines Landes hinaus betätigt. Besondere Aufgaben obliegen der Behörde als Zentralstelle. In diesem Zusammenhang hat das BKA etwa alle Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln und auszuwerten, ferner erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten.

 

Bundeszentralregister ("Strafregister")
Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe oder Maßregel sowie weitere Entscheidungen nach § 4 des Bundeszentralregistergesetzes, werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Nach mindestens 5 bis unter Umständen 20 Jahren (§ 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder gelöscht. Außer im Bundeszentralregister erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis. Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei der zuständigen Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG). Nicht jede Straftat wird gleich ins Führungszeugnis eingetragen, hie gibt gem. § 32 BZRG besondere Bestimmungen und Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl aber ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG).

 

Bußgeld
Siehe "Ordnungswidrigkeit". Nicht zu verwechseln mit Geldbuße bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld; Geldbuße als Bewährungsauflage oder "Geldstrafe".
Zur Höhe des Bußgelds speziell für Verkehrssachen gibt es spezielle Bußgeldkataloge und Bußgeldrechner.

 


C

Charta (der Vereinten Nationen)
Satzung der Vereinten Nationen

 

 

contra legem
gegen den Wortlaut des Gesetzes

 

 

Copyright
Urheberschutz im anglo-amerikanischen Rechtskreis (USA, England, Kanada, Australien). Es unterscheidet sich vom kontinentaleuropäischen Urheberrecht vor allem durch seinen mehr wirtschaftlich-finanziellen Charakter. Das Urheberpersönlichkeitsrecht hat in diesen Staaten eine weitaus geringere Bedeutung und etablierte sich dort erst im Laufe der letzten Jahre.Wenn in Deutschland von Copyright gesprochen wird, meint man oft den Urhebervermerk © Name, Jahr. Dem Urheberrecht und dem Copyright ist inzwischen gemeinsam, daß beide keine Registrierung mehr verlangen. Der Urhebervermerk ist also zur Beanspruchung des Urheberrechts an einem Werk nicht obligatorisch. Seine freiwillige Angabe kann jedoch im Streitfall die Beweisführung erleichtern.

 

 

culpa in contrahendo
Verschulden bei Vertragsschluß. Auch schon vor (und unabhängig von einem späteren) Vertragsabschluß können die Beteiligten nach Vertragsrecht und nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel: Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus. Es entsteht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses. Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu fehlt, das BGB enthält lediglich Einzelregelungen (z.B. Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123 BGB).

 

 

D

de iure
Von Rechts wegen.

 

de lege artis
Nach den Regeln der Kunst = fachgerechte Ausführung.

 

de lege ferenda
Vom Standpunkt des künftigen Gesetzes aus. Ein Begriff, der benutzt wird, wenn über Rechtsentwicklungen diskutiert wird. Das Gegenteil hierzu ist de lege lata.

 

de lege lata
Nach geltendem Recht. Das Gegenteil hierzu ist de lege ferenda.

 

Delikt
ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das eine Schadensersatzpflicht zur Folge hat.

 

Deliktsfähigkeit
ist die Fähigkeit, für eine regelmäßig zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einstehen zu müssen. Vgl. §§ 827, 828 BGB. Zivilrechtlich haftbar sind Kinder erst ab Volendung des 7. Lebensjahres; d.h. ein Kind bis zum alter von 7 Jahren kann für einen Schaden, den es anrichtet nicht haftbar gemacht werden. Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist man dann bedingt deliktsfähig; d.h. die Haftung hängt davon ab, ob man zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" besessen hat.

 

Delinquent
ist der v.a. in der Kriminologie verwandte Begriff für Täter oder Straftäter eines Delikts.

Devolutiveffekt
Devolutiveffekt meint, daß durch die Einlegung eines Rechtsmittels das Verfahren in der nächsthöheren Instanz anhängig wird.

 

Dispositionsmaxime
Sowohl im Verwaltungs- als auch im Zivilprozeß gilt die Dispositionsmaxime. Die Parteien sind Herr des Verfahrens und können frei über den Streitgegenstand verfügen; sie bestimmen über die Einleitung und den Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens. Ausdruck der Dispositionsmaxime ist ferner z. B. die Möglichkeit der Klagrücknahme, des Vergleichs und der Anerkennung des Klaganspruchs

 

Dolus generalis
Bei einem zweiaktigen Geschehen, bei dem der Täter meint, bereits durch den ersten Teilakt den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt zu haben, dieser tatsächlich aber erst durch den zweiten (Verdeckungs-)Teilakt eintritt, ist das Geschehen nach der Lehre vom dolus generalis als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf unter dem Gesichtspunkt eines Gesamtvorsatzes rechtlich wie bei einem einaktigen Tatgeschehen zu beurteilen.

 

Drohen mit einem empfindlichen Übel (§240 StGB)
"Drohung" ist das Inaussichttstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt.
Demgemäß unterscheidet sie sich von der Gewalt durch die Künftigkeit der Realisierung. Die Drohung kann ausdrücklich oder versteckt ("zwischen den Zeilen") erfolgen.
"Übel" ist jeder empfindliche Nachteil, beispielsweise: Gewalt oder körperliche Mißhandlungen; wirtschaftliche Nachteile (z.B. Zerstörung von Wertgegenständen, Verlust des Arbeitsplatzes); Erstattung einer Strafanzeige; öffentliche Bekanntmachung privater Angelegenheiten. Empfindlich ist ein Übel dann, wenn seine Ankündigung bei objektiver Betrachtungsweise geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen in seiner konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen. Nicht genügt die Drohung mit blossen Unannehmlichkeiten oder Enttäuschungen; durch die Objektivierung des Maßstabs sollen Reaktionen eines Überängstlichen oder Überempfindlichen ausgeschieden werden.
Die Ernsthaftigkeit der Drohung bestimmt sich aus der Sicht des Opfers. Es kommt nicht darauf an, ob das angekündigte Übel überhaupt realisierbar ist; deshalb reichen auch "Scheindrohungen" aus, sofern der Bedrohte sie für ernsthaft halten soll. Der Täter muß also mit dem Willen und in der Vorstellung handeln, durch seine Äußerung im anderen Teil Furcht vor der Verwirklichung eines Übels zu erwecken, um dadurch dessen Entschließungen zu beeinflussen. Eine bloße (nicht von § 240 erfaßte) Warnung liegt dagegen in dem Hinweis auf ein bevorstehendes Übel, dessen Herbeiführung nicht in der Macht des Täters liegt.

 


E

Ehe
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe (und Familie) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Ehe ist die rechtlich sanktionierte Verbindung von Frau und Mann. Die eheähnliche Gemeinschaft fällt nicht unter Art. 6 Abs. 1 GG.

 

ehrenamtliche Richter
Als ehrenamtliche Richter werden die an Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts mitwirkenden Laienrichter bezeichnet. Nähere Informationen zu den Aufgaben, der Mitwirkung und der Wahl der ehrenamtlichen Richter sind nachzulesen im Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Eine das Leben gefährdende Behandlung
Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Verletzungshandlung geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Die eingetretene Verletzung selbst braucht nicht lebensgefährlich zu sein. Streitig ist zwar, ob eine abstrakte Gefährdung ausreicht, oder ob eine konkrete Gefahr eingetreten sein muß. Da aber die Rspr. zur Beurteilung auf alle Umstände des Einzelfalles abstellt, sind die Unterschiede recht gering. Der Vorsatz des Täters muß zumindest die tatsächlichen Umstände erfassen, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt. Darüber hinaus dürfte das Bewußtsein der Gefährlichkeit des Handelns zu verlangen sein (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Praktisch bedeutsam ist in neuerer Zeit die Möglichkeit der Übertragung des HIV-Vitus ("AIDS") durch ungeschützten Sexualkontakt geworden . Die Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit stellt eine Körperverletzung in Form der Gesundheitsbeschädigung dar; wegen der tödlichen Gefahr dieser Immunschwäche geht es dabei um eine lebensgefährdende Behandlung. Da eine Ansteckung oftmals nicht feststellbar bzw. die Kausalität nicht nachweisbar ist, kommt regelmäßig nur ein Versuch (§ 224 Abs. 2) in Betracht. Der Vorsatz (Tatentschluß in Form des dolus eventnalls) folgt daraus, daß die Gefahren heute allgemein bekannt sind.

 

Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff Zivilprozeßordnung (ZPO) ist ein vorläufiges, gerichtliches Sicherungsmittel eines Rechts. Der Rechtsinhaber kann bei Gericht dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn er befürchten muß, daß ohne richterliche Anordnungen ein ihm zustehendes Recht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Beantragende trägt die Beweislast dafür, daß sein Recht »in Gefahr« ist. Das Gericht trifft dann nach freiem Ermessen entsprechende Maßnahmen. So kann beispielsweise festgelegt werden, daß ein Betreiber einer Internet-Adresse (Domain) bis auf weiteres eine bestimmte Domain nicht mehr betreiben darf.

 

Endurteil
ist das Urteil des Gerichts, das ergeht, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 300 Abs. 1 Zivilprozeßordnung).

 

Ermessen
Ermessen ist der Spielraum einer Behörden, im Rahmen dessen sie Nentscheidungen Trffen kann. Wenn eine Norms besagt, dass eine Behörde, dieses oder jenes genehmigen "kann", so ergibt sich daraus ein Entscheidungsspielraum, da sie es "kann", aber nicht immer "muss". Ermessensentscheidungen können von den Verwaltungsgerichten nur begrenzt überprüft werden (§ 114 VwGO). Aus Gründen der Gewaltenteilung dürfen die Gerichte eine Ermessensentscheidung nicht darauf untersuchen, ob sie zweckmäßig war oder ob eine andere Entscheidung besser gewesen wäre. Die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen ist vielmehr auf die Fragen beschränkt, ob die Verwaltung vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob die Verwaltung ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.

 

Ermittlungsverfahren
Ermittlungsverfahren Der erste Teil des gesamten Strafverfahrens heißt Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren. Es wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. Die Polizei hilft der Staatsanwaltschaft dabei, indem sie Beschuldigte, Zeugen und Zeuginnen befragt und vorhandene Beweise sichert. Das können z.B. Fotos oder Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung sein. Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen, wenn die Polizei ausreichend ermittelt hat und alles, was sie herausbekommen hat, an die Staatsanwaltschaft weitergereicht wurde. Danach arbeitet die Staatsanwaltschaft alleine weiter. Das gesamte Ermittlungsverfahren endet mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob sie das Verfahren beendet (einstellt) oder ob sie es zur Hauptverhandlung kommen lassen will.

 

Ersatzfreiheitsstrafe
tritt kraft Gesetzes ein wenn eine "Geldstrafe" uneinbringlich oder die Vollstreckung voraussichtlich erfolglos ist. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Vollstreckung an; An Stelle eines Tagessatzes tritt ein Tag Freiheitsstrafe (§43 StGB). Bei nachträglicher Zahlung entfällt die Vollstreckung. Die Vollstreckung kann auch durch freie, unentgeltliche oder gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.

 

Erwachsene
Siehe Jugendliche.

 

ex nunc
Von jetzt an. Bedeutet mit Wirkung in die Zukunft. Das Gegenteil ist ex tunc.

 

ex tunc
Rückwirkend. Bedeutet, dass bestimmte Folgen zurück wirken. Ein Beispiel hierfür ist die Anfechtung. Der angefochtene Vertrag gilt dann von Anfang an als nicht geschlossen.

 

Erziehungsgeld
wird nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt, um es einem Elternteil zu ermöglichen oder zu erleichtern, sich im Anschluß an die Geburt oder den Mutterschutz der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmen zu können. Dem Antragsteller muß die Personensorge zustehen, und das Kind muß in seinem Haushalt leben. Wer Erziehungsgeld in Anspruch nehmen will, darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Erziehungshilfe
wird dem Personenberechtigten bei der Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen geleistet, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfeleistung erfolgt u. a. durch Erziehungsberatung und Erziehungsbeistand. Vgl. §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

 

Erziehungsmassregeln
stehen dem Jugendrichter nach §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz zur Verfügung. In Betracht kommen die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung durch Erziehungsbeistandsschaft im Sinne des § 30 SGB VIII oder in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.

 

Ex ante
bedeutet „aus der Perspektive des Handelnden (vor dem Handeln)“. Siehe beim Gegenbegriff ex post.

 

Ex post
bedeutet „aus nachträglicher Perspektive“ (Gegenbegriff ex ante). Ex post ist es leicht schlau zu sein. Im Strafrecht kommt es überwiegend darauf an, sich (künstlich) in die ex ante Perspektive hereinzuversetzen, weil man nur so dem Handelnden, dessen Verhalten man bewertet, „gerecht“ wird. Das ist leichter gesagt als getan. Nach dem Unfall meint jeder, die Gefahr habe sich doch aufgedrängt!

 


F

Fahrlässigkeit
Allgemein ist unter Fahrlässigkeit ein Mangel an gebotener Aufmerksamkeit zu verstehen. Im juristischen Sinne handelt derjenige fahrlässig, der bei seinem Handeln die erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt sich nach der konkreten Situation und nach den typischen Fähigkeiten der jeweiligen Berufs-, Alters- oder Bildungsgruppe des Handelnden. Wird eine strafbare Handlung begangen, ohne daß der Täter dies wollte oder erkannte, kann der Täter trotzdem bestraft werden, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Beispiel: fahrlässige Tötung). Im Straf- und Zivilrecht bildet die Fahrlässigkeit damit eine besondere Form des Verschuldens neben dem Vorsatz. Das Gesetz unterscheidet je nach dem Grad der Fahrlässigkeit zwischen leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit (= ungewöhnlich schwerer Sorgfaltspflichtverletzung) bzw. Leichtfertigkeit. Grundsätzlich haftet der Schuldner sowohl für grobe wie für leichte Fahrlässigkeit. Im zivilrechtlichen Bereich gibt es einige Haftungsprivilegierungen, d.h. man haftet in einigen Situationen nicht für jede Art von Fahrlässigkeit, sondern muß nur diejenige Sorgfalt walten lassen, die man in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies ist etwa unter Eltern und ihren Kindern und unter Gesellschaftern einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts der Fall. Im Strafrecht unterscheidet man zusätzlich zwischen unbewußter und bewußter Fahrlässigkeit. Verletzt der Täter ungewollt eine Sorgfaltspflicht, erkennt dies aber nicht, obwohl er dazu objektiv und persönlich in der Lage gewesen wäre, spricht man von unbewußter Fahrlässigkeit. Mit bewußter Fahrlässigkeit ist gemeint, daß der Täter die Verletzung des geltenden Rechts zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, daß dies nicht passiert.

 

Familie
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die (Ehe und) Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Familie meint die Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, wobei auch Adoptiv- und Stiefkinder sowie nichteheliche Kinder mitumfaßt sind.

 

Fluchtgefahr
Wird beispielweise angenommen, wenn die zu erwartende Höhe der Strafe latent eine Fluchtgefahr bejahen lässt, den ermittelnden Behörden Hinweise auf eine mögliche Flucht vorliegen oder die Umstände derart sind, dass eine Flucht wahrscheinlich erscheint, weil z.B. ein fester Wohnsitz und soziale Bindungen fehlen. Auch der Besitz einer Immobilie im Ausland oder vorhandene Bindungen dorthin können als Indiz für eine zu vermutende Fluchtgefahr gelten.

 

formelles Srtrafrecht
Formelles Strafrecht (vor allem früher verwandter) Ausdruck für das Strafverfahrens- oder Strafprozeßrecht, der als Gegenbegriff zum materiellen Strafrecht (Strafrecht im engeren Sinn) verstanden wird. Dahinter steht die Vorstellung, daß das materielle Strafrecht (die Inhalte des Strafrechts, also die Verbote und die angedrohten Rechtsfolgen) in der Form und den Formen des Strafverfahrens in die Wirklichkeit umgesetzt wird.

