| : |
| A |
| |
|
Abdingbar
Nennt man solche gesetzlichen oder andere Rechtsnormen,
von denen man durch Vereinbarung der beteiligten
Parteien abweichen kann, insbesondere bei einem
Vertrag. Unabdingbar sind unter anderem s.g. zwingende
Rechtsvorschriften.
|
|
|
Aberratio
ictus
Meint das "Fehlgehen der Tat"; so wenn der Täter
zum Beispiel statt des vorgesehenen Tatobjektes
versehentlich ein anderes trifft. Herr A will
den Hund von B erschießen, trifft jedoch
ausversehen den B selber tötlich. Der Gedanke
des Aberratio ictus ist für die Frage wichtig,
ob das Erschießen des B strafrechtlich als
Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat behandelt
wird. Dies ist jedoch streitig.
|
|
|
Abfindung
ist eine einmalige Leistung, mit der wiederkehrende
Verpflichtungen abgelöst werden. Sie hat etwa
im Unterhaltsrecht, im Arbeits- und im Gesellschaftsrecht
Bedeutung.
|
|
|
Abhilfe
Durch das untere Gericht. Wird eine Entscheidung
mit Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so
kann das Gericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat slbst "abhelfen", wenn es die
Beschwerde oder Erinnerung für begründet hält
und kann somit selber die angefochtene Entscheidung
antragsgemäß abändern. Dadurch erübrigt sich eine
Entscheidung des übergeordneten Gerichtes.
|
|
|
Absehen
von Strafe
ist unter anderem nach § 60 StGB bei jeder Straftat
zulässig deretwegen der Täter höchstens ein Jahr
Freiheitsstrafe verwirkt hat, wenn die Tatfolgen,
die den Täter selbst getroffen haben so schwer
sind, dass Bestrafung offensichtlich verfehlt
wären. (zum Beispiel: Tötung des eigenen Kindes
durch einen fahrlässig verschuldeten Autounfall)
Ferner beim s.g. Täter-Opfer-Ausgleich oder Schadenswidergutmachung
gem. § 46 a StGB.
|
|
|
Absicht
(StrafR.)
Eine Form des Vorsatzes.
|
| |
|
Absichtsprovokation
Siehe Notwehr
|
|
|
Absolutes
Recht
ist ein Recht, dass gegenüber jedermann wirkt.
Absolute Rechte sind etwa die in § 823 Abs.I BGB
aufgeführten Rechte (z.B. Leben und Gesundheit
des Menschen). Diese Rechte sind nicht abdingbar,
sie gelten immer und gegen jeden!
|
|
|
Abstraktionsprinzip
nennt man die im bürgerlichen Recht bestehende
Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft
und sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft. Das
dingliche Erfüllungsgeschäft ist losgelöst vom
Grundgeschäft und kommt insoweit selbst dann rechtswirksam
zustande, wenn kein oder ein fehlerhaftes schuldrechtliches
Grundgeschäft zugrunde liegt. Schließen
zwei Parteinen einen Kaufvertrag, so verpflichte
sich die eine Partei der anderen die Sache zu
übergeben und die andere Partei verpflichtet
sich im Gegenzug den Kaufpreis hierfür zu
zahlen. Das ist das zugrunde liegende Geschäft,
indem sich die Parteien zunächst -wie gesagt-
nur schuldrechtlich verpflichten. Eine Rechtsänderung
tritt erst ein, wenn die Sache übergeben
wird, wenn also der Gegenstand den Bezitzer wechselt
und/oder der Kaufpreis bezahlt wird. Das Abstraktionsprinzip
besagt nun, dass die Nichtigkeit des einen Geschäftes,
das andere (in der Regel) nicht betrifft. Ist
also zum Beispiel der Vertrag nichtig, die Sache
aber schon übergeben oder der Kaufpreis bezahlt,
so ist die Übergabe zunächst rechtmäßig,
da es ein eigenes, selbstständiges und unabhängiges
Geschäft ist. Die Sache oder der Kaufpreis
kann jedoch in der Regel nach zivilrechtlichen
Grundsätzen zurückgefordert werden.
|
|
|
Abtreibung
Siehe Schwangerschaftsabbruch
|
| |
|
Aburteilen
Aburteilen heißt durch Urteil entscheiden, und
zwar „Freisprechen“ als auch „Verurteilen“ (hinzu
kommt in Einzelfällen die Einstellung durch Urteil).
|
| |
|
actio
libera in causa
Vorverlagerung der Schuld: der Täter hat die Tat
zwar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen
(z.B. jemand begeht Sachbeschädigung oder Körperverletzung
im Alkoholrausch; Eltern erdrücken ihr Kleinkind
im Schlaf), hat aber bei der Herbeiführung der
Schuldunfähigkeit vorausgesehen (Vorsatz) oder
hätte voraussehen können (Fahrlässigkeit), daß
er später diese Tat begehen werde.
|
| |
|
Adäquanztheorie
ist eine Theorie zur Bestimmung der Ursächlichkeit.
Sie ist heute die herrschende Theorie im Zivilrecht
und scheidet solche Ursachenverläufe aus, die
dem Verantwortlichen rechtlich nicht mehr zugerechnet
werden können. Verletzt jemand vorsätzlich
einen anderen, so hat er diesen grundsäzlich
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Adäquanztheorie ist dann für die Frage
wichtig, welche Schadensfolgen zu begleichen sind
und klammert die Schäden aus der Schadenersatzpflicht
aus, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht Folge der Handlung sind. Dies zu bestimmen,
kann unter Umständen durchaus schwierig sein,
hier herrscht wie fast überall im juristischen
Gebäude zumindest in der Literaturmeinung
keine Einigkeit.
|
|
|
Adhäsionsverfahren
Ist ein Anhangsverfahren, in dem der durch eine
Straftat Verletzte seine zivilrechtlichen Ansprüche
gleich im Strafverfahren mitverfolgen kann. Dieses
dem österreichischen Recht nachgebildete Verfahren
wurde erst 1943 in die StPO eingefügt. Es spielt
in der Praxis im Bereich der Sexualdelikte durchaus
eine entscheidende Rolle.
|
|
|
Adoption
Adoption Die Annahme als Kind (Kindesannahme)
ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie dem Wohl
des Kindes entspricht und wenn ernsthaft zu erwarten
ist, daß ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§
1741 BGB). Durch eine Adoption wird der Angenommene
vollständig in die Adoptionsfamilie eingegliedert.
Seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen.
Eine gemeinschaftliche Annahme ist nur durch ein
Ehepaar möglich. Aber auch Ledige können ein Kind
allein annehmen. Es ist auch möglich, daß ein
Vater oder eine Mutter das eigene nichteheliche
Kind oder das des Ehepartners annimmt (§ 1741
Abs.II und III BGB). Der Annehmende muß unbeschränkt
geschäftsfähig (§ 1743 Abs.IV BGB) und mindestens
fünfundzwanzig Jahre alt sein (§ 1743 Abs. II
BGB). Wer sein eigenes nichteheliches Kind annimmt,
braucht lediglich einundzwanzig Jahre alt zu sein
(§ 1743 Abs.III BGB). Nimmt ein Ehepaar ein Kind
an, so muß ein Ehepartner mindestens fünfundzwanzig
und der andere mindestens einundzwanzig Jahre
alt sein (§ 1743 Abs. I BGB). Das Kind muß mindestens
acht Wochen alt sein (§ 1747 Abs.III BGB). Das
Kind muß der Adoption zustimmen. Ist es noch keine
vierzehn Jahre alt oder geschäftsunfähig, so kann
nur der gesetzliche Vertreter zustimmen (§ 1746
BGB). Handelt es sich um ein eheliches Kind, so
müssen auch die Eltern zustimmen. Bei der Adoption
eines nichtehelichen Kindes bedarf es der Zustimmung
der Mutter (§ 1747 BGB). Haben die Annehmenden
und das Kind unterschiedliche Staatsangehörigkeiten,
so bedarf die Einwilligung der Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts (§ 1746 BGB). Bei der Verweigerung
der Einwilligung kann diese vom Vormundschaftsgericht
ersetzt werden (§ 1748 BGB). Die Adoption erfolgt
auf Antrag des Annehmenden durch einen Beschluß
des Vormundschaftsgerichts (§ 1752 BGB). Das Kind
erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des
Annehmenden (§ 1757 BGB). Unter bestimmten Umständen
(z.B. Störung des späteren Adoptionsverhältnisses)
kann auch eine sogenannte Inkognitoadoption derart
erfolgen, daß die Eltern bzw. die nichteheliche
Mutter des Kindes die Annehmenden nicht kennt
und auch nicht kennen soll (§ 1747 Abs.III BGB).