 

Frist
Eine Frist ist eine Zeitspanne, die in einer Vorschrift oder einer Vereinbarung festgelegt ist. Der Ablauf des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende einer bestimmten Rechtswirkung, etwa kann nach Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden (§ 477 Absatz 1 BGB). Weitere Beispiele für gesetzlich festgelegte Fristen sind die Kündigungsfrist für Dienstverträge in § 612 BGB oder die zahlreichen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln, etwa gegen einen Bescheid oder ein erstinstanzliches Urteil.Obwohl Fristen in zahlreichen Normen in allen Rechtsgebieten zu finden sind, richtet sich deren Berechnung zumindest in den Grundzügen, einheitlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 186 ff BGB).Allgemein gilt: Fristen enden nur selten am Wochenende oder an einem Feiertag, sondern immer erst am darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB). Die Frist beginnt einen Tag nach dem Ereignis, welches für den Fristbeginn maßgeblich ist (§ 187 I BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt also mit der Ablieferung der gekauften Sache.

 


G

Garant
Eine Person, die eine Rechtspflicht zum Handeln hat, etwa zur Rettung eines Menschen, ist ein Garant. Die Rechtspflicht nennt man dementsprechend Garantenpflicht. Wird die Handlung unterlassen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Zu unterscheiden sind die gesetzliche Garantenstellung (etwa der Eltern für ihre Kinder) und eine vertraglich übernommene Garantenstellung (etwa des Babysitters).
Garantenstellung
Das Gesetz normiert, daß eine Person dafür die Verantwortung trägt, daß ein bestimmter Erfolg (Schaden) ausbleibt. Er ist dann Garant. Nach § 13 StGB ist beispielsweise derjenige strafrechtlich verantwortlich, »wenn er dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt«. Darüber hinaus ergibt sich die Pflicht zur Gefahrabwendung auch aus der Eröffnung bestimmter Gefahrenquellen. So ist etwa der Bauunternehmer verantwortlich, daß fremde Personen nicht durch seine Baumaschinen verletzt werden. Auch im Internet können sich Garantenstellungen ergeben. Zu denken ist dabei an Internetanbieter, die eigene Inhalte bereithalten. Sie sind dann verantwortlich dafür, daß die Angebote keine rechtswidrigen Inhalte aufweisen.

 

Geldstrafe
ist neben der Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe in einem Strafverfahren. Sie wird in Tagessätzen verhängt. Die Festsetzung der Zahl der Tagessätze geschieht aufgrund aller Strafzumessungsumstände mit Ausnahme der finanziellen Belastbarkeit. Diese ist in bezug auf die Anzahl der Tagessätze nicht relevat, in der Anzahl der Tagessätze drückt das Gericht die Schuld des Täters aus, nicht die nach seinen Vermögensverhältnissen angemessene finanzielle Strafe. Die Zahl der Tagessätze liegt wischen 5 und 360 (bei Gesamtstrafe für mehrere Taten bis zu 720). Die Festsetzung der Tagessatzhöhe, wird an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten bemessen (in der Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen nach Abzug von Unterhaltspflichten und anderen berücksichtigenswerten Verbindlichkeiten). Höhe des Tagessatzes zwischen 1 Euro und 5.000 Euro. Die weitverbreitete Praxis von Medien, in Veröffentlichungen nur den Geldstrafen-Gesamtbetrag mitzuteilen (Beispiel: Straftäter B ist zu einer Geldstrafe von xy Euro verurteilt worden...) ist somit irreführend. So kann eine Geldstrafe von 3.000 Euro z.B. beim Geringverdiener A aus 300 Tagessätzen zu je 10 Euro zusammengesetzt sein, beim Besserverdienenden B aus 10 Tagessätzen zu je 300 Euro.In diesem fall hat die "schwerere Tat" nach Würdigund des Gerichtes der geringverdiener A begangen. Die Schwere der Schuld und das Unwerturteil des Gerichts drücken sich ausschließlich in der Zahl der Tagessätze aus. Der Unterschied wird besonders bei Verbüßung der "Ersatzfreiheitsstrafe" augenfällig: Zahlt A seine 3.000 Euro nicht, muss er 300 Tage, zahlt B sie nicht, muss er 10 Tage im Gefängnis verbüßen.

 

Gerichtsbarkeit
ist die Organisation und die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt. Sie unterteilt sich in die streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die streitige Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Verfassungs-, ordentliche, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozial-, Patent-, Disziplinar-, Ehren- und Wehrdienstgerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die Gerichtsbarkeit der Zivil- und Strafsachen.

 

Geschädigte
Jemand der geschlagen, vergewaltigt oder sexuell mißbraucht wurde, ist Opfer einer Straftat und wird im Strafverfahren als "GeschädigteR" oder "VerletzteR" bezeichnet. Um die Doppelrolle als Opfer und ZeugeIn im Verfahren zu verdeutlichen, wird hier von "verletzten Zeugen" gesprochen.

 

Geschäftsfähigkeit
Ein Kind ist laut BGB bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig. Es kann also selbst keine rechltich wirksamen Verträge eingehen. Ab dem Alter von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit (18) ist das Kind (später Jugendlicher) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Verträge können nur mit Zustimmung des Personensorgeberechtigeten abgeschlossen werden. Ausnahmen sind von denjenigen Verträgen zu machen, die das Kind mit den eigenen Mitteln erfüllt; z.B. Kaufverträge in Höhe des Taschengeldes (sog. Taschengeldparagraph im BGB).

 

 

Geschäftsunfähigkeit
Ein Vertrag mit Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig (unwirksam). Geschäftsunfähig sind nicht nur Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sondern auch Personen, »die sich in einem (dauerhaften) Zustand der Geistesschwäche« befinden (§ 104 BGB). Für Geschäfte im Internet sind ferner die Vorschriften für Verträge mit beschränkt Geschäftsfähigen gemäß §§ 106 ff BGB zu beachten.

 

Gesetzlichkeitsprinzip
ist das zentrale Prinzip des Strafrechts (lat.: nullum crimen sine lege), das klarstellt, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor Tatbegehung (... sine lege praevia) und in bestimmter Weise (... sine lege certa) schriftlich (... sine lege scripta) gesetzlich als Straftat definiert ist.

 

Gläubiger
ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses diejenige Person, der ein Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) gegen den Schuldner zusteht.

 

Glaubwürdigkeitsgutachten
In vielen Verfahren stehen sich die Aussagen von Zeugen und Beschuldigten gegenüber und widersprechen sich. Um sich die Urteilsfindung zu erleichtern, kann das Gericht einen Arzt oder Psychologen den Auftrag geben zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, das ein Zeuge möglicherweise etwas Falsches sagt. Das schriftliche Ergebnis dieser Untersuchung wird Glaubwürdigkeitsgutachten genannt und in der Hauptverhandlung in Auszügen mündlich vorgetragen.

 

Gnadenrecht
Das sog. Gnadenrecht um faßt die Befugnis, im Einzelfalle eine rechtskräftig verhängte Strafe zu erlassen, zu ermäßigen, auszusetzen und umzuwandeln. Im Bund steht das Gnadenrecht dem Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 2 GG), in Hamburg dem Senat (Art. 44 Abs. 1 HV) zu. Soll ein Gnadenerweis nicht in einem Einzelfall, sondern für eine unbestimmte Zahl von rechtskräftig verhängten Strafen ergehen, handelt es sich um eine Amnestie, die einer gesetzlichen Grundlage - sog. Amnestie- oder Straffreiheitsgesetz - bedarf.

 

Grundtatbestand
(oder Grunddelikt) wird ein Straftatbestand genannt, der Mittelpunkt (oder Ausgangspunkt) einer Tatbestandsgruppe, zu dem das Gesetz Abwandlungen, das sind Qualifikationen und Privilegierungen hinzugesellt hat. § 223 ist z.B. der Grundtatbestand der Körperverletzung. § 224, die gefährliche Körperverletzung, ist eine qualifizierte Körperverletzung (d.h. Körperverletzung). Nach h.L. ist auch § 212, der Totschlag, Grundtatbestand der Tötungsdelikte und § 211 seine qualifizierte Abwandlung (anders die h.M., die seit BGHSt 1, 368 in Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände sieht).

 

Grundgesetz
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 23.5.1949 verkündet und trat am 25.5.1949 in Kraft.

 


H

"Handlung" im strafrechtlichen Sinne
Eine (strafrechtlich relevante) Handlung ist nach der sozialen Handlungslehre das vom Willen beherrschte oder zumindest besherrschbare sozialerhebliche Verhalten eines Menschen.
Zuerst ist zu fragen, ob überhaupt ein bestimmtes menschliches Verhalten in Betracht kommt. Den Gegensatz bilden reine Naturereignisse (wie etwa ein Bergrutsch, Ungewitter usw) und das Verhalten von Tieren. Bloßes Denken und Wollen erfüllt die Merkmale des "Handelns" noch nicht, solange nicht mit der Willensbetätigung nach außen begonnen ist.
Im Anschluß daran ist zu prüfen, ob das Verhalten vom Willen des betreffenden Menschen beherrscht oder beherrschbar war. Reflexbewegungen (wie etwa Krampfanfälle, Bewegungen im Schlaf oder während der Bewußtlosigkeit) sowie rein instinktive, der Willensbeherrschung entzogene Schreckreaktionen sind keine "Handlungen" im strafrechtlichen Sinn. Bei Reflexbewegungen wird lediglich ein physiologischer Reiz ohne Mitwirkung des Bewußtseins von einem Empfindungszentrum auf ein Bewegungszentrum übertragen, also unmittelbar in eine willensunabhängige Bewegung umgesetzt. Ganz anders verhält es sich dagegen beim Ablauf von beherrschbaren Spontanreaktionen, die aus einer bestehenden Handlungsbereitschaft hervorgehen, bei Affekt- und Kurzschlußhandlungen sowie bei Tätigkeiten, die auf eingeübten Verhaltensmustern beruhen (Beispiel: Abwehren einer Wespe, blitz schnelle Ausweichbewegungen vor Hindernissen beim Autofahren). An der Handlungsqualität fehlt es auch bei einem Verhalten, das durch äußere unwiderstehliche Gewalt unmittelbar erzwungen wird (= vis absoluta). Den Gegensatz dazu bildet die lediglich den Willen beugende Gewalt (= vis compulsiva), deren Anwendung den Handlungscharakter der erzwungenen Willensbetätigung unberührt läßt. Bei Körperbewegungen, die im Zustand tiefer Hypnose erfolgen und der geistigen Kontrolle des hypnotisierten Menschen entzogen sind, dürfte die Handlungsqualität ebenfalls zu verneinen sein. Nach anderer Ansicht soll hier nur eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung i.Sd. § 20 StGB vorliegen.
Abschließend ist die soziale Relevanz des Verhaltens zu untersuchen. Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.

 

Hauptstrafe
ist eine Rechtsfolge einer Straftat. Als Hauptstrafen kennt das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Vermögensstrafen.

 

Hauptverhandlung
Die Gerichtsverhandlung hat mehrere Bezeichnungen, wie mündliche Hauptverhandlung, gerichtliche Hauptverhandlung, Gerichtsverfahren, Sitzung oder (Gerichts-)Prozeß. Gemeint ist immer das Gleiche. Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des gesamten Strafverfahrens. Nur das, was während der Gerichtsverhandlung mündlich vorgetragen wird, ist für das Urteil ausschlaggebend. Die Strafakten sind nur so etwas wie ein Leitfaden für die Prozessbeteiligten. Der schriftliche Inhalt zählt in der Gerichtsverhandlung nicht mehr und darf auch nicht gegen den Angeklagten verwendet werden. Aussagen, die in der Akte stehen, können jedoch vom Gericht überprüft werden - auch durch nachfragen, vor allem, wenn das Gericht Widersprüche in der Aussage bei der Polizei und der vor Gericht sieht.

 

Hauptverhandlungshaft (§ 127 b StPO)
wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und zu befürchten ist, dass der Festgenommene dieser Verhandlung fernbleiben wird.

 

Hauptverfahren
bezeichnet die Phase des Strafverfahrens, in der (nach Abschluß der Ermittlungen, Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht) vor Gericht geprüft wird, ob sich ein Bürger strafbar gemacht hat und ob und wie er bestraft wird. Siehe auch "Hauptverhandlung)

 

Heranwachsende
Siehe Jugendliche.

 

h.L.
steht für „herrschende Lehre“, die vor allem dann ausdrücklich so bezeichnet wird, wenn sie von der h.M. der Rechtsprechung abweicht

 

h.M.
kürzt ab die „herrschende Meinung“. Da im (Straf-) Recht vieles umstritten ist (z.B. wie ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal („Mensch“ i.S. des § 212 StGB) ausgelegt oder konkretisiert wird, ist es – vor allem für die Strafrechtspraxis – von großer Bedeutung, welche Ansicht die „herrschende“ ist. Auch in der Wissenschaft (und damit auch im Studium) ist das eine wichtige Information, die aber nie das Argument, warum die herrschende Meinung auch die zutreffende ist, ersetzen kann. Manchmal wird mit h.M. die in Wissenschaft (oft auch „Literatur“ oder „Lehre“ genannt) und Rechtsprechung vorherrschende Ansicht bezeichnet, oft und v.a., wenn in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Meinungen vorherrschen wird die h.M. der Rechtsprechung der h.L. gegenübergestellt.

 

Höchststrafe
ist die im Gesetz ausdrücklich genannte höchstmöglich zu verhängende Strafe; gemäß § 38 Abs. 2 StGB beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Die höchste vom StGB angedrohte Strafe ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, die von § 211 und § 220a Abs. 1 Nr. 1 als absolute Strafe, aber auch von anderen Strafgesetzen angedroht wird; vgl. §§ 80, 81 Abs. 1, 307, 212 Abs. 2, 316a abs. 1 Nr. 2, 94 Abs. 2, 100 Abs. 2, 310b Abs. 3, 229 abs. 2, 239a Abs. 3, 251 und 312 StGB.

 


I

Imstichlassen in hilfloser Lage (§ 221 StGB)
Das Imstichlassen in hilfloser Lage i.S.d. § 221 I Nr. 2 StGB setzt zunächst eine Garantenstellung (Obhuts- oder Beistandspflicht) des Täters voraus, wie sie sich nach den Grundsätzen beim unechten Unterlassungsdelikt bestimmt. Der Begriff des Imstichlassens bringt zum Ausdruck, daß diese Ausführungsart nicht nur durch das räumliche Verlassen, sondern auch dadurch verwirklicht werden kann, daß der Beistandspflichtige sich der Hilfeleistung vorsätzlich entzieht, also untätig bleibt . Ebenfalls erfaßt wird die Nichtrückkehr des Garanten zum Hilfsbedürftigen, nachdem jener sich zunächst straflos entfernt hat.

 

Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (Art. 46 Abs. 2 GG).

 

Indemnität
Nichtverfolgbarkeit eines Abgeordneten wegen einer im Bundestag oder einem seiner Ausschüsse gemachten Äußerung oder Abstimmung; das gilt allerdings nicht für verleumderische Beleidigungen (Art. 46 Abs.1 GG). Die Indemnität will die Rede- und Abstimmungsfreiheit der Abgeordneten im Parlament sicherstellen.

 

in dubio pro reo
Im Zweifel für den Angeklagten. Ein Grundsatz aus dem Strafprozess, der besagt, dass, wenn Tatsachen nicht eindeutig geklärt werden können, das für den Angeklagten günstigere anzunehmen ist.

 

Ingerenz
Ingerenz ist das Herbeiführen einer Gefahr durch ein vorheriges gefährliches »Tun«. Der Verursacher der Gefahrenquelle hat dann eine Garantenstellung inne. Beispiel Autounfall. Der Unfallverursacher hat eine Gefahr geschaffen und muß beispielsweise die Unfallstelle sichern. Unterläßt er dies und ein Dritter erleidet dadurch einen Schaden, so ist der Verursacher dafür zivilrechtlich verantwortlich.

 

Instanzenzug
siehe HIER

 

invitatio ad offerendum
(lat.) »Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes«. So ist beispielsweise das Feilbieten von Waren im Schaufenster noch keine Abgabe eines Angebots, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Die Folge: Der Anbieter hat noch kein wirksames Angebot abgegeben.