Die Annahme eines Volljährigen ist unter den Voraussetzungen
der §§ 1767ff. BGB möglich. Unter den besonderen
Voraussetzungen der §§ 1759ff. BGB kann die Adoption
auch wieder aufgehoben werden. Die Adoptionsvermittlung
von Kindern unter achtzehn Jahren obliegt nach
dem Adoptionsvermittlungsgesetz allein den Jugendämtern
oder den freien Wohlfahrtsträgern. Damit soll
eine kommerzielle Vermittlung verhindert werden.
|
|
|
Affektzustand
Eine Straftat ist im Affekt begangen, wenn sie
nicht willensmäßig gesteuert, sondern durch Gemütsbewegung
gelenkt wurde, insbesondere bei hochgradiger Erregung,
Angst, Verwirrung oder Schreck. Wenn die Einsicht
des Täters Unrecht zu tun durch diesen Zustand
im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war,
kann die Strafe gemildert werden.
|
|
|
Akte
Mit der Anzeige einer Straftat eröffnet die Polizei
oder die Staatsanwaltschaft eine Strafakte. In
ihr werden alle Briefe, Vermerke, Anträge, Beschlüsse
und Vernehmungsprotokolle gesammelt, die im Zusammenhang
mit dem Strafverfahren geschrieben worden sind.
|
|
|
Akteneinsicht
Ist Einsichtnahme in gerichtliche oder behördliche
Verfahrensakten durch Verfahrensbeteiligte. Diese
ist für Zivil, Straf und Verwaltungsverfahren
unterschiedlich geregelt. Im Strafverfahren ist
es dem Verteidiger grundsätzlich gestattet die
Akten vor dem förmliches Abschluss des Ermittlungsverfahren
einzusehen, nicht aber dem Beschuldigten. Dem
Verletzten steht dieses recht durch seinen Anwalt
zu. Ein Rechtsanwalt, der den Zeugen als Nebenkläger
vertritt, kann die (Straf-)Akte lesen und fotokopieren
und sich so über den Stand der Dinge umfassend
informieren. Der Anwalt kann z.B. anhand der Protokolle
sehen, ob und was der Beschuldigte zum Tatvorwurf
gesagt hat.Weiteren Dritten steht Akteneinsicht
nur durch einen Anwalt zur Prüfung bürgerlichrechtlicher
Ansprüche zu.
|
|
|
Aktenzeichen
Üblicherweise werden auf der ersten Seite des
Urteils das entscheidende Gericht, das Datum der
Entscheidung und das Aktenzeichen angegeben.
Beispiel: Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 10.
Mai 2003 - 43 C 4/03. Das Aktenzeichen gibt Aufschluß
über verschiedene Daten: Die erste Zahl links
bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende Abteilung,
in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht
die Kammer, die für die Entscheidung zuständig
ist. Bei den Buchstaben handelt es sich um sogenannte
Registerzeichen, die im Schönfelder (Deutsche
Gesetzessammlung) im Anhang I abgedruckt sind.
Anhand dieses Registerzeichens können die Art
des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht
bzw. die entscheidende Behörde abgelesen werden.
Danach steht "C" für allgemeine Zivilsachen beim
Amtsgericht und "O" für allgemeine Zivilsachen
beim Landgericht. Die Zahl hinter dem Strich bezeichnet
das Jahr, in dem die Sache beim entscheidenden
Gericht eingegangen ist. Jede eingehende Sache
enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der
Jahreszahl angegeben wird.
|
|
|
Akzessorietät
Akzessorietät (lat.) »Abhängigkeit eines Nebenrechts
von einem Hauptrecht«. Im Strafrecht spricht man
von einer limitierten Akzessorietät, daß heißt,
daß ein Teilnehmer einer Straftat auch dann strafbar
ist, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelte.
Auch im Zivilrecht existiert eine Akzessorietät.
Wird beispielsweise eine Bürgschaft übernommen,
so hängt sie untrennbar mit der "Schuldforderung"
zusammen. "Bezahlt" der Schuldner, so erlischt
automatisch die Bürgschaft, da sie mit dem Untergang
der Schuld als streng akzessorisches Recht ebenfalls
untergeht. Auch im Hypothekenrecht findet sich
die Akzessorietät. Hier bilden die Forderung und
die sie sichernde Hypothek eine "Einheit". Wird
die Forderung gezahlt, so erlischt sie und die
Hypothek wandelt sich in eine Eigentümerhypothek,
die nur dem Eigentümer zusteht.
|
| |
|
Alleintäter
Alleintäter ist derjenige, der die Straftat selbst
begeht, also alle Tatbestandsmerkmale in seiner
Person verwirklicht, vgl. § 25 Abs. 1, 1. Alt.
StGB.
|
| |
|
Alibi
Der Nachweiß, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit
an einem anderen als dem Tatort aufgehalten hat,
der zur Entkräftung des Tatvorwurfes führen kann.
|
|
|
Alimente
Siehe Unterhaltspflicht.
|
|
|
Alkohol
im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl
er infolge Alkohols (oder bestimmter anderer Drogen)
nachweislich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, begeht eine Straftat: Entweder
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - falls
während der Fahrt andere Menschen oder wertvolle
Sachen konkret gefährdet werden - Straßenverkehrsgefährdung
(§ 315 c StGB). Wird infolge der Fahruntauglichkeit
ein anderer verletzt oder getötet, kommt darüber
hinaus fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige
Tötung in Betracht (§§ 229, 222 StGB), - vorausgesetzt,
dem Trunkenheits-Fahrer ist hinsichtlich der Verletzungsfolgen
nur Fahrlässigkeit und nicht etwa sogar Vorsatz
vorzuwerfen. Da das Gesetz nur vom Fahrzeug spricht,
fallen auch Farradfahrer und Rollstuhlfahrer unter
diese Vorschriften. Die Regelungen über den Entzug
der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot (§§ 44, 69,
69a StGB) setzen dagegen voraus, dass ein Kraftfahrer
alkoholisiert gefahren ist. Daher kann einem Fahrradfahrer
die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde
("Führerscheinbehörde") entzogen werden. Aber
auch wenn der Nachweis der Fahruntauglichkeit
nicht gelingt, kann das Fahren im alkoholisierten
Zustand unter bestimmten Voraussetzungen geahndet
werden, wenn auch nur als Ordnungswidrigkeit (§
24 a StVG). Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit
und des Alkoholisierungs-Grades ist zu unterscheiden:
Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration
(BAK). In diesem Fall ist unwiderlegbar von Fahruntüchtigkeit
auszugehen. Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille
BAK absolut fahruntauglich.
Ahndung der Straftat bei Kraftfahrern (gilt nicht
für Fahrradfahrer!): Beim Ersttäter und folgenloser
Fahrt in der Regel Geldstrafe, zusätzlich Entzug
der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung einer neuen
Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde frühestens
nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist.
Kommt ein anderer zu Schaden, kann die Strafe
deutlich höher ausfallen. Verschuldet der Fahrer
unter Alkoholeinfluss gar den Tod eines anderen,
dann muss er - selbst als Ersttäter - sogar mit
einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.
Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille
BAK, in Ausnahmefällen sogar darunter. Bei relativer
Fahruntüchtigkeit ist von Fahruntüchtigkeit nur
auszugehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen.
Ahndung der Straftat wie oben.
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5
Promille und 1,1 Promille liegt nur eine "'Ordnungswidrigkeit"
vor (§ 24 a StVG), - vorausgesetzt, es kommen
keine alkoholbedingten Fahrfehler oder sonstige
Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (sonst "relative
Fahruntüchtigkeit", s.o.). Bei Messungen der Atemluftkonzentration
tritt hier an die Stelle des Blutalkohol-Grenzwertes
0,5 Promille der Atemluftalkohol-Grenzwert 0,25
mg/l. Ahndung der Ordnungswidrigkeit (§§ 24 a,
25 StVG): Bußgeld bis zu 3.000 DM (beim Ersttäter
idR 500 DM), zusätzlich Fahrverbot zwischen 1
Monat (beim Ersttäter) und 3 Monaten, ferner 4
Punkte im Verkehrszentralregister. Zur Höhe des
Bußgelds siehe Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner
(Fremdlinks).
|
| |
|
Altersgrenzen
im Recht
siehe HIER
|
| |
Amnestie
Siehe Gnadenrecht |
| |
|
Amtsanwalt
Sind meist Beamte des gehobenen Dienstes oder
Rechtsreferendare, die die Tätigkeit des Staatsanwaltes
ausüben dürfen, dieses jedoch nur bei den Amtsgerichten
(§142 I Nr.3, II, § 145 II GVG).
|
|
|
Amtsgericht
ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit
die unterste Stufe. Die wesentlichen Zuständigkeiten
ergeben sich aus § 23 ff. GVG. In der Regel finden
die Hauptverhandlung der Strafverfahren vor dem
Amtsgericht statt, wenn der oder die Angeklagte
kein höheres Strafmaß als bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe
zu erwarten hat. Sexuelle Gewalt an Kindern und
Schutzbefohlenen kann beim Amtsgericht oder Landgericht
angeklagt werden. Vergewaltigung wird meistens
beim Landgericht angeklagt. Im Gerichtssaal des
Amtsgerichts sitzen vorne ein hauptamtlicher Richter/Richterin
entweder alleine oder mit zwei Schöffen/Schöffinnen.