 


J

Judikatur
Rechtsprechung

 

Jugendamt
Jugendamt ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu seinen Aufgaben gehören Angebote der Jugendarbeit und zur Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis, die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft. Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Vgl. §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder und Jugendhilfe).

 

Jugendarrest
Jugendarrest Jugendarrest ist ein Zuchtmittel, mit dem dem Jugendlichen zum Bewußtsein gebracht wird, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Jugendstrafe. Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. Vgl. §§ 13, 16 Jugendgerichtsgesetz.

 

Jugendbehörden
Jugendbehörden sind die mit der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Behörden. Das sind die Jugendämter, Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden. Daneben sind weitere Behörden mit Fragen der Kinder- und Jugendhilfe befaßt, so die Arbeitsämter, die Sozialämter, die Gesundheitsämter und die Gewerbeaufsichtsämter.

 

Jugendführsorge
Jugendfürsorge widmet sich behinderten, in der Entwicklung gestörten, elternlosen, verwahrlosten und gefährdeten Minderjährigen. Sie dient zusammen mit der Jugendpflege der Jugendwohlfahrt. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

 

Jugendgefährdende Schriften
Jugendgefährdende Schriften sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Jugendgefährdende Schriften sind in eine Liste aufzunehmen. Die Aufnahme ist bekanntzumachen. Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht einem Kind oder Jugendlichen angeboten werden, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Verstöße gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.6.1953 werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Jugendgerichte
Jugendgerichte bestehen bei den Amts- und Landgerichten, dagegen nicht bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof; dort entscheiden die allgemein zuständigen Spruchkörper auch in Jugendstrafsachen. Der Jugendrichter des Amtsgerichts ist zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel als Sanktionen zu erwarten sind und der Staatsanwalt beim ihm Klage erhebt. Die Jugendkammer des Landgerichts entscheidet in Sachen, die nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Für alle übrigen Verfahren ist in erster Instanz das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht zuständig.

 

Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Vgl. § 38 Jugendgerichtsgesetz.

 

Jugendhilfe
Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Leistungen der Jugendhilfe sind u.a. Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind u.a. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personenberechtigten, die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern. Vgl. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

 

Jugendlicher - Kind - Heranwachsender - Erwachsener
Für Jugendliche, teilweise auch noch für Heranwachsende, gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Welcher Gruppe ein Beschuldigter zuzuordnen ist, hängt von seinem Alter zum Zeitpunkt der Tat ab. Hierbei ist zu unterscheiden:
Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig (§ 19 StGB). Begehen Kinder Straftaten, kommen nur erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe, Familienhilfe evtl. in Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht in Betracht. Anwendbares Gesetz ist das KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Zuständig sind die Jugendämter der Gemeinden.
Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre) sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn sie nach ihrem Entwicklungstand zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besaßen (§§ 1, 3 JGG). Heranwachsende (= ab 18 bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich im Grunde voll verantwortlich. Jedoch hängt es vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird (§ 105 JGG). Im Zweifel gehen Staatsanwaltschaft und Gericht davon aus, dass Jugendrecht anwendbar ist. Gesichtspunkte für die Frage, ob Reiferückstände vorhanden sind: Begleitumstände der Tat , äußeres Erscheinungsbild, körperliche Mängel, Drogen, Heimkarriere, Gruppendynamik, Arbeitslosigkeit, Sprachschwierigkeiten, u.a. Gemäß § 105 Abs.1 Nr.1 JGG ist der Reifezustand des Heranwachsenden aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, wobei entscheidend die geistig-sittliche Entwicklung des Täters ist. Es kommt darauf an, ob es sich bei um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden und dabei auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang vorhanden sind.
Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

 

Jugendrecht
Jugendrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Kinder und Jugendlichen. Dazu gehören das Schulrecht, das Bürgerliche Recht (z.B. Familienrecht), das Arbeitsrecht (z.B. Jugendarbeitsschutzrecht), das Sozialrecht, das Jugendhilferecht oder das Jugendstrafrecht.

 

Jugendrichter
Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen.

 

Jugendschöffengericht
Jugendschöffengericht ist ein Jugendgericht, das über Verfehlungen Jugendlicher entscheidet. Es besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendgericht wird grundsätzlich das Jugendschöffengericht tätig.

 

Jugendstrafe
Jugendstrafe wird verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Sie ist Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Vgl. §§ 17 ff. Jugendgerichtsgesetz.

 

Jugendstrafverfahren
Jugendstrafverfahren weicht vom allgemeinen Strafprozeß erheblich ab. Es ist in §§ 44 ff. Jugendgerichtsgesetz geregelt. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Richter kann mit Zustimmung des Staatsanwalts ohne voraufgegangene Anklage oder nach Anklage ohne Hauptverhandlung und Urteil leichtere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel durch Beschluß anordnen.

 

Jugendstrafrecht
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG = Jugendgerichtsgesetz). Zuständig sind beim Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich; sind auch ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 48 JGG). Im Vordergrund der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen für die Lebensführung). Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel in Betracht (z.B. Auflagen zur Schadenswiedergutmachung, Bußgelder, Jugendarrest bis zu 4 Wochen).Reichen auch Zuchtmittel nicht aus - etwa wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder bei besonders schwerer Tatschuld - wird Jugendstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt.

 

Justiz
Unter dem Begriff Justiz werden die staatlichen Organe zusammengefaßt, die der Rechtspflege dienen. Es sind die Gerichte der verschiedenen Gerichtsbarkeiten, die Staatsanwaltschaften, die Justizbehörden des Bundes und der Länder, die Strafvollzugsbehörden sowie die Notariate.
Justitiar
Rechtlicher Berater eines Unternehmens, einer Behörde oder eines Verbandes.

 


K

Kammergericht
Das Oberlandesgericht in Berlin wird aus historischen Gründen Kammergericht genannt. Es setzt sich aus verschiedenen Senaten zusammen.

 

kausal
(lat.) »ursächlich«.

 

Kind
Siehe Jugendliche.

 

Kindesentziehung (§ 235 StGB)
Ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB liegt vor, wenn die Ausübung des Sorgerechts durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann. Für welchen Zeitraum die Entziehung erfolgen muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich dem Grad der Fürsorgebedürftigkeit des Schutzbefählenen. Wird etwa ein Kleinkind der Obhut seiner Eltern entzogen, so dürfte eine wesentlich geringere Zeitdauer für die Vollendung genügen als bei der Entziehung eines nahezu volljährigen Jugendlichen.
Bedeutsam ist insoweit, dass sich selbst der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar macht, wenn er dem umgangsberechtigten Eltemteil das Kind entzieht. Ein Vorenthalten im Sinne einer Entzuiehung Minderjähriger i.S.d. § 235 StGB liegt vor, wenn der Täter die Herausgabe des Minderjährigen verweigert oder erschwert, z.B. durch Verschweigen des Aufenthaltsortes. Bedeutsam ist, dass sich selbst der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar macht, wenn er dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.

 

Klageerzwingungsverfahren
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Strafantrag nicht statt - gleich, ob sie das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen mangels Tatverdachts einstellt oder ob sie von vornherein keine Ermittlungen aufnimmt -, so kann der Antragsteller zunächst Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einlegen. Bleibt auch diese erfolglos, so kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht stellen. Ein Klageerzwingungsverfahren können jedoch nur solche Antragsteller betreiben, die selbst "Verletzte" sind, die also durch die behauptete Straftat - unterstellt, sie wäre begangen - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wären. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um kein Delikt handelt, das vom Antragsteller auch mit der "Privatklage" strafrechtlich verfolgt werden könnte. Außerdem muss der Antragsteller bestimmte Form- und Fristvorschriften einhalten (§ 172 StPO).

 

konkludent
(lat.) »schlüssig«. Ein konkludentes Verhalten liegt dann vor, wenn für jeden ersichtlich ist, daß der andere ein Verhalten will, ohne es ausdrücklich zu sagen. Beispiel Supermarkt. Indem der Käufer seine Ware auf das Förderband der Kasse legt, zeigt er schlüssig (konkludent), daß er einen Kaufvertrag abschließen will.

 

Konkurrenzen
nennt man die Verhältnisse verschiedener verwirklichter Straftatbestände zueinander. In der Praxis (z.B. in der Anklage (-schrift) und im Strafurteil) und im strafrechtlichen Gutachten an der Universität und im Examen muß dazu Stellung genommen, wonach sich die Strafbarkeit eines Täters bestimmt, wenn er mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Nach bestimmten (im einzelnen später zu erklärenden) Grundsätzen wird nur aus einem Straftatbestand bestraft (man sagt, die andere Tat „tritt zurück“ hinter der einen) oder aus mehreren; in diesem letzten Fall sind die mehreren Taten entweder „tateinheitlich“ verwirklicht (das liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, vgl. § 52 StGB) oder sie sind „tatmehrheitlich“ verwirklicht (das liegt vor, wenn jemand durch mehrere Handlungen verschiedene Straftaten begangen hat, die gleichzeitig, also in einem Verfahren, abgeurteilt werden; vgl. § 53)

 

Körperliche Misshandlung (223 StGB)
Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Es handelt sich also um einen Eingriff in die körperliche Integrität. Erfasst werden insbesondere Substanzschäden oder -verluste. Dazu gehört auch das Abschneiden der Haare, da es auf das Schmerzempfinden nicht ankommt. Nach h.M. fallen unter den Begriff in der Regel nur körperliche Eingriffe, nicht hingegen psychische Beeinträchtigungen wie Schreck oder Ekelerregung. Ausreichen kann jedoch ein schwerer Schock, der sich körperlich auswirkt. Die Einwirkung muß außerdem von einiger Erheblichkeit sein. So würde ein leichter Schubser noch nicht ausreichen, während kräftiges Wegdrücken genügt, wenn hiermit bereits körperliche Beeinträchtigungen von einigem Ausmaß verbunden sind (z.B. einen "blauen Fleck" bewirkt o.ä.).

 

Kriminologie
(wörtlich übersetzt: Lehre (griechisch: logos) vom Verbrechen (lateinisch: crimen), ist die empirische Wissenschaft, die sich mit dem Verbrechen (im weitesten Sinn) befaßt, d.h. mit den Ursachen von Straftaten, mit Straftätern, mit den Opfern von Straftaten, mit dem Prozeß der Kriminalisierung, mit dem gesellschaftlichen Kontext von Straftaten, mit den Reaktionen auf Straftaten u.a. mehr.

 


L

Landgericht
(Abkürzung: LG) Das Landgericht ist die Gerichtsinstanz zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivil- und Strafsachen kann ein Landgericht sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz (Berufung) zuständig sein. Es ist Berufungsgericht für Sachen, über die das Amtsgericht entscheidet, d.h. es bildet die zweite - und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch die letzte - Instanz. Teilweise beginnt das Verfahren aber auch erst am Landgericht. Dann ist das Landgericht die erste Instanz. Dies ist oftmals - aufgrund des hohen Streitwertes - in Wettbewerbssachen und bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten der Fall (siehe zur Zuständigkeit des Landgerichtes auch Amtsgericht).

 

Ladung
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht verschicken in der Regel Ladungen, wenn man zu bestimmten Terminen an bestimmten Orten erscheinen soll. Bekommst man eine Ladung von der Staatsanwaltschaft oder von dem Gericht, muss man dort erscheinen, es sei denn man kann sich mit einer ausreichenden begründung entschuldigen. Grundsätzlich muss man einer Ladung durch die Polizei zu einer polizeilichen Vernehmung nicht nachkommen.

 

Lebenslange Freiheitsstrafe
Nach deutschem Recht die Höchststrafe (die höchste zeitige Freiheitsstrafe wären 15 Jahre).
Auch wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat die Aussicht, eines Tages unter Bewährung auf freien Fuß zu kommen. Hierfür müssen vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 57 a StGB): Es müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein.
Es darf keine "besondere Schwere der Schuld" vorliegen, die es gebietet, die verhängte Strafe auch noch nach Ablauf der Mindestfrist weiter zu vollstrecken.
Man muss - wie es in § 57 StGB heißt - verantworten können "zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird". Grundlage dieser mitunter sehr schwierigen Prognoseentscheidung ist ein zwingend vorgeschriebenes Sachverständigen-Gutachten.
Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen; außerdem muss der Verurteilte einwilligen. Es gibt also auch nach Ablauf der 15 Jahre Mindestverbüßungsdauer keine Entlassungs-Automatik.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung trifft, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die Strafvollstreckungskammer. Dies geschieht erst einige Zeit vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer. Bis dahin sind viele Jahre ins Land gegangen. Um ihr für die spätere Entscheidung eine Grundlage an die Hand zu geben, ob die Schuld des Täters als "besonders schwer" einzustufen ist (siehe oben), äußert sich zur besonderen Schwere der Schuld bereits das erkennende Gericht, d.h. dasjenige Gericht, das die lebenslange Strafe verhängt. Es muss deshalb schon in seinem Urteil bewerten, ob die Schuld, die der Verurteilte auf sich geladen hat, auf Grund der Tat, der Tatausführung und der Täterpersönlichkeit von besonderem Gewicht ist und aus dem Rahmen vergleichbarer Taten herausragt. Für den Verurteilten bedeutet die Feststellung "besonders schwerer Schuld", dass sich seine vorzeitige Haftentlassung - selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - um etliche Jahre verzögert.

Legaldefintion
sind Definitionen, die sich (wörtlich!) aus dem Gesetz ergeben; zu den wichtigsten zählen die Legaldefinitionen des § 12 StGB, was ein Vergehen und was ein Verbrechen ist.

 

Legalitätsprinzip
Die Staatsanwaltschaft ist bis auf einige Ausnahmen gemäß § 152, Absatz 2 StPO bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente verpflichtet, strafbare Handlungen zu verfolgen. So muß sie in der Regel einschreiten, wenn entsprechende Hinweise auf »Schweinereien« im Internet vorliegen.

 

Legislative
Gesetzgebung

 

Leitsätze
Eine Wiedergabe von Urteile in Kurzform wird u.a. in Leitsätzen formuliert, d.h., es wird versucht den Inhalt des Verfahrens und das Ergebnis in einigen wenigen (Leit)Sätzen zusammenzufassen.

 

Lex
lat., Gesetz

 

lex specialis derogat legi generali
(lat.) »das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor«. Oftmals stehen sich bei einer Entscheidung zwei Gesetze gegenüber. In der Regel findet das speziellere Gesetz Anwendung. Auch im Internet gilt der Grundsatz für die Haftung des Providers. Bevor eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung in Betracht kommt, ist die Haftung anhand des spezielleren Teledienstegesetzes (TDG) zu prüfen. Scheidet eine Verantwortung hiernach aus, so sind regelmäßig auch Haftungen aus anderen Rechtsgebieten ausgeschlossen.

 


M

Maßregel (§§ 61 ff. StGB)
Maßregeln sind keine "Strafe", sondern Maßnahme neben oder (bei Schuldunfähigen) anstelle der Strafe. Beispiele: "Sicherungsverwahrung"; "Unterbringung" in psychiatrischem Krankenhaus oder Entziehungsanstalt; "Fahrerlaubnisentzug"; "Berufsverbot"; Einziehung von Vermögensgegenständen.

 

Maßregelvollzug
Maßregelvollzug ist der praktische Vollzug von gerichtlich angeordneten Maßregeln. Die „Vollzugsanstalten“ sind das psychiatrische Krankenhaus (§ 63 StGB), die entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die gem. § 139 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird. In ungenauem, aber häufig vorzufindenden, Sprachgebrauch wird der Maßregelvollzug auch als Teil des Strafvollzugs im weiteren Sinn angesehen.

 

Materielles Strafrecht
wird der Teil des Strafrechts im weiteren Sinn genannt, in dem die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Folgen bestimmt sind, die eintreten, wenn die Voraussetzungen einer Bestrafung vorliegen.

 

Mediation
Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen.