Alle Richter, egal ob hauptamtlich oder ehrenamtlich
entscheiden mit gleichem Stimmrecht über Schuld
oder Unschuld des/der Angeklagten und bestimmen
die Höhe der Strafe. Das Amtsgericht ist die unterste
Stufe der Gerichtsleiter. Danach kommt das Landgericht,
gefolgt vom Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof
als höchste Stufe (Instanz).
|
|
|
Amtsgrundsatz
Ist die Verpflichtung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde "von Amts wegen", also ohne
Antrag der Beteiligten, tätig zu werden. Eine
besondere Ausprägung des Amtsgrundsatzes ist das
Legalitätsprinzip im Strafverfahren, das besagt,
dass die Staatsanwaltschaft in der Regel von Amtswegen
zur Strafverfolgung verpflichtet ist und das auch
ohne oder gegen den Willen des Verletzten.
|
|
|
Analogie
ist eine Technik zur Schließung einer offenen
Regelungslücke. Sie besagt, daß die für einen
bestimmten Sachverhalt vorgenommene Regelung auf
einen anderen übertragen wird, der dem von der
Norm erfassten im wesentlichen ähnelt.
|
| |
|
Anfangsverdacht
Für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft nach
dem Legalitätsprinzip sind zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte, also ein Anfangsverdacht erforderlich
(§ 152 II StPO). Bloße Vermutungen genügen nicht!
|
|
|
Anfangsvermögen
Siehe Zugewinnausgleich.
|
|
|
Anfechtung
Mittels der Anfechtung können Rechtsfolgen so
beseitigt werden, daß sie als von Anfang an (ex
tunc) nicht gelten. Beispiel Autokauf: Hat sich
beispielsweise der Käufer geirrt, so ist seine
Willenserklärung mangelbehaftet und er kann den
Kaufvertrag anfechten. Wirkung: Der Kaufvertrag
ist nichtig. Dieses Recht steht ihm aber nur bei
den im Gesetz normierten vier Gründen zu. Diese
sind gemäß 119, 120, 123 BGB der einseitige Irrtum,
die falsche Übermittlung, die arglistige Täuschung
und die widerrechtliche Drohung. Liegt eine wirksame
Anfechtung vor, so ist der Autokauf unwirksam.
|
| |
|
Anklage
Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, daß
gegen einen Beschuldigten ausreichende Beweise
vorliegen, um eine Verurteilung zu erreichen,
beantragt er beim Gericht, die Eröfnnung
der Hauptverhandlung. In der Rechtssprache heißt
das: "Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche
Klage". Zu diesem Zweck wird die Akte mit der
Anklageschrift an das zuständige Gericht gereicht.
|
|
|
Angeklagter
Angeklagter im Sinne der StPO ist der Beschuldigte
oder Angeschuldigter gegen den das Gericht die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat
(§ 157 StoPO). Eine Person ist im Strafverfahren
Beschuldigt, solange das Ermittlungsverfahren
läuft, wird zum Angeschuldigten wenn der Staatsanwalt
Klage erhebt und ist Angeklagter, wenn das Gericht
die Hauptverhandlung eröffnet.
|
|
|
Angeschuldigter
Siehe Angeklagter.
|
|
|
Angriff
Siehe Notwehr.
|
|
|
Anhängigkeit
Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, sobald
ein Antrag, ein rechtsmittel oder eine Klage bei
Gericht eingegangen ist.
|
|
|
Anklagemonopol
Siehe Staatsanwaltschaft.
|
|
|
Anklagesatz
Siehe Anklageschrift.
|
|
|
Anklageschrift
Entschließt sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss
des Ermittlungsverfahrens Klage zu erheben, so
reicht sie bei Gericht eine Anklageschrift mit
den Akten und den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
ein. Die Staatsanwaltschaft beschreibt mit eigenen
Worten und aus eigener Sicht unter benennung der
einschlägigen §§, wie die Tat vermutlich
abgelaufen ist. Dieses Schriftstück, das je nach
Ausmaß der Tat(en) einen Umfang von wenigen bis
zu mehr als hundert Seiten haben kann, wird Anklageschrift
genannt.
|
|
|
Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener
Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen
bestimmten (typischen) Ablauf eines damit zusammenhängenden
Sachverhalts hinweist, dieser also indirekt dem
Anschein nach bewiesen wird. Es kann von einer
Ursache auf eine Folge oder von einer Folge auf
eine Ursache geschlossen werden. Im Prozeßverlauf
gehört dieses Vorgehen zur Beweiswürdigung. Es
stellt eine Erleichterung der Beweislast dar.
Beispielsweise folgern die meisten Gerichte aus
einer Telefonrechnung, daß die dort aufgelisteten
Gespräche vom Anschlußinhaber auch tatsächlich
getätigt wurden, anderes muss dann gegebenenfalls
bewiesen werden.
|
|
|
Anspruch
Ist das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen
zu verlangen.
|
|
|
Anstiftung
Wer vorsätzlich einen anderen zu einer vorsätzlichen
Tat bestimmt, wird als Anstifter wie der Täter
bestraft, falls der Angestiftete die Tat versucht
oder vollendet. (§ 26 StGB) Es muss ein vorsätzliches
Veranlassen zu einer vorsätzlichen Tat vorliegen.
Die versuchte Anstiftung kann unter Umständen
nach § 30 als "Versuch der Beteiligung" bestraft
werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei
der zu begehenden Tat um ein Verbrechen handelt.
|
|
|
Anstößige
Handlungen
Siehe Belästigung der Allgemeinheit.
|
|
|
Antragsdelikte
Grundsätzlich werden Straftaten von Amts wegen
ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten verfolgt.
Es gibt jedoch ein paar Delikte, für deren Verfolgung
ein Antrag des Verletzten erforderlich ist und
bei denen die Staatsanwaltschaft nur von Amtswegen
tätig wird, wenn sie ein öffentliches Interesse
bejahen kann.
|
|
|
Anwaltsprozess
|
|
|
Anwaltsvergleich
|
|
|
Anwaltszwang
ist die Verpflichtung, sich durch einen beim Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten zu lassen. Im Zivilprozess besteht Anwaltszwang
vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
des höheren Rechtszuges. Im Verwaltungsprozess
besteht Anwaltszwang nur vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Strafverfahren hat der Angeklagte ein Recht
sich einen Anwalt zu nehmen oder einen Pflichtverteidiger
gestellt zu bekommen.
|
|
|
Anzeige
Siehe Strafanzeige.
|
|
|
Armenrecht
Siehe Prozesskostenhilfe.
|
|
Arrest
Arrest ist ein Vollstreckungstitel
(wie z.B. ein Urteil), mit dem Ansprüche auf Zahlung
von Geld einstweilen gesichert werden können.
|
|
|
Aufklärungspflicht
des Richters
|
|
|
Arglistige
Täuschung
im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das
beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder
unterhält und beim dem der Täuschende weiß oder
in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die
Willensentschließung des anderen beeinflusst.
|
|
|
Aussageverweigerungsrecht
Schweigerecht des mutmaßlichen "Täters"
während des gesamten Verfahrens.
|
|
|
Anzeige
Eine (Straf-)Anzeige ist die Mitteilung eines
Sachverhalts (einer Handlung ) bei der Polizei,
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, die nach
Meinung der anzeigenden Person eine Straftat ist
und deshalb Grund oder Anlass zu einer Strafverfolgung
gibt.
|
|
|
Aufenthaltsrecht
a.) Aufenthaltsbefugnis
Eine Aufenthaltsbefugnis wird einem Ausländer
erteilt, wenn ihm aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland für
einen begrenzten Zeitraum Einreise und Aufenthalt
im Bundesgebiet erlaubt werden soll (§ 30 Abs.
1 AuslG).
b.) Aufenthalts berechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Verfestigung
des Aufenthalts. Sie wird zeitlich und räumlich
unbeschränkt erteilt (§ 27 Abs. 1 AuslG) und gewährleistet
einen verstärkten Ausweisungsschutz (§ 48 Abs.
1 Nr. 1 AuslG).
c.) Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung ist zweckgebunden.
Sie wird einem Ausländer nur für einen bestimmten,
seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt
erfordernden Zweck erteilt (§ 28 Abs. 1 AuslG).
Beispiel: Aufenthalt zu Studien- oder Ausbildungszwecken.
d.) Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein nicht an einen
bestimmten Aufenthaltszweck gebundener Aufenthaltstitel
(§ 15 AuslG). Sie bildet die Grundlage für einen
Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet.
Im Rahmen des Familien- bzw. Ehegattennachzugs
wird die Aufenthaltserlaubnis allerdings zunächst
zweckgebunden bzw. akzessorisch erteilt (§ 17
Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen - insb. mehrjähriger
rechtmäßiger Aufenthalt des Ehegatten im Bundesgebiet
(§ 19 Abs. 1 AuslG) bzw. Volljährigkeit des Kindes
(§ 21 Abs. 3 AuslG) - kann die Aufenthaltserlaubnis
als eigenständiges, zweckungebundenes Aufenthaltsrecht
verlängert werden.
e.) Aufenthaltsgenehmigung
Das Ausländergesetz (AuslG) unterscheidet verschiedene
Arten von Aufenthaltstiteln (§ 5 AuslG); die Differenzierung
erfolgt nach dem Zweck und der Dauer sowie nach
dem Grad der Verfestigung des Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland. Es sind die Aufenthaltserlaubnis,
die Aufenthaltsberechtigung, die Aufenthaltsbewilligung
und die Aufenthaltsbefugnis. Aufenthaltsgestattung
« Die Aufenthaltsgestattung ist ein gesetzliches
Aufenthaltsrecht eigener Art. Es entsteht kraft
Gesetzes, sobald ein Ausländer - etwa an der Grenze
- um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Ein
förmlicher Asylantrag nach § 14 AsylVfG ist nicht
erforderlich. Die dem Ausländer im Verlauf des
Asylverfahrens ausgestellte Bescheinigung über
die Aufenthaltsgestattung (§ 63 Abs. 1 AsylVfG)
hat lediglich deklaratorische Bedeutung. - Bei
Asylfolgeantragstellern gilt der Aufenthalt allerdings
erst als gestattet, wenn ein weiteres Asylverfahren
durchgeführt wird.
|
|
|
Ausweisung
Die Ausweisung eines Ausländers kann erfolgen,
wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
(§ 45 AuslG). Es handelt sich um eine ausländerrechtliche
Maßnahme, die für den betroffenen Ausländer insbesondere
ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst (§
8 Abs. 2 AuslG).
|
| |
|
| B |
|
|
Befähigung
zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
mit der ersten juristischen Staatsprüfung und
anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst
mit der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolgreich
abschließt.
|
|
|
Befangenheit
Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter
kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der
aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters geeignet
ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
erregen.
|
| |
|
Beihilfe
Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent-
und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung
einer Straftat.
Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich
an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann
jedoch gemildert werden.
|
|
|
Beiladung
Werden durch eine gerichtliche Entscheidung rechtliche
Interessen Dritter berührt, lädt das Gericht diese
Personen zu dem Verfahren bei (§ 65 VwGO).
|
|
|
Beklagter
Als Beklagter wird derjenige bezeichnet, gegen
den sich eine Klage richtet.
|
|
|
Beratungshilfe
Richtet sich nach dem beratungshilfegesetz und
ist eine staatliche Unterstützung im vorgerichtlichen
Verfahren für einkommenschwache Personen. Um Beratungshilfe
zu erhalten muss man beim zuständigen Amtsgerichts
einen Beratun gshilfeschein beantragen. Ein aufgesuchter
Anwalt hat im Rahmen dieser beratungshilfe das
Recht von dem Ratsuchenden für die vorprozessuale
Beratung eine Gebühr von 10 Euro zu verlangen,
kann dieses aber in Abhängigkeit von den
Vermögensverhältnissen des Klienten
aber auch unterlassen. Der Rest oder gegebenenfalls
der Gesamte Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse.
|
|
|
Beratungshilfeschein
Wird beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts
oder vom beratenden Anwalt dort angefordert. Berechtigt
den Inhaber sich von einem Anwalt im aussergerichtlichen
Verfahren beraten zu lassen. Für diese Beratung
erhebt der Anwalt vom Beratenen in der Regel eine
Gebühr von10 Euro. Den Rest zahlt die Gerichtskasse.
|
|
|
Berufung
ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile
(vgl. z.B. § 511 ZPO, § 124 VwGO). Die Berufung
ist zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen
vorliegen (u.a. Statthaftigkeit und Einhaltung
der Frist). Die Berufung eröffnet eine zweite
Tatsacheninstanz, das heißt, das Berufungsgericht
prüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht. Zum Beispiel kann
ein vom Amtsgericht verurteilter, der mit dem
Urteil nicht einverstanden ist, kann innerhalb
einer Woche nach Verkündung des Urteils dagegen
Berufung einlegen. Mit der Berufung kann er erreichen,
daß das Urteil des Amtsgerichts in tatsächlicher
und in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Das
bedeutet, die verhängte Strafe - egal, ob Haft,
Bewährungs- oder Geldstrafe - kann vorerst nicht
umgesetzt werden. Es findet eine neue Gerichtsverhandlung
vor der nächsthöheren Instanz statt. Die Berufungsverhandlung
findet vor dem Landgericht statt. Eventuell müssen
alle ZeugenInnen dann noch einmal aussagen. Wenn
sich die Berufung nur auf die Höhe der Strafe
bezieht und nicht auf die grundsätzliche Frage,
ob der Verurteilte die Tat begangen hat, so ist
es nicht notwendig, die gesamte Beweisaufnahme
erneut durchzuführen. Die erbrachten Beweise der
ersten Verhandlung werden dann im Hinblick auf
das Strafmaß noch einmal neu vom Landgericht bewertet.
Erfolgt auf eine angeklagte Tat ein Freispruch,
so kann der/die verletzte ZeugIn, wenn sie auch
NebenklägerIn ist, durch ihren Anwalt gegen den
Freispruch Berufung einlegen, nicht aber gegen
die Höhe der Strafe. Dies kann nur die Staatsanwaltschaft.
Gegen ein Urteil des Landgerichts ist keine Berufung
möglich.
|
|
|
Bescheid
Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, wird er
in der Regel als Bescheid bezeichnet. Mit dieser
Sprachregelung wird der verfahrensrechtliche Aspekt
des Verwaltungsaktes, nämlich der Abschluß eines
Verwaltungsverfahrens, hervorgehoben.
|
|
|
Beschlagnahme
Beschlagnahme = zwangsweise Sicherstellung von
Sachen (§§ 94 ff. StPO), die als Beweismittel
in Betracht kommen oder der Einziehung unterliegen.
Der Oberbegriff "Sicherstellung" umfasst auch
die freiwillige Herausgabe.
|
|
|
Beschluß
Neben dem Urteil und dem Gerichtsbescheid kennt
die Verwaltungsgerichtsordnung als selbständige
Entscheidungsform den Beschluß.
|
|
|
Beschränkte
Geschäftsfähigkeit
ist u.a. bei Kindern/Jugendlichen vom 8. bis 18.
Lebensjahr gegeben (§ 106 BGB). Sie sind von einem
Teil der Rechtshandlungen ausgeschlossen. Für
Willenserklärungen, durch die der beschränkt Geschäftsfähige
nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,
bedarf er grundsätzlich der vorherigen Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Vgl. §§ 107,
108 BGB.
|
|
|
Beschuldigter
- Angeschuldigter - Angeklagter - Betroffener
- Beklagter
Beschuldigter: Jemand, gegen den wegen Verdachts
einer Straftat ermittelt wird oder gegen den ein
Sicherungsverfahren durchgeführt wird.
Angeschuldigter: Ein Beschuldigter, gegen den
bereits Anklage erhoben ist.
Angeklagter: Ein Angeschuldigter, gegen den bereits
die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren
eröffnet ist .
Betroffener: Jemand, gegen den ein Bußgeldverfahren
wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit betrieben
wird.
Beklagter: Jemand, gegen den ein Kläger in einem
Zivilprozess Klage erhoben hat.
|
|
|
Beurteilungsspielraum
In verschiedenen Rechtsnormen wird der Verwaltung
ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
eingeräumt. So etwa in Vorschriften, die Prüfungsentscheidungen
betreffen, da es sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen
um nicht wiederholbare höchstpersönliche Akte
wertender Erkenntnis handelt. Auch bei der Beurteilung
eines Beamten hinsichtlich Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung steht dem Dienstherrn
ein Beurteilungsspielraum zu; dieser betrifft
die Festlegung des Anforderungsprofils sowie die
Bewertung der Eigenschaften.
|
|
|
Beschwerde
Als gerichtlicher Rechtsbehelf führt die Beschwerde
dazu, dass die nächst höhere Instanz die angefochtene
Entscheidung oder Maßnahme nachprüft, wenn das
Gericht selber der Beschwerde nicht -> abhilft.
Es gibt zahlreiche Arten und Formen der Beschwerden
(Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, sofortige-
und weitere Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde...)
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht
den Beteiligten die Beschwerde zu (§ 146 Abs.
1 VwGO). In bestimmten Fällen, vor allem in vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, bedarf die Beschwerde der
Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht (§
146 Abs. 4 VwGO).
|
|
|
Bewährung
( Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur B.)
|
|
|
Beweismittel
Als Beweismittel kommen in Betracht: - die Aussage
der Parteien des Rechtsstreits bzw. des Angeklagten,
- die Aussagen von Zeugen, - die Vorlage von Urkunden
(z.B. Rechnungen o.Ä.), - der Augenschein - also
was der Richter sehen kann, - teilweise auch die
eidesstattliche Versicherung. In zivilgerichtlichen
Verfahren gilt der Grundsatz, dass jede Partei
das beweisen muss, was für Sie günstig ist. Im
Strafverfahren ist oft problematisch, ob bestimmte
Beweismittel zugelassen sind. Das ist zum Beispiel
dann nicht der Fall, wenn die Polizei illegal
an diese Beweise gelangt ist. Welche Beweise am
Ende der Hauptverhandlung für das Urteil von Bedeutung
sind, entscheidet die/der RichterIn nach ihrer
freien Überzeugung, die sie während der Hauptverhandlung
gewonnen hat.
|
|
|
Beweisantrag
Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung
können während der Gerichtsverhandlung beantragen,
daß ein Gegenstand oder die Aussage einer Person
als Beweis vor Gericht zugelassen wird. Über Ja
oder Nein entscheiden ausschließlich die RichterInnen.
|
|
|
Beweisaufnahme
Findet man sowohl im Strafrecht, wie auch im Zivilrecht.