 

Mittäterschaft
Wird eine Straftat von mehreren Personen gemeinsam begangen, so wird jede von ihnen als Täter bestraft. Die Täter nennt man dann Mittäter. Die Mittäterschaft ist jedoch von der blossen Tatbeteiligung, der Anstiftung und der Beihilfe zu unterscheiden. Mittäterschaft wird als eine besonders intensive Zusammenarbeit der Täter verstanden. Es ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Rahmen der Ausführung der Tat erforderlich, nicht lediglich eine Hilfeleistung. Das Maß und die Bedeutung der einzelnen Tatbeiträge spielen keine Rolle. Alle Tatbeiträge gemeinsam ergeben die gesamte Tat, für die jeder Täter einzeln zur Rechenschaft gezogen wird. Zum Beispiel wird der Bandenchef selbst dann als Mittäter bestraft, wenn er am Tatort nicht zugegen war.

 

Mindeststrafe
ist die im Gesetz ausdrücklich genannte mildeste Strafe, die für den Fall der Verwirklichung eines Gesetzes, bestimmt ist. Nicht alle Strafvorschriften (aber fast alle besonders gravierenden Delikte betreffende) haben eine solche Mindeststrafe, vgl. einerseits § 212 Abs. 1 , andererseits § 223 Abs. 1. (Vorsicht: Die konkret ausgesprochene Mindeststrafe kann sich auch aus dem AT ergeben, vgl. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB.). Wichtig ist die Mindeststrafe in Studium und Examen v.a. für die Frage ob es sich bei einer Tat um ein Vergehen oder Verbrechen handelt.

 


N

Nachlaß
Nachlaß -auch Erbschaft genannt- ist das Vermögen des verstorbenen Erblassers, das mit dessen Tod auf den (die) Erben übergeht. Dazu gehören die Aktiven und die Passiven, also auch die Schulden des Erblassers, für die der Erbe grundsätzlich aufzukommen hat. Danach zählen u.a. zum Nachlaß: Eigentum, Besitz, Forderungen, Rechte, Handelsgeschäfte, Beteiligungen etc.. Nicht zum Nachlaß gehören sog. höchstpersönliche Rechte des Erblassers wie z.B. Familienrechte und Mitgliedschaften. Für den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend. Anzusetzen ist stets der tatsächliche Verkehrswert. Die Wertbestimmung ist insbesondere für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und der Erbschaftssteuer wichtig.

 

Nachschieben von Gründen
Das Stichwort Nachschieben von Gründen betrifft die Fragestellung, ob und inwieweit die Behörde nach Erhebung der Klage befugt ist, eine inhaltlich fehlerhafte Begründung, die nach ihrem Willen die Entscheidung tragen soll, mit heilender Wirkung durch eine inhaltlich fehlerfreie zu ersetzen.

 

Nebenklage
Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will sich der Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss er eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Opfer von bestimmten Sexualdelikten habe heute sogar das Recht, eine für sie kostenlose Nebenklage zu betreiben. Ein zugelassener Nebenkläger kann, muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen und Anträge stellen und auch Rechtsmittel einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen.

 

Nebenkläger/in

Nebenklage Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich aber auch die nahen Verwandten eines durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will sich der Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, so muss er eine entsprechende Erklärung schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Ein zugelassener Nebenkläger kann, muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen und Anträge stellen und auch Rechtsmittel einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden Deliktes. Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen.

 

Nebenstrafrecht
bezeichnet die Gesetze, die neben dem StGB, strafbares Verhalten beschreiben und bestimmte Strafen androhen. Das Nebenstrafrecht ist in der Strafrechtswirklichkeit ist alles andere als Nebensache; es gibt eine große Zahl solcher Gesetze, sie regeln wichtige Bereiche (nur einige Beispiele: § 88 f. Börsengesetz, § 6c des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb etc.).

 

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, daß es die nach seinem Inhalt bezweckte Rechtswirkung nicht hervorbringen kann. Das nichtige Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam. Die Nichtigkeit wirkt für und gegen alle. Eine Heilung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die wichtigsten Nichtigkeitsgründe sind: Geschäftsunfähigkeit, Vorliegen eines Schein- oder Scherzgeschäftes, Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Formmangel (zum Beispiel Grundstücksgeschäfte), Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und Wucher. Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das gesamte Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ein insgesamt nichtiges Rechtsgeschäft kann unter Umständen in ein wirksames umgedeutet werden, wenn es den Erfordernissen eines anderen - meist weniger weitreichenden - Rechtsgeschäfts entspricht.

 

Norm
heißt nichts anderes als Regel; im Recht wird dieser Begriff oft als Synonym für Gesetz, Straftatbestand etc. verwandt, z.B. „die Norm des § 212“; Normwissenschaft, Verbotsnorm, Sanktionsnorm.

 

Normative Tatbestandsmerkmale
heißen die Merkmale eines Straftatbestandes, die nicht in der Außenwelt vorgefunden (und also beschreibbar = deskriptiv) sind, sondern wertausfüllungsbedürftig sind. Beim Diebstahl (vgl. § 242 Abs. 1 StGB) gilt z.B. die Fremdheit einer Sache als normatives Merkmal des objektiven Tatbestandes, während die ebenfalls geforderte Beweglichkeit der Sache als deskriptives Merkmal gilt. (Vorsicht: die Begrifflichkeiten des Strafrechts beruhen hier (wie an vielen stellen) auf einem erkenntnistheoretisch naiven Naturalismus, der den praktischen Erfordernissen einer Strafbarkeitsprüfung in der Regel genügt, (erkenntnis-) theoretisch aber nicht haltbar ist.

 

Notwehr
ist "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 227 BGB; § 32 StGB). Unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am wenigstens schädliche wählen. Ob das verteidigte Rechtsgut höherwertig ist als das durch die Abwehr verletzte Rechtsgut, ist im allgemeinen unerheblich. Freilich ist das Notwehrrecht nicht schrankenlos. So wäre bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und dem durch die Verteidigung drohenden Schaden die Notwehr unzulässig. Auch gegenüber kleinen Kindern, Betrunkenen, Geisteskranken oder sonstigen schuldunfähigen Personen kann es geboten sein, lieber mal einer Belästigung auszuweichen. Erst recht muss sich derjenige Zurückhaltung auferlegen, der einen Angriff durch sein eigenes Verhalten selbst verschuldet oder gar provoziert hat. Wer in Notwehr handelt und ihre Grenzen einhält, handelt rechtmäßig (§ 227 BGB; § 32 StGB). Wer in einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt zwar rechtswidrig, wird aber strafrechtlich nicht belangt (§ 33 StGB). Nimmt jemand irrtümlich eine Notwehrlage an, die - wenn sie vorläge - sein Handeln als Notwehr rechtfertigen würde, dann kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob der Irrtum vermeidbar war: War er unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos. War der Irrtum vermeidbar, kann der Handelnde bestraft werden, jedoch allenfalls wegen Fahrlässigkeit (sofern bei dem verwirklichten Straftatbestand Fahrlässigkeit überhaupt strafbar ist). Nothilfe leistet, wer (unter den obigen Voraussetzungen) einen rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten abwehrt.

 

Nulla poena sine lege
wörtlich übersetzt: “keine Strafe ohne Gesetz”,

 

Nullum crimen sine lege
wörtlich übersetzt: “kein Verbrechen ohne Gesetz”, Anfang des 19. Jahrhunderts von J.P.A. Feuerbach geprägte lateinische Formulierung des Gesetzlichkeitsprinzips.

 


O

Oberlandesgericht
ist eine Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidungen werden in Senaten getroffen, die in der Regel mit drei Richtern besetzt sind. In Strafsachen entscheidet das Gericht als Revisionsinstanz gegen Berufungsurteile des Landgerichts. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Oberlandesgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts.

 

Offener Vollzug
Anstalten des offenen Vollzuges haben keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Gemäß § 10 StVollzG sind Gefangene mit ihrer Zustimmung in Anstalten des offenen Vollzuges unterzubringen, wenn sie den besonderen Anforderungen genügen, z. B. Mitarbeitsbereitschaft zeigen oder offen sind für pädagogische Bemühungen und wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Das Leben im offenen Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen weit stärker angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die Gefahr schädlicher Beeinflussung durch Mitgefangene ist hier wesentlich geringer. Der offene Vollzug ist in besonderer Weise dazu geeignet, den Übergang des Gefangenen in die Freiheit zu erleichtern, z.B. durch Arbeit außerhalb der Anstalt. Die Unterbringung eines Gefangenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges wird durch den Vollstreckungsplan bestimmt oder erfolgt erst nach Unterbringung im geschlossenen Vollzug im Wege der Verlegung in die Anstalt des offenen Vollzuges.

 

öffentliches Recht
Als öffentliches Recht wurden früher die Rechtssätze bezeichnet, die zwischen dem Staat und dem Bürger ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründeten (sog. Subordinationstheorie). Die moderne Rechtslehre versteht unter dem öffentlichen Recht die Rechtssätze, die Lebenssachverhalte (Beispiel: Benutzung eines öffentlichen Weges, Betrieb eines Atomkraftwerkes, Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, Verbot einer öffentlichen Versammlung) einem Sonderrecht (z.B. Wegegesetz, Atomgesetz, Bundessozialhilfegesetz, Versammlungsgesetz) des Staates unterwirft (sog. Sonderrechtstheorie). Das öffentliche Recht umfaßt also alle Rechtsvorschriften, die einseitig einen Träger staatlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten. Beispiel: Über die Benutzung öffentlicher Wege entscheidet nicht eine Privatperson, sondern die Behörde; auch über den Betrieb eines Atomkraftwerkes befindet ausschließlich die zuständige Fachbehörde; wer Sozialhilfeleistungen erhält, entscheidet allein das Sozialamt; eine öffentliche Versammlung darf allein die Polizei auflösen.

 

Öffentlichkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass eine Gerichtsverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden muss, zu dem während der Verhandlung jedermann der Zutritt offen steht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren

 

Offizialprinzip
Dieser Grundsatz besagt, dass nur die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat Anklage vor einem Strafgericht erheben darf. Eine Ausnahme bildet die Privatklage, die nur wegen eines eng begrenzten Kreises von Straftaten, die gegen persönliche Rechtsgüter gerichtet sind, zulässig ist und nur vom durch die Tat Verletzten oder dessen Vertreter erhoben werden darf.

 

Opportunitätsprinzip
Ein Grundsatz, der im Gegensatz zu dem in Deutschland geltenden Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zur Frage einräumt, ob sie im Einzelfall dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Dieser Grundsatz gilt beispielsweise in vielen Staaten Europas und den USA. In Deutschland finden sich in den §§ 153 ff StPO, die Einstellungsmöglichkeiten zum Beispiel bei geringer Schuld vorsehen, gesetzliche Regelungen, die dem Opportunitätsprinzip nahe kommen.

 

ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof ausgeübt (§ 12 GVG). Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG).

 

Ordnungshaft
Ordnungshaft: Zwangsmittel in der Vollstreckung. Das Gericht kann den Schuldner, der zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung verplichtet ist, Ordnungsgeld (bis 250.000 €) oder Ordnungshaft (jeweils 6 Monate, insgesamt aber nicht mehr als 2 Jahre) auferlegen, um ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten (§ 890 ZPO).
Die Ordnungshaft in der Vollstreckung ist von der Ordnungshaft zu unterscheiden, die vom Gericht als Ordnungsmittel eingesetzt werden kann, z.B. um gegen Zeugen vorzugehen, die einer Ladung nicht nachkommen (§ 380 ZPO) oder gegen ungebührliches Verhalten in der Verhandlung einzuschreiten (§ 177 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).

 

Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten (OWi) sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Unrechtsgehalt haben und deshalb nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können aber in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbuße geahndet werden. Entsprechend einer Straftat wird dabei nur die vorsätzliche OWi verfolgt, es sei denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße. Zuständig für die Verfolgung sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei. Die jeweiligen Tatbestände der Owi sind über zahlreiche Gesetze verteilt. Die größte Rolle spielen dabei Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Die meisten dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Allerdings unterbricht jede schriftliche Anordnung oder Entscheidung in der Bußgeldsache diese Frist bereits dann, wenn sie vom Sachbearbeiter unterzeichnet wird. Voraussetzung ist aber, daß sich die Ermittlungen auch tatsächlich gegen den Fahrer richten, der den Verstoß begangen hat. Wird die OWi nicht mit einem Verwarnungsgeld geahndet, so ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Nimmt daraufhin die Behörde den Bescheid nicht zurück, wird das Verfahren vor dem Amtsgericht weitergeführt.

 

Organe des Bundes

-Bundeskanzler
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt (Art. 63 Abs. 1 GG). Er ist Mitglied der Bundesregierung (Art. 62 GG) und bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 65 GG)
-Bundesminister
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 Abs. 1 GG). Sie sind Teil der Bundesregierung (Art. 62 GG) und leiten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65 GG).
-Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Seine Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung und gilt für fünf Jahre (Art. 54 GG). Seine ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen sind im Vergleich zur Stellung des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung bescheiden, nämlich insbesondere: völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59 GG), Begnadigungsrecht (Art. 60 Abs. 2 GG), Vorschlagsrecht in bezug auf den Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1 GG), Auflösung des Bundestages nach Art. 63 Abs. 4 GG oder nach einer negativen Vertrauensfrage (Art. 68 GG), Ausfertigung und Verkündung der Gesetze (Art. 82 Abs. 1 GG).
-Bundesrat
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Bundesländer, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG). Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG).
- Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG).
-Bundestag
Der Bundestag, dessen Mitglieder alle vier Jahre (Art. 39 GG) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 38 GG), ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehört insbesondere das Initiativ- und Beschlußrecht in bezug auf Bundesgesetze, das Recht zur Feststellung des Haushaltsplanes sowie Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Bundesorganen, wie etwa bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 1 GG) und der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG).
-Bundesversammlung
Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 1 GG). Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG).

 

Qualifikation
Qualifikation (oder qualifizierte Abwandlung) heißt ein Tatbestand einer Deliktsgruppe, der aus einem Grundtatbestand und dazukommenden Tatbestandsmerkmalen besteht. Zu Beispielen vgl. Grundtatbestand.

 


P

Partei
bezeichnet im Zivilprozess je nach Verfahrensart den Kläger oder Beklagten, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger.

 

Pateifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein. Im Zivilprozeß ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Hierzu zählen alle natürlichen und juristischen Personen. Der nichtrechtsfähige Verein ist nur passiv parteifähig; er kann also nur verklagt werden. Vgl. § 50 Zivilprozeßordnung.

 

Persönlichkeitsrechte
Aus Art. 2, Absatz 1 Grundgesetz leitet sich das Recht auf die eigene Persönlichkeit ab, in das Dritte nicht eingreifen dürfen. Aber auch aus speziellen Gesetzen folgt das ausschließliche Recht an der Persönlichkeit. So dürfen gemäß § 22 KunstUrhG »Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden«. Ausgenommen sind Bilder von Personen des öffentlichen Interesses. Auch das Recht am eigenen Namen stellt gemäß § 12 BGB ein Persönlichkeitsrecht dar und löst bei seiner Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus. Nach fast einheitlicher Rechtsprechung erlangen auch Internet-Adressen (Domain Names) Namensfunktion. Verletzt ein Dritter durch die Benutzung eines Namens als Domain Name das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers, so kann dieser die Unterlassung der Weiterführung der Internet-Adresse verlangen.

 

Pflichtteil
Der Pflichtteil ist eine die Testierfreiheit einschränkende Mindestbeteiligung naher, aber enterbter Angehöriger (Kinder, Ehegatte, Eltern) am Nachlaß eines Erblassers (§ 2303 BGB). Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden, etwa wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflicht-teilsberechtigte wird aber nicht Miterbe. Vielmehr besteht nur ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den/die Erben in Höhe des Pflichtteils. Vermindert der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkung, so verringert sich somit nicht nur der Nachlaß, sondern auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches. Dem Berechtigten steht aber ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn die Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten gemacht wurde. Der Wert des geschenkten Gegenstandes ist bei der Berechnung des Pflichtteils dann dem Nachlaß hinzuzurechnen. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen worden, der geringer ist als der ihm zustehende Pflichtteil, kann dieser von dem/den Erben die Zahlung der Wertdifferenz verlangen (Zusatzpflichtteil).