Beweise werden "aufgenommen" und einer rechtlichen
Würdigung unterzogen.
|
|
|
BGHSt
ist die übliche Abkürzung für die amtliche Entscheidungssammlung
des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, zitiert
wird die Entscheidung (hier am Beispiel einer
bekannten Entscheidung zur Abgrenzung zwischen
Vorsatz und Fahrlässigkeit, dem sog. Lederriemen-Fall)
BGHSt 7, 363. Da Entscheidungen – gerade in letzter
Zeit – in immer mehr Zeitschriften abgedruckt
werden, empfiehlt sich die Angabe nach der amtlichen
Entscheidungssammlung, wenn (was keineswegs immer
der Fall ist) die Entscheidung dort abgedruckt
ist.
|
|
|
Bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Streitgegenstand,
das heißt die begehrte Rechtsfolge, dem Zivilrecht
angehört.
|
|
|
Bürgerliches
Recht
ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann
Gültigkeit hat. Rechtsgrundlage des bürgerlichen
Rechts ist insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch.
|
|
|
Bundesgericht
ist ein Gericht des Bundes. Bundesgerichte sind
etwa das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof,
das Bundesverwaltungs-, Bundessozial- und Bundesarbeitsgericht
und der Bundesfinanzhof. Vgl. Art.92, 95, 96 Abs.1
GG.
|
|
|
Bundesgerichte
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz
in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet
über Revisionen gegen Urteile und über Rechtsbeschwerden
gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte. Sowohl
die Revision als auch die Rechtsbeschwerde müssen
grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugelassen
werden.
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz in
der Finanzgerichtsbarkeit. Sein Sitz ist München.
Der Bundesfinanzhof ist zuständig insbesondere
für Revisionen gegen Urteile der Finanzgerichte
sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Finanzgerichte.
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof « Der Bundesgerichtshof (BGH)
ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich
der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sein Sitz ist
Karlsruhe. Beim Bundesgerichtshof sind Zivil-
und Strafsenate gebildet sowie Ermittlungsrichter
bestellt. In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof
vor allem zuständig für Revisionen gegen Urteile
der Oberlandesgerichte sowie für Sprungrevisionen
gegen Urteile der Landgerichte; außerdem besteht
eine Zuständigkeit für Beschwerden gegen bestimmte
Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 133 GVG).
In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig
für Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts
im ersten Rechtszug sowie gegen Urteile der Landgerichte
im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit
der Oberlandesgerichte begründet ist; ferner entscheidet
der Bundesgerichtshof über Beschwerden gegen bestimmte
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters
am Bundesgerichtshof (§ 135 GVG).
Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht mit Sitz in München ist
zuständig für Entscheidungen über Beschwerden
gegen Beschlüsse des Deutschen Patentamtes, über
Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme
von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen.
Auch entscheidet das Bundespatentgericht über
Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse
des Bundessortenamtes.
Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht entscheidet als letzte
Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit über Revisionen
gegen Urteile der Landessozialgerichte. Hat das
erstinstanzlich zuständige Sozialgericht in seinem
Urteil die Revision zugelassen, kann Sprungrevision
beim Bundessozialgericht eingelegt werden.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht, das seinen Sitz
in Karlsruhe hat, ist ein allen übrigen Verfassungsorganen
gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof
des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht, das
keine Superrevisionsinstanz ist und nur auf Antrag
tätig wird, überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes.
Seine Zuständigkeit im einzelnen ergibt sich aus
dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts binden alle Gerichte
und Behörden sowie alle Verfassungsorgane. Die
Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts
ist in Art. 94 GG geregelt. Danach besteht das
Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate
gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem
Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden
Organen eines Landes angehören.
Bundesverwaltungsericht
Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin
ist das oberste Gericht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es entscheidet insbesondere über das Rechtsmittel
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts
(§ 132 VwGO) sowie über das Rechtsmittel der Sprungrevision
gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (§§ 134,
135 VwGO).
|
|
|
Bundesgesetzblatt
ist das Publikationsorgan für die vom Bund erlassenen
Gesetze und Rechtsverordnungen. Herausgeber ist
der Bundesminister der Justiz.
|
|
|
Bundeskriminalamt
hat seinen Sitz in Wiesbaden. Aufgabe der Behörde
ist die Bekämpfung des Straftäters soweit er sich
international oder über das Gebiet eines Landes
hinaus betätigt. Besondere Aufgaben obliegen der
Behörde als Zentralstelle. In diesem Zusammenhang
hat das BKA etwa alle Nachrichten und Unterlagen
für die polizeiliche Verbrechensbekämpfung zu
sammeln und auszuwerten, ferner erkennungsdienstliche
Einrichtungen zu unterhalten.
|
|
|
Bundeszentralregister
("Strafregister")
Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe
oder Maßregel sowie weitere Entscheidungen nach
§ 4 des Bundeszentralregistergesetzes, werden
in das Bundeszentralregister eingetragen. Nach
mindestens 5 bis unter Umständen 20 Jahren
(§ 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen
wieder gelöscht. Außer im Bundeszentralregister
erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis.
Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über
14 Jahren bei der zuständigen Meldebehörde
beantragen (§ 30 BZRG). Nicht jede Straftat wird
gleich ins Führungszeugnis eingetragen, hie
gibt gem. § 32 BZRG besondere Bestimmungen
und Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist
keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung
bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei
Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis
aufgenommen (wohl aber ins Zentralregister, aus
dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen
bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt
sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen;
sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister
(je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10
Jahren, § 34 BZRG).
|
|
|
Bußgeld
Siehe "Ordnungswidrigkeit". Nicht zu verwechseln
mit Geldbuße bei Einstellung eines Strafverfahrens
wegen geringer Schuld; Geldbuße als Bewährungsauflage
oder "Geldstrafe".
Zur Höhe des Bußgelds speziell für Verkehrssachen
gibt es spezielle Bußgeldkataloge und Bußgeldrechner.
|
|
|
| C |
|
|
Charta
(der Vereinten Nationen)
Satzung der Vereinten Nationen
|
| |
|
contra
legem
gegen den Wortlaut des Gesetzes
|
| |
|
Copyright
Urheberschutz im anglo-amerikanischen Rechtskreis
(USA, England, Kanada, Australien). Es unterscheidet
sich vom kontinentaleuropäischen Urheberrecht
vor allem durch seinen mehr wirtschaftlich-finanziellen
Charakter. Das Urheberpersönlichkeitsrecht hat
in diesen Staaten eine weitaus geringere Bedeutung
und etablierte sich dort erst im Laufe der letzten
Jahre.Wenn in Deutschland von Copyright gesprochen
wird, meint man oft den Urhebervermerk © Name,
Jahr. Dem Urheberrecht und dem Copyright ist inzwischen
gemeinsam, daß beide keine Registrierung mehr
verlangen. Der Urhebervermerk ist also zur Beanspruchung
des Urheberrechts an einem Werk nicht obligatorisch.
Seine freiwillige Angabe kann jedoch im Streitfall
die Beweisführung erleichtern.
|
| |
|
culpa
in contrahendo
Verschulden bei Vertragsschluß. Auch schon vor
(und unabhängig von einem späteren) Vertragsabschluß
können die Beteiligten nach Vertragsrecht und
nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel:
Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus.
Es entsteht ein Schadensersatzanspruch aus der
Verletzung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses.
Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu fehlt,
das BGB enthält lediglich Einzelregelungen (z.B.
Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123
BGB).
|
| |
|
|
|
| D |
|
|
de
iure
Von Rechts wegen.
|
|
|
de
lege artis
Nach den Regeln der Kunst = fachgerechte Ausführung.
|
|
|
de
lege ferenda
Vom Standpunkt des künftigen Gesetzes aus. Ein
Begriff, der benutzt wird, wenn über Rechtsentwicklungen
diskutiert wird. Das Gegenteil hierzu ist de lege
lata.
|
|
|
de
lege lata
Nach geltendem Recht. Das Gegenteil hierzu ist
de lege ferenda.
|
|
|
Delikt
ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten,
das eine Schadensersatzpflicht zur Folge hat.
|
|
|
Deliktsfähigkeit
ist die Fähigkeit, für eine regelmäßig zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einstehen zu müssen. Vgl.
§§ 827, 828 BGB. Zivilrechtlich haftbar sind Kinder
erst ab Volendung des 7. Lebensjahres; d.h. ein
Kind bis zum alter von 7 Jahren kann für einen
Schaden, den es anrichtet nicht haftbar gemacht
werden. Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist
man dann bedingt deliktsfähig; d.h. die Haftung
hängt davon ab, ob man zum Zeitpunkt der schädigenden
Handlung "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht" besessen hat.
|
|
Delinquent
ist der v.a. in der Kriminologie verwandte Begriff
für Täter oder Straftäter eines Delikts.
|
|
|
Devolutiveffekt
Devolutiveffekt meint, daß durch die Einlegung
eines Rechtsmittels das Verfahren in der nächsthöheren
Instanz anhängig wird.
|
|
|
Dispositionsmaxime
Sowohl im Verwaltungs- als auch im Zivilprozeß
gilt die Dispositionsmaxime. Die Parteien sind
Herr des Verfahrens und können frei über den Streitgegenstand
verfügen; sie bestimmen über die Einleitung und
den Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens. Ausdruck
der Dispositionsmaxime ist ferner z. B. die Möglichkeit
der Klagrücknahme, des Vergleichs und der Anerkennung
des Klaganspruchs
|
|
|
Dolus
generalis
Bei einem zweiaktigen Geschehen, bei dem der Täter
meint, bereits durch den ersten Teilakt den tatbestandlichen
Erfolg herbeigeführt zu haben, dieser tatsächlich
aber erst durch den zweiten (Verdeckungs-)Teilakt
eintritt, ist das Geschehen nach der Lehre vom
dolus generalis als unwesentliche Abweichung vom
Kausalverlauf unter dem Gesichtspunkt eines Gesamtvorsatzes
rechtlich wie bei einem einaktigen Tatgeschehen
zu beurteilen.
|
|
|
Drohen
mit einem empfindlichen Übel (§240
StGB)
"Drohung" ist das Inaussichttstellen
eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende
Einfluß hat oder zu haben vorgibt.
Demgemäß unterscheidet sie sich von der Gewalt
durch die Künftigkeit der Realisierung. Die Drohung
kann ausdrücklich oder versteckt ("zwischen den
Zeilen") erfolgen.
"Übel" ist jeder empfindliche
Nachteil, beispielsweise: Gewalt oder körperliche
Mißhandlungen; wirtschaftliche Nachteile (z.B.
Zerstörung von Wertgegenständen, Verlust des Arbeitsplatzes);
Erstattung einer Strafanzeige; öffentliche Bekanntmachung
privater Angelegenheiten. Empfindlich ist ein
Übel dann, wenn seine Ankündigung bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet erscheint, einen besonnenen
Menschen in seiner konkreten Situation zu dem
damit erstrebten Verhalten zu bestimmen. Nicht
genügt die Drohung mit blossen Unannehmlichkeiten
oder Enttäuschungen; durch die Objektivierung
des Maßstabs sollen Reaktionen eines Überängstlichen
oder Überempfindlichen ausgeschieden werden.
Die Ernsthaftigkeit der Drohung bestimmt
sich aus der Sicht des Opfers. Es kommt nicht
darauf an, ob das angekündigte Übel überhaupt
realisierbar ist; deshalb reichen auch "Scheindrohungen"
aus, sofern der Bedrohte sie für ernsthaft halten
soll. Der Täter muß also mit dem Willen und in
der Vorstellung handeln, durch seine Äußerung
im anderen Teil Furcht vor der Verwirklichung
eines Übels zu erwecken, um dadurch dessen Entschließungen
zu beeinflussen. Eine bloße (nicht von § 240 erfaßte)
Warnung liegt dagegen in dem Hinweis auf ein bevorstehendes
Übel, dessen Herbeiführung nicht in der Macht
des Täters liegt.
|
|
|
|
| E |
|
|
Ehe
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe (und Familie)
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Ehe ist die rechtlich sanktionierte Verbindung
von Frau und Mann. Die eheähnliche Gemeinschaft
fällt nicht unter Art. 6 Abs. 1 GG.
|
|
|
ehrenamtliche
Richter
Als ehrenamtliche Richter werden die an Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
mitwirkenden Laienrichter bezeichnet. Nähere Informationen
zu den Aufgaben, der Mitwirkung und der Wahl der
ehrenamtlichen Richter sind nachzulesen im Leitfaden
für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
|
|
|
Eine
das Leben gefährdende Behandlung
Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne
des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die
Verletzungshandlung geeignet ist, das Leben des
Opfers in Gefahr zu bringen. Die eingetretene
Verletzung selbst braucht nicht lebensgefährlich
zu sein. Streitig ist zwar, ob eine abstrakte
Gefährdung ausreicht, oder ob eine konkrete Gefahr
eingetreten sein muß. Da aber die Rspr. zur Beurteilung
auf alle Umstände des Einzelfalles abstellt, sind
die Unterschiede recht gering. Der Vorsatz des
Täters muß zumindest die tatsächlichen Umstände
erfassen, aus denen sich die Lebensgefährdung
ergibt. Darüber hinaus dürfte das Bewußtsein der
Gefährlichkeit des Handelns zu verlangen sein
(sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Praktisch
bedeutsam ist in neuerer Zeit die Möglichkeit
der Übertragung des HIV-Vitus ("AIDS") durch ungeschützten
Sexualkontakt geworden . Die Ansteckung mit einer
Geschlechtskrankheit stellt eine Körperverletzung
in Form der Gesundheitsbeschädigung dar; wegen
der tödlichen Gefahr dieser Immunschwäche geht
es dabei um eine lebensgefährdende Behandlung.
Da eine Ansteckung oftmals nicht feststellbar
bzw. die Kausalität nicht nachweisbar ist, kommt
regelmäßig nur ein Versuch (§ 224 Abs. 2) in Betracht.
Der Vorsatz (Tatentschluß in Form des dolus eventnalls)
folgt daraus, daß die Gefahren heute allgemein
bekannt sind.
|
|
|
Einstweilige
Verfügung
Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff Zivilprozeßordnung
(ZPO) ist ein vorläufiges, gerichtliches Sicherungsmittel
eines Rechts. Der Rechtsinhaber kann bei Gericht
dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn
er befürchten muß, daß ohne richterliche Anordnungen
ein ihm zustehendes Recht vereitelt oder wesentlich
erschwert wird. Der Beantragende trägt die Beweislast
dafür, daß sein Recht »in Gefahr« ist. Das Gericht
trifft dann nach freiem Ermessen entsprechende
Maßnahmen. So kann beispielsweise festgelegt werden,
daß ein Betreiber einer Internet-Adresse (Domain)
bis auf weiteres eine bestimmte Domain nicht mehr
betreiben darf.
|
|
|
Endurteil
ist das Urteil des Gerichts, das ergeht, wenn
der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist
(§ 300 Abs. 1 Zivilprozeßordnung).
|
|
|
Ermessen
Ermessen ist der Spielraum einer Behörden,
im Rahmen dessen sie Nentscheidungen Trffen kann.
Wenn eine Norms besagt, dass eine Behörde,
dieses oder jenes genehmigen "kann",
so ergibt sich daraus ein Entscheidungsspielraum,
da sie es "kann", aber nicht immer "muss".
Ermessensentscheidungen können von den Verwaltungsgerichten
nur begrenzt überprüft werden (§ 114 VwGO). Aus
Gründen der Gewaltenteilung dürfen die Gerichte
eine Ermessensentscheidung nicht darauf untersuchen,
ob sie zweckmäßig war oder ob eine andere Entscheidung
besser gewesen wäre. Die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
ist vielmehr auf die Fragen beschränkt, ob die
Verwaltung vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen
ist, ob die Verwaltung ihr Ermessen entsprechend
dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und ob sie
die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten
hat.
|
|
Ermittlungsverfahren
Ermittlungsverfahren Der erste Teil des gesamten
Strafverfahrens heißt Ermittlungsverfahren oder
Vorverfahren. Es wird von der Staatsanwaltschaft
geleitet. Die Polizei hilft der Staatsanwaltschaft
dabei, indem sie Beschuldigte, Zeugen und Zeuginnen
befragt und vorhandene Beweise sichert. Das
können z.B. Fotos oder Ergebnisse einer ärztlichen
Untersuchung sein. Die polizeilichen Ermittlungen
sind abgeschlossen, wenn die Polizei ausreichend
ermittelt hat und alles, was sie herausbekommen
hat, an die Staatsanwaltschaft weitergereicht
wurde. Danach arbeitet die Staatsanwaltschaft
alleine weiter. Das gesamte Ermittlungsverfahren
endet mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft
darüber, ob sie das Verfahren beendet (einstellt)
oder ob sie es zur Hauptverhandlung kommen lassen
will.
|
|
|
Ersatzfreiheitsstrafe
tritt kraft Gesetzes ein wenn eine "Geldstrafe"
uneinbringlich oder die Vollstreckung voraussichtlich
erfolglos ist. Die Staatsanwaltschaft ordnet die
Vollstreckung an; An Stelle eines Tagessatzes
tritt ein Tag Freiheitsstrafe (§43 StGB).
Bei nachträglicher Zahlung entfällt
die Vollstreckung. Die Vollstreckung kann auch
durch freie, unentgeltliche oder gemeinnützige
Arbeit abgewendet werden.
|
|
|
Erwachsene
Siehe Jugendliche.
|
|
|
ex
nunc
Von jetzt an. Bedeutet mit Wirkung in die Zukunft.
Das Gegenteil ist ex tunc.
|
|
|
ex
tunc
Rückwirkend. Bedeutet, dass bestimmte Folgen zurück
wirken. Ein Beispiel hierfür ist die Anfechtung.
Der angefochtene Vertrag gilt dann von Anfang
an als nicht geschlossen.
|
|
|
Erziehungsgeld
wird nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt,
um es einem Elternteil zu ermöglichen oder zu
erleichtern, sich im Anschluß an die Geburt oder
den Mutterschutz der Betreuung und Erziehung seines
Kindes widmen zu können. Dem Antragsteller muß
die Personensorge zustehen, und das Kind muß in
seinem Haushalt leben. Wer Erziehungsgeld in Anspruch
nehmen will, darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausüben.
|
|
|
Erziehungshilfe
wird dem Personenberechtigten bei der Erziehung
des Kindes oder des Jugendlichen geleistet, wenn
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist
und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist. Die Hilfeleistung erfolgt u. a.
durch Erziehungsberatung und Erziehungsbeistand.