 

Plagiat
(lat.-fr.) Das unrechtmäßige Aneignen von Gedanken, Ideen oder Ähnlichem im Bereich der Kunst, Wissenschaft oder Wirtschaft. Oftmals handelt es sich um eine Nachahmung eines Werkes, das als eigenes ausgeben wird. Im Internet finden sich solche Plagiate bei unerlaubter Übernahme von Grafiken, Fotos oder Texten. Wer solche Handlungen vornimmt, begeht eine strafbare Urheberrechtsverletzung.

 

Plädoyer
Am Ende einer Gerichtsverhandlung halten Verteidiger, Nebenklagevertreterin und Staatsanwaltschaft einen Schlußvortrag (ein Plädoyer), in dem sie noch einmal auf das Ergebnis der Verhandlung aus ihrer Sicht eingehen und sich dementsprechend jeweils für die Verurteilung, eine milde Strafe oder den Freispruch des Angeklagten einsetzen.

 

Polizei
Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde. Sie ermittelt eigenständig und im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Wenn die Polizei von einer Straftat erfährt, dann muß sie mit den Ermittlungen beginnen. Es wird unterschieden zwischen der Schutzpolizei, die vorbeugend und vor allem bei Verkehrsdelikten tätig wird und der Kriminalpolizei, die einschreitet und ermittelt, wenn bereits etwas passiert ist, also eine Straftat begangen wurde.

 

Polizeiliche Durchsuchung
Polizeiliche Durchsuchung von Wohnungen darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

 

Polizeilicher Gewahrsam
Polizeilicher Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes. Er ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung, nicht dagegen zur Strafverfolgung zulässig.

 

Polizeilicher Notstand
Polizeilicher Notstand liegt vor, wenn zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr polizeiliche Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, die weder durch ihr Verhalten noch durch das Eigentum an einer Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Die Inanspruchnahme dieser "Nichtstörer" ist aber nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

 

Pornografische Schriften
Pornographische Schriften dürfen Personen unter 18 Jahren nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Weitere Straftatbestände in diesem Zusammenhang enthält § 184 Strafgesetzbuch. Strafbare Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Privatklage
Bei bestimmten Straftatbeständen kann die Staatsanwaltschaft von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg verweisen. Im Rahmen der Privatklage übernimmt der Privatkläger gewissermaßen die Rolle des Staatsanwalts. Besonders unangenehm für den Privatkläger: Die Privatklage ist für ihn mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, daneben (oder statt dessen) gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen. Welche Vergehen zu den sog. Privatklagedelikten gehören, bestimmt § 374 StPO (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen).

 

Promillegrenze
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille, bzw. 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Als Sanktionen sind im Falle eines Verstosses gegen die 0,8 Promille-Grenze ein Bußgeld, Fahrverbot und Punkte festgelegt. Ein Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze zieht ein Bußgeld und Punkte nach sich. Vgl. im einzelnen §§ 24a, 25 Straßenverkehrsgesetz.

 

Protokollführer/in
Während der Hauptverhandlung wird ein Protokoll geschrieben, in dem alle Entscheidungen des Gerichts festgehalten werden. An dem Protokoll ist später zu erkennen, ob alle Prozeßregeln eingehalten worden sind. Die Person, die das Protokoll schreibt, heißt Protokollführer/in und sitzt neben den Richtern.

 

Prozessbeteiligte
Zu Beginn einer Gerichtsverhandlung werden alle am Prozess beteiligten Personen vom Wachtmeister oder der Protokollführerin in den Verhandlungsraum gerufen: Angeklagte/r, Verteidiger/in, Staatsanwalt/in, Protokollführer/in, Sachverständige, Gutachter/in, Zeugen/innen, Nebenkläger/in und Nebenklagevertreter/in und Dolmetscher/in. Alle zusammen werden die Prozessbeteiligten genannt. Wenn der Angeklagte unter 21 Jahren ist, wird evtl. noch eine Sozialarbeiter/in von der Jugendgerichtshilfe anwesend sein.

 

Prozesskosten
Prozeßkosten sind die Kosten eines Rechtsstreits, das heißt die unmittelbaren finanziellen Aufwendungen der Parteien für ihren Prozeß. Sie setzen sich zusammen aus Gerichtskosten für die Inanspruchnahme des Gerichts und außergerichtlichen Kosten für Rechtsanwalt, Reisen zum Gerichtstermin sowie andere Prozeßvorbereitungen (z.B. Sachverständigengutachten).

 

Prozesskostenbeihilfe
Abgekürzt: PKH - wird Personen mit niedrigem Einkommen gewährt, wobei das frei zur Verfügung stehende Einkommen die wesentliche Rolle spielt. Zahlungen wie Alimente, Ratenkredite, etc. werden berücksichtigt - auch Pfändungen. Je nach Einkommen wird PKH mit und ohne Ratenzahlung gewährt, wobei - ohne Ratenzahlung - im Falle der Bewilligung bedeutet, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht zurückgezahlt werden muß.

 

Prozessvollmacht
Der Anwalt, der eine Person vor Gericht vertreten soll und will benötigt deren Einverständnis und Vollmacht.

 


Q

"Quälen" im Sinne von §225 StGB
Quälen i.S.d. § 225 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, sei es körperlicher oder seelischer Art. Es kann nach h.M. auch durch Unterlassen verwirklicht werden.

 


R

Rechtsanwalt
ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus. Rechtsanwalt kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Seine Zulassung erfolgt durch die Justizverwaltung.

 

Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Hierunter fallen neben den Rechtsmitteln auch andere Gesuche, über die von demselben Gericht entschieden wird, das bereits die angegriffene Entscheidung erlassen hat (z. B. Einspruch, Widerspruch, Erinnerung).
Rechtsbehelfe im Strafvollzug
Rechtsbehelfe und Beschwerdemöglichkeiten haben für den Gefangenen aufgrund der psychisch-sozial belastenden Situation des Strafvollzuges und der vielfältigen Rechtsbeschränkungen ein großes Gewicht. Es ist zwischen formlosen Rechtsbehelfen: Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition und Beschwerde gem. § 108 Abs. 1 StVollzG und den förmlichen Rechtsbehelfen: Widerspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. auf Strafvollstreckungsentscheidung, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde zu unterscheiden.

Rechtsbehelfe im Strafvollzug
Rechtsbehelfe und Beschwerdemöglichkeiten haben für den Gefangenen aufgrund der psychisch-sozial belastenden Situation des Strafvollzuges und der vielfältigen Rechtsbeschränkungen ein großes Gewicht. Es ist zwischen formlosen Rechtsbehelfen: Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition und Beschwerde gem. § 108 Abs. 1 StVollzG und den förmlichen Rechtsbehelfen: Widerspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. auf Strafvollstreckungsentscheidung, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde zu unterscheiden.

 

Rechtfertigungsgrund
Rechtfertigungsgründe sind anerkannte (meist auch im Gesetz ausdrücklich aufgeführte) Gründe dafür, warum ein grundsätzlich verbotenes (weil tatbestandsmäßiges) Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, z.B. wegen Notwehr, § 32 StGB. Weil die Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens in aller Regel (Ausnahme: sogenannte „offene Tatbestände“; wichtigstes Beispiel §240 abs. StGB) seine Rechtswidrigkeit indiziert (es ist das in einem Strafgesetz beschriebene verbotene Verhalten (Verbotsnorm), wird im strafrechtlichen Gutachten auf der Stufe der Rechtswidrigkeit in aller Regel geprüft, ob im konkreten Fall ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könnte.

 

Rechtsgeschäft
Mit der Äußerung einer Willenserklärung geht eine Person ein Rechtsgeschäft ein, daß heißt, sie äußert den Willen, daß eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll. Beispiel Kaufvertrag. Verlangt der Käufer die Ware, enthält die Äußerung konkludent, daß die Rechtsfolge »Kauf« eintreten soll und bei Einwilligung des Verkäufers liegt ein Rechtsgeschäft vor. Auch alle anderen Arten von Verträgen stellen Rechtsgeschäfte dar, denn die Parteien wollem mit Abschluß den Eintritt einer Rechtsfolge. Das Rechtsgeschäft und somit etwa der Vertrag ist nur gültig, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Ergeben sich Formverstöße oder Minderjährigenbeteiligung, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam und die gewollte Rechtsfolge tritt nicht ein.

 

Rechtsfolge
ist die durch eine Rechtsvorschrift für einen Tatbestand angeordnete rechtliche Konsequenz (Folge).

 

Rechtsgüter
Als Rechtsgüter bezeichnet man die Lebensgüter, Sozialwerte und rechtlich anerkannten Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen. Rechtsgüter des einzelnen sind z.B. das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die Ehre, das Eigentum, das Vermögen usw. (= Individualrechtsgüter).
Rechtsgüter der Allgemeinheit sind z.B. der Bestand des Staates und seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die Wahrung von Staatsgeheimnissen, die Rechtspflege, die Unbestechlichkeit von Amtsträgern, die Sicherheit des Geldverkehrs, die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr usw (= Universalrechtsgüter).
Vom Rechtsgut ist das Handlungsobjekt zu unterscheiden: Rechtsgüter sind ideelle Sozialwerte (bei §§ 211 ff : das Leben; bei § 242: Eigentum und Gewahrsam). Handlungsobjekt ist dagegen der konkrete Gegenstand, der das Objekt der Tat bildet und an dem die Tathandlung vollzogen wird (bei §§ 211 ff : ein anderer Mensch; bei § 242: eine fremde bewegliche Sache).

 

Rechtskraft
Eine Entscheidung hätte für die obsiegende Partei keinen Nutzen, wenn dem unterliegenden Teil die Möglichkeit gegeben wäre, immer wieder eine neue, abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand herbeizuführen. Die Rechtskraft bewirkt, daß jeder Streit einmal ein Ende findet. Zu unterscheiden sind die formelle und die materielle Rechtskraft. Formell rechtskräftig wird eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie nicht (mehr) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung besagt, daß im Falle eines späteren Prozesses Gericht und Parteien an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind. Die Entscheidung kann also nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig wird somit eine Entscheidung, wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist oder die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann, weil sie in der höchsten Instanz ergangen ist.

 

Rechtsmittel
Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, durch die eine gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Das Wesen eines Rechtsmittels besteht in dem Suspensiv- und Devolutiveffekt. Rechtsmittel sind die Berufung und die Revision.

 

Rechtsmittelbelehrung
Ist die Belehrung eines Gerichts (und auch Behörden), dass für einen Betroffenen die Möglichkeit besteht, dass es gegen eine ihn ergangene Maßnahme die Möglichkeit gibt sich mit Mitteln des Rechts zu wehren. Dem Betroffenen wird zur Kenntnis gebracht, wie er sich, innerhalb welscher Zeit und wo dahingehend aüssern kann, dass er mit einer Maßnahme nicht einverstanden ist und sich mit den erforderlichen Rechtsmittel zu wehren gedenkt.

 

Rechtspflegerin / Rechtspfleger
Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Dienstes. Sie nehmen selbständig die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben wahr und sind nur dem Gesetz unterworfen. In der Gerichtspraxis nehmen sie insbesondere zur Entlastung der Richter Aufgaben im Mahnverfahren, im Nachlassverfahren, in den Registerverfahren und in der Zwangsvollstreckung wahr. Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschäft vor, das ihm durch das RPflG nicht übertragen war und auch nicht übertragen werden kann, so ist dieses unwirksam. Die Rechtspflegerausbildung besteht aus einem Fachhochschulstudium im Beamtenverhältnis, aufgeteilt in fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte von insgesamt jeweils 18 Monaten Dauer. Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet an der Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel statt. In der Fachpraxis erfolgt eine Einführung in die Rechtspflegeraufgaben bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Schwerpunkte der Ausbildung sind das Zivil- und Zivilprozessrecht (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachen-, Familien-, Erb-, Grundbuch-, Register-, Kosten-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsrecht, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung) sowie das Straf- und Strafverfahrensrecht.

 

Rechtsvorschrift
bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung. Von der Verwaltungsvorschrift unterscheidet sich die Rechtsvorschrift dadurch, dass sie sich an die Allgemeinheit und nicht lediglich an Behörden oder Bedienstete wendet.

 

Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit ist stets Voraussetzung der Strafbarkeit einer Tat. Nur, wer einen (Straf-) Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, ist gemäß einer Vorschrift strafbar. Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn das generell Verbot, das der Gesetzgeber im Straftatbestand ausspricht, tatsächlich auch in diesem konkreten Fall gilt. Praktisch heißt das v.a., daß das Verhalten nicht ausnahmsweise z.B. wegen Notwehr erlaubt (gerechtfertigt) ist. (Bei bestimmten Delikten fordert das Gesetz weitere Voraussetzungen, z.B. einen Strafantrag des durch die Tat Verletzten.

 

Rechtsfolgen
sind die im Gesetz festgelegten (und insoweit legitimen) Folgen, die eintreten, wenn die Voraussetzungen einer Rechtsnorm vorliegen. Strafgesetze (Straftatbestände) bestehen aus der Beschreibung eines verbotenen Verhaltens (Verbotsnorm) und der Rechtsfolge (meist: Strafe) , die verhängt wird, wenn jemand sich (wie beschrieben) verboten verhält (Sanktionsnorm).

 

Rehabilitierung
eigentlich: Wiedereinsetzung in einen früheren Stand, bisweilen: Ehrenrettung. Das abgekürzt so genannte Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung (StrRehaG, vollständiger Titel: „Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet“) sieht ein Verfahren vor, in dem eine solche Rehabilitierung rechtsstaatswidrig von der DDR-Strafjustiz Verurteilter vor und regelt die Voraussetzungen der Rehabilitation. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes liegen die Voraussetzung insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, oder wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.

 

Rechtsirrtum
Es muß zwischen Straf- und Zivilrecht unterschieden werden. Im Zivilrecht entfällt beim Vorliegen eines Rechtsirrtums der Vorsatz, was je nach Einzelfall andere Auswirkungen hat. Im Bereich des Strafrechts ist der Rechtsirrtum mit dem Verbotsirrtum gleichzusetzen. Beim Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB weiß der Handelnde zwar um sein Verhalten, geht aber irrig davon aus, daß sein Handeln erlaubt sei. Je nachdem, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, entfällt seine Schuld.

 

Reduktion, teleologische
(lat.) »die Rückführung«. Juristisch bedeutet es die Rückführung der Anwendung einer Rechtsnorm auf ihren Sinn und Zweck. Die Reduktion ist somit eine Auslegungsmethode. Auch wenn die Rechtsnorm auf ein größeres Tatbestandsfeld angewendet werden kann, findet mit der teleologischen (gr. der Zweck) Reduktion eine Einschränkung auf jenen Bereich statt, für den die Rechtsnorm nach Sinn und Zweck geschaffen wurde. Das Pendant zur Reduktion ist die Analogie.

 

Rechtszug
bezeichnet eine Instanz im Rahmen des Gerichtsaufbaus. Das gerichtliche Verfahren beginnt im ersten Rechtszug und gelangt dann durch Rechtsmittel an den zweiten oder dritten Rechtszug, also an die übergeordneten Gerichte.

 

Rechtliches Gehör:
Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der von der Entscheidung nachteilig Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können.

 

Rechtsbehelf:
Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Hierunter fallen neben den Rechtsmitteln auch andere Gesuche, über die von demselben Gericht entschieden wird, das bereits die angegriffene Entscheidung erlassen hat (z. B. Einspruch, Widerspruch, Erinnerung).

 

Restitution (lat.)
»die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes«.

 

Revision
Es gibt verschiedene Rechtsmittel gegen Urteile. Mit dem Rechtsmittel der Revision kann nur überprüft werden, ob in dem Verfahren, das zum Urteil führte, das Recht korrekt angewandt wurde. Dagegen können im Berufungsverfahren auch Tatsachen erneut überprüft bzw. neue Beweise in das Verfahren eingeführt werden. In Zivilsachen ist die Revision in der Regel gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte zulässig. In Strafsachen ist sie gegen Berufungsurteile der Landgerichte bzw. gegen erstinstanzliche Urteile der Land- oder Oberlandesgerichte möglich (siehe Abbildung unter Instanzenzug). Die Einleitung eines Revisionsverfahrens in Zivilsachen setzt eine Mindestrevisionssumme von derzeit 1.500,- DM voraus. Die Revisionssumme wird nach dem Streitwert berechnet. Teilweise ist die Revision auch nur nach Zulassung durch ein Gericht möglich. Die Revision ist eine Woche nach Verkündung bzw. Zustellung des Urteils an die Beteiligten zu erheben.

 

"rohe Misshandlung" im Sinne des § 225 StGB
Roh ist eine Misshandlung i.S.d. § 225 StGB, die einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenen Gesinnung entspringt und sich in den Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert.

 

Rubum
1. Als Rubrum (lat.) wird eine kurze Inhaltsangabe als Aufschrift bei Akten bezeichnet.
2. Der Text einer Gerichtsentscheidung beginnt mit einem Rubrum. Es enthält die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten, des Gerichts, der beteiligten Richter und die Angabe des Tages der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.

 

Rückwirkungsverbot
ist ein Aspekt des Gesetzlichkeitsprinzips. Aus dem Gebot, daß Tat und Strafe vor Tatbegehung gesetzlich bestimmt sein muß (nullum crimen, nulla poena sine lege praevia; vgl. § 1 und - gleichlautend- Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) folgt das Verbot, Strafgesetze rückwirkend anzuwenden; ein prominentes Beispiel für einen Verstoß gegen das (zum rechtsstaatlichen Kern eines jeden Strafrechts gehörende - Rückwirkungsverbot ist der Fall van der Lubbe, der im nationalsozialistischen Deutschland wegen schwerer vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt wurde. Am Tage des Brandes (27.2.1933) war die gesetzlich vorgesehen Höchststrafe lebenslanges Zuchthaus; am Tag danach änderte der Reichstag die Höchststrafe für künftige Taten auf „Todesstrafe“, am 29.3.1933 beschloß der Gesetzgeber, die geänderte Höchststrafenregelung sei auch auf Taten, die zwischen dem 31.1. und dem 27.2.1933 begangen wurden, anzuwenden

 


S

Sachverhalt
bezeichnet stets das, was sich „im Leben“ abgespielt hat (daher oft auch Lebenssachverhalt), wie es sich in „Wirklichkeit“ verhalten hat. Im Unterschied dazu bezeichnet der Begriff Tatbestand generelle Beschreibungen von möglichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat. Den Unterscheidung zwischen Sachverhalt und Tatbestand verstehen muß, wer den gedanklichen (logischen) Prozeß der Subsumtionverstehen will.

 

Sammelwerk
Oftmals handelt es sich um das Zusammentragen einzelner Werke zu einem neuen Werk. Beispiel Buch. Der Herausgeber vereint Artikel von mehreren Urhebern zu einem neuem Buch (Sammelwerk). Dieses neue Werk genießt gemäß § 4 UrhG Urheberrechtschutz. Im Internet könnte unter Umständen auch das Zusammentragen mehrerer Beiträgen einer Newsgroup ein geschütztes Sammelwerk darstellen.

 

Schaden
ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Rechtsgütern erleidet. Ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, ist nach der sogenannten "Differenzhypothese" zu ermitteln. Danach ist der Schaden die Differenz zwischen der tatsächlichen Lage, die infolge des schädigenden Ereignisses besteht, und der hypothetischen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

 

Schadensersatz
ist grundsätzlich dadurch zu leisten, dass der Schädiger den Zustand wieder herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Das bedeutet zum Beispiel bei Sachschäden Reparatur der beschädigten Sache. In bestimmten Fällen kann der Gläubiger aber Geldersatz verlangen und der Schuldner die Schadensersatzpflicht durch Geldzahlung erfüllen. Nach § 249 Satz 2 BGB etwa kann der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

 

Scheidung der Ehe
kommt in Betracht, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Auf jeden Fall ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Vgl. §§ 1565 ff. BGB

 

Scheidungsfolgesachen
sind Folgeprobleme, die mit der Ehescheidung zusammenhängen. Nach § 623 Zivilprozessordnung hat das Familiengericht mit dem stattgebenden Scheidungsurteil auch über die Folgesachen elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind und öffentlich-rechtlicher Versorgungsaugleich zu verhandeln und zu entscheiden. In anderen Familiensachen (z.B. gesetzliche Unterhaltspflicht, Regelung des Umgangsrechts) erfolgt ebenfalls eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung mit dem Scheidungsurteil, sofern eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig beantragt wird.

 

Scheitern der Ehe
ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz (§ 1566 BGB) enthält zwei unwiderlegbare Vermutungen für das Scheitern der Ehe: einjähriges Getrenntleben und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger Scheidungsantrag oder Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges Getrenntleben. Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das Familiengericht nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.

 

Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO)
Wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll. An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann eine "Antragsschrift"; der Verdächtige wird nicht Angeschuldigter (oder später Angeklagter) genannt, sondern Beschuldigter. Das Sicherungsverfahren ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber unter erleichterten Voraussetzungen von der Verhandlung ausgeschlossen werden.

 

Sicherungsverwahrung ( § 66 Strafgesetzbuch)
Sie ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung darf nicht mit dem Sicherungsverfahren verwechselt werden. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur dann zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird. Beispiel: Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung und zusätzlich wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes verurteilt.§ 66 StGB enthält drei verschiedene Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.§ 66 Absatz 1 StGB. Liegen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 1 StGB vor, muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Voraussetzungen (alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen) sind: Verurteilung im laufenden Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe; mindestens zwei rechtskräftige Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe wurden bereits verbüßt; die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. § 66 Absatz 2 StGB. Nach § 66 Absatz 2 StGB sind bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind (auch hier müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen): Der Täter hat drei selbstständige vorsätzliche Straftaten begangen; für jede dieser Taten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; wegen einer oder mehrerer dieser Taten - oder wegen aller Taten zusammen - wird er zur Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt; die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. § 66 Absatz 3 StGB. Nach § 66 Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter erleichtert. Eine frühere Tat bleibt nach § 66 Absatz 4 StGB außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zeiten der Inhaftierung werden dabei aber nicht mitgerechnet.

 

Schiedsgericht
ist ein privates Gericht, das im schiedsrichterlichen Verfahren entscheidet. Erforderlich ist ein Vertrag, in dem sich die Parteien dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen. Im Verfahrensrecht ist eine solche Vereinbarung nur in Sachen zulässig, in denen die Parteien einen Vergleich schließen können. Vgl. §§ 1025 Zivilprozessordnung.

 

Schiedsgerichtsklausel, Schiedsvertrag
Schiedsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, daß der Rechtsstreit nicht von staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden soll. Er führt zur Unzulässigkeit einer Klage vor einem ordentlichen Gericht, wenn der Beklagte sich auf die Schiedsvereinbarung beruft. Der Schiedsspruch wirkt wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil und kann von einem ordentlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Schiedsverträge sind im Handelsverkehr sehr verbreitet. Die Gründe dafür sind die freie Schiedsrichterwahl (durch Abschluß eines Schiedsrichtervertrages), Sachkunde, Schnelligkeit, Diskretion und Flexibilität des Verfahrens. Die Parteien können das Verfahren einer nationalen oder internationalen Schiedsgerichtsordnung unterstellen, soweit die §§ 1025 ff der Zivilprozeßordnung, die das schiedsrichterliche Verfahren regeln, nichts anderes vorschreiben. Der Schiedsvertrag muß vom Hauptvertrag klar abgesetzt und besonders unterschrieben sein, § 1027 ZPO. Vollkaufleute können eine Schiedsgerichtsklausel auch in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, wenn das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist.

 

Schlüsselgewalt
Schlüsselgewalt ist das jedem nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 1357 BGB zustehende Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch ein solches Geschäft des einen Ehegatten wird auch der andere berechtigt und - z.B. auch zur Zahlung des Kaufpreises - verpflichtet. In erster Linie sind von der Schlüsselgewalt die Haushaltsgeschäfte umfaßt wie der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat sowie die Anschaffung einzelner Einrichtungsgegenstände. Ebenfalls unter § 1357 BGB fällt die Beschaffung von Medikamenten, die Hinzuziehung eines Arztes und der Abschluß eines Krankenhausvertrages für das gemeinsame Kind oder den Ehegatten. Geschäfte, die üblicherweise gemeinsam zu entscheidende Angelegenheiten der Ehegatten sind, werden von der Schlüsselgewalt nicht umfaßt. Dazu gehören der Bauvertrag über ein Wohnhaus, die Darlehensaufnahme zur Finanzierung eines Hausbaus, aber auch der Kauf eines kostbaren Teppichs oder von Schmuck sowie der Verkauf von Möbeln aus dem gemeinsamen Haushalt.

 

Schöffe
ist die Bezeichnung für einen ehrenamtlichen Richter. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Die Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidung teil, die in einer Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Vgl. §§ 30 ff. Gerichtsverfassungsgesetz. Berufs- und Laienrichter entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafe (Unterschied zum US-Jurysystem). Da eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung mit 2/3-Mehrheit ergehen muss, könnten die zwei Laienrichter eine Verurteilung verhindern, selbst wenn alle drei Berufsrichter für Verurteilung stimmen.

 

Schöffengericht
ist das bei den Amtsgerichten für die Verhandlung und Entscheidung der zu deren Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter zuständig ist, gebildet. Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Vgl. §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.

 

Schöpfungshöhe
Damit ein Werk Urheberrechtschutz genießt, muß es gemäß § 2 UrhG eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Damit ist gemeint, daß das Werk einen gewissen Grad an geistiger, individueller Leistung widerspiegeln muß. Die Anforderungen gestalten sich nicht sonderlich hoch, so daß eine Vielzahl von Werken geschützt ist. Nach der Rechtsprechung mangelt es beispielsweise an der Schöpfungshöhe, wenn auf einer CD-ROM Telefonnummern nach Namen sortiert werden, da keine geistige Leistung vorliegt.

 

Schriften, gewaltverherrlichende.
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht, herstellt oder bezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Schriften, jugendgefährdende,
sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Diese Schriften sind in eine Liste aufzunehmen. Die Aufnahme ist bekannt zu machen. Einzelheiten enthält das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte vom 9.6.1953.

Schriften, pornographische.
Wer pornographische Schriften unter anderem einer Person unter 18 Jahren anbietet, an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, oder im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 184 Strafgesetzbuch.

 

Schriftliches Verfahren
kann im Zivilprozess bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten vom Gericht von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstands bei Einreichung der Klage 1.500 DM nicht übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (§ 128 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Mit dem schriftlichen Verfahren wird der Grundsatz durchbrochen, dass eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen darf.

 

Schuld - Verschulden
Der Begriff "Schuld" wird vorzugsweise im Strafrecht verwendet, der Begriff "Verschulden" vorzugsweise im Zivilrecht. Die Unterscheidung wird aber nicht strikt durchgehalten und hat auch keine praktische Bedeutung. Gemeint ist nämlich im Wesentlichen das Gleiche: Persönliche Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. "Schuld" (im strafrechtlichen Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und deswegen bestraft werden kann (ähnlich bei Ordnungswidrigkeiten). Das schuldhafte Verhalten kann entweder vorsätzlich sein oder - falls dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist - fahrlässig. Voraussetzung ist jeweils Schuldfähigkeit. Statt Verschulden verwendet das Gesetz oft den Begriff "Vertretenmüssen". Auch im Zivilrecht kann das Verschulden vorsätzlich oder fahrlässig sein. Im Gegensatz zum Strafrecht kommt hier nicht nur Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden in Betracht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Haftung für fremdes Verschulden (vgl. § 278 BGB; ähnlich - aber abgeschwächt - § 831 BGB). Eine zivilrechtliche Haftung tritt zwar in aller Regel nur bei Verschulden ein. Es gibt aber einzelne Bereiche, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass der Verantwortliche für einen Fremdschaden auch dann haftet, wenn ihm kein persönliches Versagen vorzuwerfen ist (z.B. Halterhaftung im Straßenverkehr, § 7 StVG; Tierhalterhaftung, § 833 BGB). Man spricht dann von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.

 

Schuldner
ist die Person in einem Schuldverhältnis, die zu einer Leistung (zum Beispiel zur Zahlung des Kaufpreises) verpflichtet ist.

 

Schuldfähigkeit
Kinder ( jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig also immer Schuldunfähig. "Schuldunfähigkeit" wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) führt zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch, verminderte Schuldfähigkeit" (§ 21 StGB) zur Milderung des Strafrahmens. In beiden Fällen kann das Gericht die Unterbringung des Straftäters anordnen (vgl. "Unterbringung"; "Sicherungsverfahren"). Beruht die Schuldunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rauschzustand, kommt Bestrafung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen "Vollrausches" in Betracht (§ 323 a StGB), in Ausnahmefällen sogar wegen des im Rausch begangenen Straftatbestandes selbst ("actio libera in causa").

 

Schuldverhältnis
ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis kann auf vertraglicher Grundlage oder kraft Gesetzes entstehen.

 

Schutzbefohlene
Schutzbefohlene sind Mädchen und Jungen unter 18 Jahren, die einer anderen Person (auch die Eltern gehören dazu) zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung (z.B. im Heim) anvertraut sind. Man spricht dabei von "Abhängigkeitsverhältnissen".

 

Sexualstraftaten
bezeichnen die Straftatbestände, die die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen verletzen. Die Tatbestände sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt. Unter Strafe gestellt sind unter anderem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, die sexuelle Nötigung und die Förderung der Prostitution. Vgl. §§ 174 ff. Strafgesetzbuch.

 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen. Einzelheiten enthält das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24.6.1994.

 

Sicherungsverwahrung
ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung zum Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern. Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Vgl. § 66 Strafgesetzbuch.

 

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte
sind nichtig (§ 138 BGB). Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt, wenn ein Verhalten gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

 

Sittlichkeitsdelikt
ist eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Diese Straftaten sind in den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch geregelt.

 

Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO)
wenn Angeklagter einer Strafverhandlung unentschuldigt fernbleibt (kein sonstiger Haftgrund nötig).

 

Sorgerecht
(oder auch elterliche Sorge): bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

 

Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft setzt sich aus AnwältInnen zusammen, die vom Staat beschäftigt werden. Bei Verstößen gegen das Gesetz klagen sie für den Staat oder im Interesse des Staates. Sie leiten die Ermittlungen während des Strafverfahrens und haben die Aufgabe, alle Beweismittel zusammen zutragen. Wie die Polizei ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Strafverfahren in Gang zu setzen, sobald sie von einem Verbrechen erfährt.

 

StGB
ist die (auch vom Gesetzgeber verwandte) Abkürzung für das Strafgesetzbuch, das zentrale Gesetz, in dem die Voraussetzungen aufgeführt sind, unter denen ein Bürger vom Staat bestraft werden kann. Das StGB stammt aus dem Jahr 1871, wird aber seitdem ständig geändert (nicht immer: verbessert!) Neben dem StGB kennen auch eine Reihe anderer Gesetze Strafvorschriften; man spricht vom (in der Strafrechtswirklichkeit durchaus bedeutenden) Nebenstrafrecht.

 

Strafantrag
Ist eine Straftat (z.B. Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Beleidigung) nur auf Antrag zu verfolgen, so muss der Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Gerichts gestellt werden. Dies kann auch telegrafisch oder per Fax geschehen.