Vgl. §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
|
|
|
Erziehungsmassregeln
stehen dem Jugendrichter nach §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz
zur Verfügung. In Betracht kommen die Erteilung
von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung
durch Erziehungsbeistandsschaft im Sinne des §
30 SGB VIII oder in Einrichtungen über Tag und
Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.
|
|
|
Ex
ante
bedeutet „aus der Perspektive des Handelnden (vor
dem Handeln)“. Siehe beim Gegenbegriff ex post.
|
|
|
Ex
post
bedeutet „aus nachträglicher Perspektive“ (Gegenbegriff
ex ante). Ex post ist es leicht schlau zu sein.
Im Strafrecht kommt es überwiegend darauf an,
sich (künstlich) in die ex ante Perspektive hereinzuversetzen,
weil man nur so dem Handelnden, dessen Verhalten
man bewertet, „gerecht“ wird. Das ist leichter
gesagt als getan. Nach dem Unfall meint jeder,
die Gefahr habe sich doch aufgedrängt!
|
|
|
| F |
|
|
Fahrlässigkeit
Allgemein ist unter Fahrlässigkeit ein Mangel
an gebotener Aufmerksamkeit zu verstehen. Im juristischen
Sinne handelt derjenige fahrlässig, der bei seinem
Handeln die erforderliche Sorgfalt außer acht
läßt. Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt
sich nach der konkreten Situation und nach den
typischen Fähigkeiten der jeweiligen Berufs-,
Alters- oder Bildungsgruppe des Handelnden. Wird
eine strafbare Handlung begangen, ohne daß der
Täter dies wollte oder erkannte, kann der Täter
trotzdem bestraft werden, soweit dies im Gesetz
vorgesehen ist (Beispiel: fahrlässige Tötung).
Im Straf- und Zivilrecht bildet die Fahrlässigkeit
damit eine besondere Form des Verschuldens neben
dem Vorsatz. Das Gesetz unterscheidet je nach
dem Grad der Fahrlässigkeit zwischen leichter
bzw. einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit
(= ungewöhnlich schwerer Sorgfaltspflichtverletzung)
bzw. Leichtfertigkeit. Grundsätzlich haftet der
Schuldner sowohl für grobe wie für leichte Fahrlässigkeit.
Im zivilrechtlichen Bereich gibt es einige Haftungsprivilegierungen,
d.h. man haftet in einigen Situationen nicht für
jede Art von Fahrlässigkeit, sondern muß nur diejenige
Sorgfalt walten lassen, die man in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. Dies ist etwa unter Eltern
und ihren Kindern und unter Gesellschaftern einer
Gemeinschaft bürgerlichen Rechts der Fall. Im
Strafrecht unterscheidet man zusätzlich zwischen
unbewußter und bewußter Fahrlässigkeit. Verletzt
der Täter ungewollt eine Sorgfaltspflicht, erkennt
dies aber nicht, obwohl er dazu objektiv und persönlich
in der Lage gewesen wäre, spricht man von unbewußter
Fahrlässigkeit. Mit bewußter Fahrlässigkeit ist
gemeint, daß der Täter die Verletzung des geltenden
Rechts zwar für möglich hält, aber darauf vertraut,
daß dies nicht passiert.
|
|
|
Familie
Art. 6 Abs. 1 GG stellt die (Ehe und) Familie
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Familie meint die Gemeinschaft von Eltern mit
ihren Kindern, wobei auch Adoptiv- und Stiefkinder
sowie nichteheliche Kinder mitumfaßt sind.
|
|
|
Fluchtgefahr
Wird beispielweise angenommen, wenn die zu erwartende
Höhe der Strafe latent eine Fluchtgefahr bejahen
lässt, den ermittelnden Behörden Hinweise auf
eine mögliche Flucht vorliegen oder die Umstände
derart sind, dass eine Flucht wahrscheinlich erscheint,
weil z.B. ein fester Wohnsitz und soziale Bindungen
fehlen. Auch der Besitz einer Immobilie im Ausland
oder vorhandene Bindungen dorthin können als Indiz
für eine zu vermutende Fluchtgefahr gelten.
|
|
|
formelles
Srtrafrecht
Formelles Strafrecht (vor allem früher verwandter)
Ausdruck für das Strafverfahrens- oder Strafprozeßrecht,
der als Gegenbegriff zum materiellen Strafrecht
(Strafrecht im engeren Sinn) verstanden wird.
Dahinter steht die Vorstellung, daß das materielle
Strafrecht (die Inhalte des Strafrechts, also
die Verbote und die angedrohten Rechtsfolgen)
in der Form und den Formen des Strafverfahrens
in die Wirklichkeit umgesetzt wird.
|
|
|
Frist
Eine Frist ist eine Zeitspanne, die in einer Vorschrift
oder einer Vereinbarung festgelegt ist. Der Ablauf
des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende
einer bestimmten Rechtswirkung, etwa kann nach
Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
im Kaufrecht ein bestehender Anspruch nicht mehr
durchgesetzt werden (§ 477 Absatz 1 BGB). Weitere
Beispiele für gesetzlich festgelegte Fristen sind
die Kündigungsfrist für Dienstverträge in § 612
BGB oder die zahlreichen Fristen für die Einlegung
von Rechtsmitteln, etwa gegen einen Bescheid oder
ein erstinstanzliches Urteil.Obwohl Fristen in
zahlreichen Normen in allen Rechtsgebieten zu
finden sind, richtet sich deren Berechnung zumindest
in den Grundzügen, einheitlich nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (§§ 186 ff BGB).Allgemein gilt: Fristen
enden nur selten am Wochenende oder an einem Feiertag,
sondern immer erst am darauffolgenden Werktag
(§ 193 BGB). Die Frist beginnt einen Tag nach
dem Ereignis, welches für den Fristbeginn maßgeblich
ist (§ 187 I BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt
also mit der Ablieferung der gekauften Sache.
|
|
|
|
| G |
|
|
Garant
Eine Person, die eine Rechtspflicht zum Handeln
hat, etwa zur Rettung eines Menschen, ist ein
Garant. Die Rechtspflicht nennt man dementsprechend
Garantenpflicht. Wird die Handlung unterlassen,
kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zu unterscheiden sind die gesetzliche Garantenstellung
(etwa der Eltern für ihre Kinder) und eine vertraglich
übernommene Garantenstellung (etwa des Babysitters).
Garantenstellung
Das Gesetz normiert, daß eine Person dafür die
Verantwortung trägt, daß ein bestimmter Erfolg
(Schaden) ausbleibt. Er ist dann Garant. Nach
§ 13 StGB ist beispielsweise derjenige strafrechtlich
verantwortlich, »wenn er dafür einzustehen hat,
daß der Erfolg nicht eintritt«. Darüber hinaus
ergibt sich die Pflicht zur Gefahrabwendung auch
aus der Eröffnung bestimmter Gefahrenquellen.
So ist etwa der Bauunternehmer verantwortlich,
daß fremde Personen nicht durch seine Baumaschinen
verletzt werden. Auch im Internet können sich
Garantenstellungen ergeben. Zu denken ist dabei
an Internetanbieter, die eigene Inhalte bereithalten.
Sie sind dann verantwortlich dafür, daß die Angebote
keine rechtswidrigen Inhalte aufweisen.
|
|
|
Geldstrafe
ist neben der Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe
in einem Strafverfahren. Sie wird in Tagessätzen
verhängt. Die Festsetzung der Zahl der Tagessätze
geschieht aufgrund aller Strafzumessungsumstände
mit Ausnahme der finanziellen Belastbarkeit. Diese
ist in bezug auf die Anzahl der Tagessätze
nicht relevat, in der Anzahl der Tagessätze
drückt das Gericht die Schuld des Täters
aus, nicht die nach seinen Vermögensverhältnissen
angemessene finanzielle Strafe. Die Zahl der Tagessätze
liegt wischen 5 und 360 (bei Gesamtstrafe für
mehrere Taten bis zu 720). Die Festsetzung der
Tagessatzhöhe, wird an den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Verurteilten bemessen (in der
Regel ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommen
nach Abzug von Unterhaltspflichten und anderen
berücksichtigenswerten Verbindlichkeiten). Höhe
des Tagessatzes zwischen 1 Euro und 5.000 Euro.
Die weitverbreitete Praxis von Medien, in Veröffentlichungen
nur den Geldstrafen-Gesamtbetrag mitzuteilen (Beispiel:
Straftäter B ist zu einer Geldstrafe von
xy Euro verurteilt worden...) ist somit irreführend.
So kann eine Geldstrafe von 3.000 Euro z.B. beim
Geringverdiener A aus 300 Tagessätzen zu je 10
Euro zusammengesetzt sein, beim Besserverdienenden
B aus 10 Tagessätzen zu je 300 Euro.In diesem
fall hat die "schwerere Tat" nach Würdigund
des Gerichtes der geringverdiener A begangen.