 

Strafanzeige:
Darunter versteht man jede Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Mit der Anzeige wird also lediglich angeregt zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sie verpflichtet die Ermittlungsbehörden zur Prüfung. Eine Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder beim Amtsgericht erstattet werden. Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht erforderlich. Wird sie lediglich mündlich erstattet, so muss sie beurkundet werden. Die Beurkundung erfolgt in der Regel durch schriftliche Aufzeichnung. Eine vertrauliche Anzeige ist genauso möglich wie eine auf bestimmte Personen oder Taten beschränkte Anzeige.

 

Strafbefehlsverfahren:
ist ein sogenanntes summarisches Strafverfahren, bei dem die Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt werden kann. Die Schuld des Täters muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Es reicht vielmehr ein hinreichender Tatverdacht. In der Praxis hat sich dieses Verfahren insbesondere bei leichteren Delikten und vor allen Dingen bei Verkehrsstraftaten durchgesetzt. Die Strafe kann bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen hat. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nach Abschluss der Ermittlungen beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls, der den gleichen Voraussetzungen wie eine Anklage unterliegt. Erachtet der Richter den für nicht hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wenn der Richter Bedenken hat, hat er Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Diese Bedenken können sich z.B. daraus ergeben, dass der Richter eine Hauptverhandlung wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat für geboten und zweckmäßig hält. Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl und stellt ihn dem zu. Dieser hat die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung einzulegen. Ist der Einspruch unzulässig (z.B. verspätet), so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Anderenfalls beraumt der Richter Termin zur Hauptverhandlung an. Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, und tritt auch kein Vertreter auf, so wird sein Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der möglich. Bei dem Erlass des Urteils auf einen zulässigen Einspruch des Angeklagten gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht. Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Aus diesem Grunde werden trotz der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig, so dass das Ziel dieses Verfahrens, die Entlastung der Strafjustiz, in der Praxis erreicht wird

 

Strafe:
ist die im Gesetz angedrohte Rechtsfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung. Das Strafrecht unterscheidet zunächst zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören insbesondere die Geldstrafe, die Jugendstrafe und die Freiheitsstrafe. Bei den Nebenstrafen bzw. Nebenfolgen handelt es sich insbesondere um das Fahrverbot und den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §§ 45 ff. StGB.

 

Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung (StPO) legt fest, wie ein Strafverfahren durchgeführt und was dabei unbedingt beachtet werden muß. Das Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, die darin beschrieben sind.

 

Strafrahmen
bezeichnet die Strafen, aus denen das Gericht – nach bestimmten Regeln /der Strafzumessung) – die zu verhängende Strafe auswählt, Spielräume für die Strafbemessung, die teilweise extrem weit sind, vgl. §§ 212, 213: wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne wegen Mordes bestraft zu werden, kann – in einem minder schweren Fall, § 213 – die Mindeststrafe von 1 Jahr ausgesprochen werden, in einem besonders schweren Fall, § 212 Abs. 2, kann die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe sein

 

Straftat
ist zunächst der - auch im Gesetz (vgl. z.B. § 22 StGB – Versuch einer Straftat) verwandte - Begriff für eine Tat, ein Verhalten, das strafrechtlich verboten ist. Insofern wird der Begriff Straftat teilweise synonym verwandt mit den Begriffen „Straftatbestand“ oder auch „Delikt“. Präziser ist es, von Straftat dann zu sprechen, wenn jemand (1) einen Straftatbestand, (2) rechtswidrig und (3) schuldhaft verwirklicht hat. In diesem Sinn werden Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld als die drei Stufen des Straftatsystems bezeichnet. (Vorsicht: Hier besteht ein traditionsreicher Streit in der Wissenschaft darum, ob das Straftatsystem tatsächlich drei oder nur zwei Stufen hat!)

 

Strafverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit der Anzeige. Es gliedert sich in drei Teile: 1. Das Ermittlungsverfahren 2. Das Zwischenverfahren 3. Das Hauptverfahren. Das Strafverfahren endet mit einem Urteil, also entweder mit einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Freispruch des Beschuldigten. Es kann aber auch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eingestellt werden.

 

Strafvollzug
im engeren Sinn ist der Vollzug von Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB) und Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG) in Justizvollzugsanstalten; im weiteren Sinn wird darunter bisweilen ungenau der Vollzug von Strafen und Maßregeln verstanden. Der Strafvollzug wird (erst seit 1977) geregelt durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und durch (länderspezifische) Verwaltungsvorschriften über den Justizvollzug.

 

Strafantrag - Strafanzeige
"Strafanzeige": Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung, deren Verfolgbarkeit zu überprüfen. Kann von jedermann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158 I 1. Variante StPO).
Zum "Strafantrag" wird die Anzeige, wenn Anzeigeerstatter die Strafverfolgung wünscht. Kann ebenfalls von jedermann gestellt werden.
Davon zu unterscheiden: "Strafantrag" des Verletzten bei Antragsdelikten (§ 158 II StPO, § 77 StGB): Er stellt dann - aber auch nur dann - eine Voraussetzung der Strafverfolgung dar, wenn kraft Gesetzes die Strafverfolgung nur auf Strafantrag eintritt, z.B. bei Beleidigung. Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis.

 

Strafbefehl
Begriff aus dem Strafrecht. Der ermittelnde Staatsanwalt beantragt bei Gericht (z.B. weil er die Sachlage als einfach zu bewerten ansieht) gegen den Beschuldigten den Erlass eines Strafbefehls. Bei Akzept durch den Beschuldigten ist das Strafverfahren damit beendet, eine Verhandlung findet nicht mehr statt. Widerspricht (Einspruch) der Beschuldigte dem Strafbefehl, wird die Sache vor Gericht verhandelt, so als hätte es den Strafbefehl nie gegeben.

 

Strafkammer:
Bei den Landgerichten sind Strafkammern eingerichtet. Dabei unterscheidet man zwischen Großen Strafkammern, bestehend aus 2 bzw. 3 Richtern und 2 Schöffen sowie Kleinen Strafkammern, die sich aus jeweils 1 Richter und 2 Schöffen zusammensetzen. Letztere entscheiden über die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

 

Strafmündigkeit
Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich nur diejenigen Täter für ein Delikt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, die mindestens 14 Jahre alt sind. Man spricht insoweit von Strafmündigkeit. Die Strafmündigkeit beginnt also mit Eintritt des 15. Lebensjahres (ab 14 Jahren). Die Bestrafung richtet sich dann nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz). Davor ist das Kind strafunmündig, d.h. es kann nicht nach dem StGB (oder anderem "Bestrafungsrecht") bestraft werden. Ab 18 Jahren ist man in der Regel voll strafrechtlich Verantwortlich. Eine ausnahmsweise Bestrafung nach den Regeln des JGG ist nur im Einzelfall vorzunehmen (siehe JGG).

 

Strafsenate
sind bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gebildet. Beim Oberlandesgericht sind die Strafsenate im ersten Rechtszug mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden, im übrigen mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Auch die Strafsenate beim Bundesgerichtshof entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Im ersten Rechtszug entscheidet der Strafsenate beim Oberlandesgericht u. a. bei Friedensverrat, Hochverrat und Landesverrat. Die Strafsenate beim Bundesgerichtshof entscheiden u. a. über das Rechtsmittel der Revision gegen die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte und gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte (Große Strafkammer und Schwurgericht).

 

Strafprozess
Einem Strafprozess geht immer eine Verletzung der geltenden Strafgesetze voraus. Im Vorfeld ermittelt der Staatanwalt. Das Gericht entscheidet über die Zulassung des vom Staatsanwalt begehrten Strafverfahrens und ob bestraft wird und wenn ja - über das Strafmass. Anders als im Zivilprozess können im Strafprozess neue Beweise jederzeit bis zur Urteilsverkündung vorgebracht werden. Der sogenannte verspätete Beweis existiert in der Strafprozessordnung nicht.

 

Straftat
ist ein menschliches Verhalten, das mit Strafe geahndet wird. Erforderlich ist in der Regel ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Bei den Straftaten ist zwischen Verbrechen und Vergehen zu unterscheiden. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

 

Strafverfahren
ist das staatliche Verfahren, in dem darüber entscheiden wird, ob eine Straftat vorliegt. Einzelheiten über das Strafverfahren enthält die Strafprozessordnung.

 

Strafverfolgung
erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft. Bei ungerechtfertigter Strafverfolgung kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bestehen.

 

Strafverfolgungsbehörden
Hierzu zählen zunächst die Staatsanwaltschaften, ferner die Polizeibehörden. Außerdem gehören auch Steuer- und Zollfahndungsbehörden hierzu. Schließlich sind hierzu auch solche Behörden, aus deren Bereich einzelne Beamtengruppen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, zu zählen.

 

Strafverfolgungsverjährung
schließt die Ahndung einer Straftat aus. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind,, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bedroht sind, drei Jahre für die übrigen Taten. Völkermord und Mord verjähren nicht. Vgl. §§ 78 ff. Strafgesetzbuch.

 

Strafvollstreckung
ist die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Strafe. Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. Vgl. §§ 449 ff. Strafprozessordnung.

 

Strafvollstreckungskammer:
Strafvollstreckungskammern werden bei den Landgerichten gebildet, in deren Bezirk sich eine Strafvollzugsanstalt für Erwachsene befindet. Sie entscheiden nicht nur über Beschwerden des Inhaftierten in Bezug auf den Strafvollzug, sondern sind auch zuständig für alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der

 

Strafvollstreckungsverjährung
bedeutet, dass die rechtskräftige Entscheidung über eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind,, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bedroht sind, drei Jahre für die übrigen Taten. Völkermord und Mord verjähren nicht. Vgl. §§ 78 ff. Strafgesetzbuch.

 

Strafvorschrift
ist eine Rechtsvorschrift, die ein bestimmtes Verhalten mit einer Strafe ahndet.

 

Strafvollzug
Strafvollzug ist die praktische Durchführung von freiheitsentziehenden Strafen, wie Freiheitsstrafe und Jugendstrafe, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie Sicherungsverwahrung und freiheitsentziehender weiterer Maßnahmen, wie z.B. Zivilhaft in Justizvollzugsanstalten.

 

Streitgegenstand
bezeichnet im Zivilprozess den geltend gemachten Anspruch.

 

Streitige Gerichtsbarkeit
wird ausgeübt von den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Sie umfasst die Entscheidung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens

 

Streitiges Urteil
ist ein Urteil, das nach einer streitigen mündlichen Verhandlung ergeht.

 

Streitwert
Vereinfacht gesagt ist der Streitwert der in Zahlen ausgedrückte Wert, um den gestritten wird. Bei einem Streit um eine Geldsumme ist dies die Summe des Geldes um die gestritten wird. Bei Mietstreitigkeiten meist (wiederkehrende Leistung) die Jahresmiete. Bei Streitigkeiten um nicht in Zahlen zu benennende Grundlagen wird vom Gericht ein der Sache adäquater "Streitwert" festgelegt

 

Stellvertretung
Bei der Stellvertretung übernimmt ein Vertreter das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Vertretenen (§ 166 ff BGB). Voraussetzung ist neben der Zulässigkeit der Stellvertretung und dem Vertretungswillen des Vertreters, daß der Vertretende dem Vertreter eine Vertretungsmacht erteilt hat. Hat der Vertreter keine Vertretungsmacht (sogenannter falsus procurator), so ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Erteilt der Vertretene später die Vertretungsmacht, so ist das Rechtsgeschäft dadurch wirksam und die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen. Verweigert er sie hingegen, so ist der vermeintliche Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB selbst zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts verpflichtet oder er muß Schadensersatz gegenüber seinem Vertragspartner leisten.

 

Subsidarität (lat.-fr.)
»behelfsmäßig«. Im Strafrecht bestimmt die Subsidarität die Nachrangigkeit einer Rechtsnorm, die nur behelfsmäßig dann angewandt wird, wenn eine andere, vorrangige Norm den Tatbestand nicht erfaßt. Beispiel: Der des Totschlags schuldige Täter ist »eigentlich« auch wegen schwerer Körperverletzung strafbar. Die Körperverletzung ist aber gegenüber dem Totschlag nachrangig, weil der Totschlag ein höheres Strafmaß vorsieht.

 

Subsumtion
bezeichnet den gedanklichen oder auch logischen Vorgang, der dem Rechtsanwender hilft, sich zu entscheiden, ob ein (Lebens-) Sachverhalt unter einen (gesetzlichen) Tatbestand fällt, also strafbares Verhalten darstellt. Dieser Vorgang, zentral für die Bearbeitung von Strafrechtsfällen in der Praxis wie auch schon in Studium und Examen!) besteht aus einem kontinuierlichen, nötigenfalls immer detaillierter werdenden, Vergleich zwischen dem, was sich konkret abgespielt hat und dem, was generalisierend vom Gesetzgeber verboten wurde.

 

Sühne
ist der Ausgleich für ein rechtswidriges Verhalten. Bei Privatklagen wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Sühne erfolglos versucht worden ist. Vgl. § 380 Strafprozessordnung.

 

Sühneverfahren
bezeichnet das Verfahren, in dem ein Sühneversuch unternommen wird.

 

Surrogat (lat.-nlat.)
»Ersatz« für einen Gegenstand oder Wert.

 


T

Tatbestand
bezeichnet die in einer Rechtsvorschrift genannten Voraussetzungen für eine Rechtsfolge. Im Verfahrensrecht ist der Tatbestand die gedrängte Darstellung eines Sachverhalts auf der Grundlage der Anträge der Parteien.

 

Tatbestandsmerkmale
nennt man die deliktsbeschreibenden Merkmale eines Straftatbestandes. Da der Tatbestand (im engeren Sinn) nach dem zur Zeit üblichen und auch von mir angewandten Straftatsystem aus objektiven Tatbestand und subjektiven Tatbestand besteht, gibt es objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Zum Beispiel besteht der Tatbestand des Diebstahls (vgl. § 242 Abs. 1 StGB) aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen „wer“ „wegnehmen“, „Sache“, fremd“, „beweglich“; der subjektive Tatbestand des Diebstahls besteht aus dem Diebstahlsvorsatz und dem subjektiven Tatbestandsmerkmal „Absicht rechtswidriger Zueignung“. Nur, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat ein Mensch einen Tatbestand verwirklicht, nur wenn ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht (Gesetzlichkeitsprinzip) ist und dieser Mensch auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, hat er (oder sie) sich strafbar gemacht.

 

Täter-Opfer-Ausgleich:
ist ein Instrument im Bereich der Strafrechtspflege. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und Täter eine Gelegenheit, außergerichtlich unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen. Die Auseinandersetzung in der persönlichen Begegnung ermöglicht Information, Aussprache, Entschuldigung und Bemühungen um Wiedergutmachung und kann dadurch nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme beitragen

 

Tagessatz.
Im Strafrecht wird die Geldstrafe nach Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Vgl. § 40 Strafgesetzbuch.

 

Täter
ist, wer eine Straftat begeht. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Vgl. § 25 Strafgesetzbuch.

 

Teilungsanordnung
Eine Teilungsanordnung ist eine Regelung des Erblassers über die Art und Weise der zwischen seinen Erben stattzufindenden Erbauseinandersetzung. Darin kann der Erblasser festlegen, welcher Miterbe welchen Gegenstand aus dem Erbe bekommen soll. Möglich ist es aber auch, diese Bestimmung in das Ermessen eines Dritten zu stellen. Der Erbteil des Erben soll dadurch nicht erhöht werden. Deshalb ist der Wert des bei der Auseinandersetzung Erlangten voll auf den Erbteil anzurechnen. Die Erben können sich einvernehmlich über eine Teilungsanordnung

 

Testierfreiheit
Ein Erblasser kann den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nach eigenem Belieben bestimmen, soweit er nicht durch einen Erbvertrag oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament daran gehindert ist. Begrenzt wird die Testierfreiheit nur durch das Verbot sittenwidriger Verfügungen und das Pflichtteilsrecht. Ein Vertrag, durch den sich ein Erblasser verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder in bestimmter Form oder Weise zu testieren oder nicht zu testieren, ist nichtig (§ 2302 BGB). Der Erblasser kann es auch nicht vom Willen eines anderen abhängig machen, ob eine Verfügung von Todes wegen gelten soll oder nicht. Ebenfalls unwirksam sind eine zur Sicherung des Versprechens vereinbarte Vertragsstrafe oder ein im Erbvertrag enthaltener Verzicht auf das Rücktritts- oder Aufhebungsrecht (§§ 2294 ff, 2290 ff BGB).

 

Treu und Glauben
Die Generalklausel von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verlangt von allen am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen, daß sie sich so verhalten, wie es die Verkehrssitte vorsieht. Dieser Grundsatz erstreckt sich auf das gesamte Zivilrecht und dient als »Auffangnorm«, um verkehrswidriges Verhalten dort zu ahnden, wo einschlägige Rechtsnormen fehlen.

 


U

Unerlaubte Handlung
Unerlaubte Handlung ist der rechtswidrige (= nicht erlaubte) Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den ein Schaden eintritt. Die unerlaubte Handlung setzt regelmäßig ein Verschulden voraus. Die Strafbarkeit ist jedoch keine Voraussetzung. Eine unerlaubte Handlung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt (§ 823 Absatz 1 BGB). Beispiele sind ein verschuldeter Verkehrsunfall oder eine verschuldete Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die unerlaubte Handlung verpflichtet zum Schadensersatz. Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung verjährt in drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in 30 Jahren (§ 852 BGB).

 

Unpfändbarkeit
Aus sozialen Gründen werden Schuldner durch das Gesetz hinsichtlich der Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, in bestimmtem Umfang geschützt. Unpfändbar sind beispielsweise angemessene Kleidungsstücke, bescheidener Hausrat und Sachen, die für die persönliche Arbeitsleistung unentbehrlich sind. Von der Pfändung ausgenommen sind insbesondere Haus- und Küchengeräte, Fachbücher, Radio sowie heute vielfach Kühlschrank, Staubsauger und Fernsehgerät. Höherwertige unpfändbare Sachen können im Wege der Austauschpfändung durch geringwertigere Gegenstände ersetzt werden. Pfändungsschutz genießen auch Teile des Arbeitseinkommens, Leistungen aus der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge.

 

Untätigkeitsklage
Entscheidet eine Behörde über einen Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes (z.B. Baugenehmigung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage erheben. Im Normalfall ist ein Zeitraum von mindestens drei Monaten als angemessen anzusehen. In besonderen Fällen muß auch länger gewartet werden. Eine Untätigkeitsklage kann ebenfalls erhoben werden, wenn die Behörde die Entgegennahme eines Antrages verweigert.

 

Unterbringung
bedeutet die Beschaffung einer Unterkunft für eine Person. Das Strafrecht kennt als freiheitsentziehende Maßregeln die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Vgl. §§ 63 ff. Strafgesetzbuch. Die Unterbringung wird in der gerichtlichen Abteilung der Bezirkskrankenhäuser vollzogen. "Maßregel" neben (bei Schuldunfähigen: anstelle) der "Strafe". Die Unterbringung setzt voraus, dass der Straftäter bei Begehung der Tat schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war und dass seine Gemeingefährlichkeit die U. erfordert.

 

Unterbringung der Gefangenen
Unterbringung der Gefangenen bezeichnet die Form der Unterkunft in den jeweiligen Vollzugsanstalten auf Grund der gesetzlichen Regelung. Das Strafvollzugsgesetz (§§ 17, 18) orientiert sich hierbei an den üblichen Verhältnissen in der Gesellschaft (Angleichungsgrundsatz) und sieht im Grundsatz für die Unterbringung des Gefangenen während der Ruhezeit Einzelhafträume vor. Die Hafträume müssen bestimmten Anforderungen hinsichtlich Größe, Rauminhalt, Beleuchtung, Sanitäreinrichtung pp. genügen und wohnlich (z.B. Möblierung) ausgestaltet sein. Zusätzlich darf der Gefangene seinen Haftraum mit persönlichen Sachen in einem angemessenen Umfang ausstatten. Außerhalb der Arbeitszeit, innerhalb derer der Gefangene gemeinschaftlich in Arbeitsbetrieben untergebracht ist, hat der Gefangene die Möglichkeit beispielsweise in speziell eingerichteten Räumlichkeiten oder auch in den Hafträumen mit weiteren Gefangenen die Freizeit gemeinsam zu verbringen. Von den vorgenannten Unterbringungsgrundsätzen darf aus räumlichen, personellen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.

 

Unterhaltsrecht
Unterhalt ist der Lebensbedarf eines Menschen. Soweit Menschen ihren Lebensbedarf nicht selbst erwirtschaften können, finden die Vorschriften des Unterhaltsrechts Anwendung. Danach können Unterhaltsansprüche in folgenden Beziehungen bestehen: - Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern; nicht Geschwister) - Ehepartner – während der Ehe und nach der Scheidung (s. Faltblatt: "Was Sie über das Eherecht wissen sollten") - Lebenspartner – während der Lebenspartnerschaft und nach deren Aufhebung - Nicht verheiratete Eltern – Ansprüche der Mutter gegen den Vater In diesen Beziehungen bestehen Unterhaltsansprüche nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Zum Umfang des Unterhaltsanspruchs s. "Düsseldorfer Tabelle".

 

Unterlassen
ist die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung. Daran knüpfen verschiedene Rechtsfolgen; zum Beispiel bei der unterlassenen Hilfeleistung. Straftaten können somit durch aktives Tun begangen werden (Begehungsdelikte), aber auch durch Untätigbleiben (Unterlassungsdelikte). Bei Unterlassungsdelikten ist zu unterscheiden: Bestimmte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt (echte Unterlassungsdelikte). Hierzu gehört zum Beispiel "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB). Gegen diesen Straftatbestand verstößt, wer bei einem Unglücksfall schuldhaft keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar ist. Aber auch wenn das Untätigbleiben nicht in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist, kann es unter besonderen Umständen strafbar sein. Die Strafe richtet sich dann - mit gewissen Milderungsmöglichkeiten - nach dem höheren Strafrahmen für Begehungsdelikte (daher die Bezeichnung unechte Unterlassungsdelikte). Voraussetzung für die strengere Behandlung ist, dass der Untätige gegenüber dem Geschädigten eine Garantenstellung innehat, d.h. eine gesteigerte, über die normale Beistandspflicht hinausgehende Handlungspflicht. Eine "Garantenpflicht" haben zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Erzieher gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern, Ärzte und Pflegekräfte gegenüber ihren Patienten oder Unfallverursacher gegenüber Verletzten. Wer trotz einer solchen Garantenpflicht einem Hilfsbedürftigen schuldhaft nicht beisteht und ihm durch sein Untätigbleiben Schaden zufügt, kann strafrechtlich so behandelt werden, als hätte er den Schaden durch aktives Tun verursacht. die Juristen sprechen hier vom "Begehen durch Unterlassen". Rechtsgrundlage für die weitgehende Gleichstellung des schuldhaften Untätigbleibens mit aktivem Tun ist § 13 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, "wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ... wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht".

 

Unterlassungsanspruch/Unterlassungsklage
Das deutsche Recht versteht das Eigentum als absolutes Recht. Muß eine Person eine Beeinträchtigung seines Eigentums in irgendeiner Form befürchten, so steht ihm gemäß § 1004 Absatz 1, Satz 2 BGB der Anspruch auf Unterlassung zu. Diesen Anspruch kann er einklagen. Aber auch andere Rechtsgüter gelten als absolute Rechte. Insbesondere das im Zusammenhang mit Internet-Adressen stehende Namensrecht einer Person ist geschützt. Demgemäß kann beispielsweise der bürgerliche Namensträger von einem Unbefugten die Unterlassung der Benutzung einer Internet-Adresse verlangen kann, wenn diese seinen bürgerlichen Namen enthält. Dem bürgerlichen Namensträger steht somit ein gerichtlich einklagbarer Unterlassungsanspruch zu.

 

Untersuchungsgrundsatz
Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht die für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt insbesondere im Strafprozess und in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gegenteil des Untersuchungsgrundsatzes ist der Verhandlungsgrundsatz. Er gilt hauptsächlich in der Zivilprozessordnung und besagt, dass die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht im Rechtsstreit zur Entscheidung unterbreiten.

 

Untersuchungshaft (§112 StPO)
Voraussetzungen sind "dringender Tatverdacht" und zusätzlich ein "Haftgrund" (§ 112 StPO). Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten schwerwiegenden Delikten (z.B. Vergewaltigung) genügt Wiederholungsgefahr, bei besonders schweren Delikten (z.B. Mord) genügt nach dem Gesetzeswortlaut allein die Schwere des Delikts. Den Untersuchungs- und Sitzungshaftbefehl erlässt das Gericht, also nicht die Staatsanwaltschaft. Der Vollzug des Haftbefehls wird ausgesetzt, wenn bei bestimmten Delikten weniger einschneidende Maßnahmen , zum Beispiel: Sicherheitsleistung, Hinterlegung der Ausweise, Meldeauflagen zur Sicherung des Haftzwecks ausreichen.

 

Urheber
Der Urheber ist identisch mit dem Schöpfer. Seine Rechte ergeben sich aus den Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 ff UrhG) und den Urheberverwertungsrechten (§§ 15 ff UrhG). Urheber ist beispielsweise der Schöpfer einer Web-Site. Auch seine Web-Site genießt Urheberrechtsschutz und er kann allen anderen jede, auch teilweise Vervielfältigung verbieten.

 

Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt die Schöpfer oder Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bzw. deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es werden nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Dieser Schutz entsteht per Gesetz. Eine Eintragung des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu versehen. Ein © erleichtert im Streitfall die Beweisführung und hat sicherlich einen gewissen Abschreckungseffekt. Das Urheberrecht ist hauptsächlich im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft). Die Rechte des Urhebers an seinem Werk können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits genießt er Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirtschaftlich bedeutender sind jedoch die Verwertungsrechte.1. Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt dem Urheber den Anspruch, darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht wird. Daneben kann er fordern, von jedermann als Urheber seines Werkes anerkannt zu werden. Der Urheber hat auch das Recht zu bestimmen, ob bei einer Verwertung seines Werkes sein Name oder ein Pseudonym angegeben werden muß. Weiterhin ist der Urheber dagegen geschützt, daß andere sein Werk verändern oder gar entstellen oder in einen Zusammenhang bringen, der die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt.2. Verwertungsrechte: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dazu zählen beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür von wenigen Ausnahmen abgesehen eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung. In der Regel erwirbt, wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten will, vom Urheber ein Nutzungsrecht, das oft auch als Lizenz bezeichnet wird.

 

Urheberpersönlichkeitsrechte
Neben den Urheberverwertungsrechten schützt das Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte des Schöpfers. So besitzt er gemäß § 12 UrhG als einziger das Veröffentlichungsrecht seines Werkes. Er kann bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Ferner kann er gemäß § 13 UrhG auf seine Namensnennung als Urheber bestehen. Auch kann er gemäß § 14 UrhG die Bearbeitung seines Werkes verbieten, wenn dadurch seine »geistigen oder persönlichen Interessen am Werk beeinträchtigt werden«. Der Schöpfer einer Web-Site, die ebenso ein geschütztes Werk darstellt, kann somit über deren Veröffentlichung bestimmen und eine beeinträchtigende Bearbeitung verbieten.

 

Urheberverwertungsrecht
Nicht nur die Persönlichkeitsrechte des Urhebers sind geschützt, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen durch die Urheberverwertungsrechte. Das Urheberrecht schützt insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG); das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG); das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 19 bis 22 UrhG). So kann der Urheber einer Web-Site seine Verwertungsrechte geltend machen, indem er beispielsweise anderen die entgeltliche Verbreitung oder Vervielfältigung gestattet.

 

Urteil - Beschluss - Verfügung
Urteil: Gerichtliche Entscheidung ("Im Namen des Volkes"), für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Muss schriftlich begründet werden. Das schriftlich abgesetzte Urteil besteht aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), Tatbestand (Sachverhalt) und Entscheidungsgründen. - Anfechtung des Urteils durch "Berufung" oder "Revision" (siehe "Rechtsbehelfe").
Beschluss: Gerichtliche Entscheidung, die weniger formstreng als das Urteil ist. - Anfechtung durch Beschwerde.
Verfügung: Unterliegt noch geringeren Formerfordernissen als ein Beschluss. - Wird vom Vorsitzenden (im staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom Staatsanwalt) erlassen. In der Hauptverhandlung kann sie auf Antrag durch das Gericht überprüft werden (§ 238 Absatz 2 StPO). Urteil(Verfahrensrecht) Das Urteil ist eine Entscheidung eines Gerichts, welche einen Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz ganz (Endurteil) oder teilweise (Teilurteil) beendet. Der Urteilstext unterliegt strengen Formvorschriften. Er beginnt mit dem Rubrum, es folgen der Urteilstenor, dann der sogenannte Tatbestand und zum Schluß die Entscheidungsgründe.

 

Urkundenprozeß
Der Urkundenprozeß ist eine besondere Verfahrensart, bei der sich der Kläger schnell einen Vollstreckungstitel besorgen kann. Voraussetzung ist, daß der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Die Urkunden sind mit der Klage vorzulegen. Der Beklagte kann demgegenüber nur Einwendungen vorbringen, die er seinerseits durch Urkunden beweisen kann. Wird der Beklagte im Urkundenprozeß verurteilt, ergeht lediglich ein Vorbehaltsurteil. In einem Nachverfahren wird sodann die Begründetheit des Anspruchs nochmals überprüft. Hier sind dann alle Beweismittel, z.B. Zeugen, zugelassen. Der Kläger kann bereits aus dem Vorbehaltsurteil die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betreiben. Wird das Vorbehaltsurteil jedoch im Nachverfahren (teilweise) wieder aufgehoben, ist der Kläger zum Ersatz des durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet.

 


V

Verantwortlichkeit
Bei einem Gesetzesverstoss kann man in doppelter Hinsicht bestraft werden. Zum einen nach den Regeln des StGB und zum Anderen nach den Vorschriften des BGB - das Handeln des Täters hat sowohl strafrechtliche Konsequenz als auch zivilrechtliche Haftungsfolgen (bsp.: Körperverletzung, Sachbeschädigung,...).

 

 

Verbotsirrtum
Hierbei irrt der Handelnde über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Er weiß zwar um sein Verhalten, geht aber irrig davon aus, daß sein Handeln erlaubt sei. Je nachdem, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, entfällt seine Schuld.

 

Verbrechen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vgl. § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch.

 

Verfahren
Der Ablauf am Gericht mit dem Ziel einer richterlichen Entscheidung, zumeist durch Urteil, wird kurz Verfahren oder Prozeß genannt. Näheres zu dessen Ablauf lesen Sie bitte unter dem Stichwort Zivilprozeß.Es gibt sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht einige besondere Verfahrensarten:1. Im Zivilrecht gibt es das Mahnverfahren, das Arrestverfahren, das Einstweilige Verfügungs- und das Vollstreckungsverfahren.2. Im Strafrecht gibt es ein besonders verkürztes Verfahren: das Strafbefehlsverfahren.VerfahrensrechtVerfahrensrecht ist die Gesamtheit der Rechtsordnung, die den Ablauf des Verfahrens regelt. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt. Die Zivilprozeßordnung legt den genauen Verfahrensablauf in Zivilsachen, die Strafprozeßordnung in Strafsachen und die Verwaltungsgerichtsordnung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten fest.

 

Verfahrenspfleger:
ist der "Anwalt des Kindes". Er wird vom Gericht eingesetzt, wenn das erforderlich ist, um die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, z.B. wenn über die Trennung eines Kindes von seiner Familie zu entscheiden ist. Verfahrenspfleger sind häufig Sozialpädagogen oder Psychologen oder auch Anwälte, die eine besondere Ausbildung durchlaufen haben.

 

Vergehen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Vgl. § 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch. Den Gegensatz zum Vergehen bildet das Verbrechen.

 

Vergewaltigung/Beischlaf
Der ehemals selbständige Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung ist jetzt als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung ausgest