Die Schwere der Schuld und das Unwerturteil des
Gerichts drücken sich ausschließlich in der Zahl
der Tagessätze aus. Der Unterschied wird besonders
bei Verbüßung der "Ersatzfreiheitsstrafe" augenfällig:
Zahlt A seine 3.000 Euro nicht, muss er 300 Tage,
zahlt B sie nicht, muss er 10 Tage im Gefängnis
verbüßen.
|
|
|
Gerichtsbarkeit
ist die Organisation und die Tätigkeit der rechtsprechenden
Gewalt. Sie unterteilt sich in die streitige und
die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die streitige
Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Verfassungs-,
ordentliche, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-,
Sozial-, Patent-, Disziplinar-, Ehren- und Wehrdienstgerichtsbarkeit.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die Gerichtsbarkeit
der Zivil- und Strafsachen.
|
|
|
Geschädigte
Jemand der geschlagen, vergewaltigt oder sexuell
mißbraucht wurde, ist Opfer einer Straftat und
wird im Strafverfahren als "GeschädigteR" oder
"VerletzteR" bezeichnet. Um die Doppelrolle als
Opfer und ZeugeIn im Verfahren zu verdeutlichen,
wird hier von "verletzten Zeugen" gesprochen.
|
|
|
Geschäftsfähigkeit
Ein Kind ist laut BGB bis zur Vollendung des 7.
Lebensjahres geschäftsunfähig. Es kann also selbst
keine rechltich wirksamen Verträge eingehen. Ab
dem Alter von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit
(18) ist das Kind (später Jugendlicher) in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt. Verträge können
nur mit Zustimmung des Personensorgeberechtigeten
abgeschlossen werden. Ausnahmen sind von denjenigen
Verträgen zu machen, die das Kind mit den eigenen
Mitteln erfüllt; z.B. Kaufverträge in Höhe des
Taschengeldes (sog. Taschengeldparagraph im BGB).
|
| |
|
Geschäftsunfähigkeit
Ein Vertrag mit Geschäftsunfähigen ist gemäß §
105 BGB nichtig (unwirksam). Geschäftsunfähig
sind nicht nur Kinder, die das siebente Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sondern auch Personen,
»die sich in einem (dauerhaften) Zustand der Geistesschwäche«
befinden (§ 104 BGB). Für Geschäfte im Internet
sind ferner die Vorschriften für Verträge mit
beschränkt Geschäftsfähigen gemäß §§ 106 ff BGB
zu beachten.
|
|
|
Gesetzlichkeitsprinzip
ist das zentrale Prinzip des Strafrechts (lat.:
nullum crimen sine lege), das klarstellt, daß
eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor
Tatbegehung (... sine lege praevia) und in bestimmter
Weise (... sine lege certa) schriftlich (... sine
lege scripta) gesetzlich als Straftat definiert
ist.
|
|
|
Gläubiger
ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses diejenige
Person, der ein Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises)
gegen den Schuldner zusteht.
|
|
|
Glaubwürdigkeitsgutachten
In vielen Verfahren stehen sich die Aussagen von
Zeugen und Beschuldigten gegenüber und widersprechen
sich. Um sich die Urteilsfindung zu erleichtern,
kann das Gericht einen Arzt oder Psychologen den
Auftrag geben zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte
dafür gibt, das ein Zeuge möglicherweise etwas
Falsches sagt. Das schriftliche Ergebnis dieser
Untersuchung wird Glaubwürdigkeitsgutachten genannt
und in der Hauptverhandlung in Auszügen mündlich
vorgetragen.
|
|
|
Gnadenrecht
Das sog. Gnadenrecht um faßt die Befugnis, im
Einzelfalle eine rechtskräftig verhängte Strafe
zu erlassen, zu ermäßigen, auszusetzen und umzuwandeln.
Im Bund steht das Gnadenrecht dem Bundespräsidenten
(Art. 60 Abs. 2 GG), in Hamburg dem Senat (Art.
44 Abs. 1 HV) zu. Soll ein Gnadenerweis nicht
in einem Einzelfall, sondern für eine unbestimmte
Zahl von rechtskräftig verhängten Strafen ergehen,
handelt es sich um eine Amnestie, die einer gesetzlichen
Grundlage - sog. Amnestie- oder Straffreiheitsgesetz
- bedarf.
|
|
|
Grundtatbestand
(oder Grunddelikt) wird ein Straftatbestand genannt,
der Mittelpunkt (oder Ausgangspunkt) einer Tatbestandsgruppe,
zu dem das Gesetz Abwandlungen, das sind Qualifikationen
und Privilegierungen hinzugesellt hat. § 223 ist
z.B. der Grundtatbestand der Körperverletzung.
§ 224, die gefährliche Körperverletzung, ist eine
qualifizierte Körperverletzung (d.h. Körperverletzung).
Nach h.L. ist auch § 212, der Totschlag, Grundtatbestand
der Tötungsdelikte und § 211 seine qualifizierte
Abwandlung (anders die h.M., die seit BGHSt 1,
368 in Mord und Totschlag zwei selbständige Tatbestände
sieht).
|
|
|
Grundgesetz
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland. Es wurde am 23.5.1949 verkündet und
trat am 25.5.1949 in Kraft.
|
|
|
|
|
| H |
|
|
"Handlung"
im strafrechtlichen Sinne
Eine (strafrechtlich relevante) Handlung ist nach
der sozialen Handlungslehre das vom Willen beherrschte
oder zumindest besherrschbare sozialerhebliche
Verhalten eines Menschen.
Zuerst ist zu fragen, ob überhaupt ein bestimmtes
menschliches Verhalten in Betracht kommt. Den
Gegensatz bilden reine Naturereignisse (wie etwa
ein Bergrutsch, Ungewitter usw) und das Verhalten
von Tieren. Bloßes Denken und Wollen erfüllt die
Merkmale des "Handelns" noch nicht, solange nicht
mit der Willensbetätigung nach außen begonnen
ist.
Im Anschluß daran ist zu prüfen, ob das Verhalten
vom Willen des betreffenden Menschen beherrscht
oder beherrschbar war. Reflexbewegungen (wie etwa
Krampfanfälle, Bewegungen im Schlaf oder während
der Bewußtlosigkeit) sowie rein instinktive, der
Willensbeherrschung entzogene Schreckreaktionen
sind keine "Handlungen" im strafrechtlichen Sinn.
Bei Reflexbewegungen wird lediglich ein physiologischer
Reiz ohne Mitwirkung des Bewußtseins von einem
Empfindungszentrum auf ein Bewegungszentrum übertragen,
also unmittelbar in eine willensunabhängige Bewegung
umgesetzt. Ganz anders verhält es sich dagegen
beim Ablauf von beherrschbaren Spontanreaktionen,
die aus einer bestehenden Handlungsbereitschaft
hervorgehen, bei Affekt- und Kurzschlußhandlungen
sowie bei Tätigkeiten, die auf eingeübten Verhaltensmustern
beruhen (Beispiel: Abwehren einer Wespe, blitz
schnelle Ausweichbewegungen vor Hindernissen beim
Autofahren). An der Handlungsqualität fehlt es
auch bei einem Verhalten, das durch äußere unwiderstehliche
Gewalt unmittelbar erzwungen wird (= vis absoluta).
Den Gegensatz dazu bildet die lediglich den Willen
beugende Gewalt (= vis compulsiva), deren Anwendung
den Handlungscharakter der erzwungenen Willensbetätigung
unberührt läßt. Bei Körperbewegungen, die im Zustand
tiefer Hypnose erfolgen und der geistigen Kontrolle
des hypnotisierten Menschen entzogen sind, dürfte
die Handlungsqualität ebenfalls zu verneinen sein.
Nach anderer Ansicht soll hier nur eine tiefgreifende
Bewußtseinsstörung i.Sd. § 20 StGB vorliegen.
Abschließend ist die soziale Relevanz des Verhaltens
zu untersuchen. Sozialerheblich ist jedes Verhalten,
das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner
Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder
unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand
einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.
|
|
|
Hauptstrafe
ist eine Rechtsfolge einer Straftat. Als Hauptstrafen
kennt das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen, Geldstrafen
und Vermögensstrafen.
|
|
|
Hauptverhandlung
Die Gerichtsverhandlung hat mehrere Bezeichnungen,
wie mündliche Hauptverhandlung, gerichtliche Hauptverhandlung,
Gerichtsverfahren, Sitzung oder (Gerichts-)Prozeß.
Gemeint ist immer das Gleiche. Die Hauptverhandlung
ist das Kernstück des gesamten Strafverfahrens.
Nur das, was während der Gerichtsverhandlung mündlich
vorgetragen wird, ist für das Urteil ausschlaggebend.
Die Strafakten sind nur so etwas wie ein Leitfaden
für die Prozessbeteiligten. Der schriftliche Inhalt
zählt in der Gerichtsverhandlung nicht mehr und
darf auch nicht gegen den Angeklagten verwendet
werden. Aussagen, die in der Akte stehen, können
jedoch vom Gericht überprüft werden - auch durch
nachfragen, vor allem, wenn das Gericht Widersprüche
in der Aussage bei der Polizei und der vor Gericht
sieht.
|
|
|
Hauptverhandlungshaft
(§ 127 b StPO)
wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten
Verfahren wahrscheinlich ist und zu befürchten
ist, dass der Festgenommene dieser Verhandlung
fernbleiben wird.
|
|
|
Hauptverfahren
bezeichnet die Phase des Strafverfahrens, in der
(nach Abschluß der Ermittlungen, Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft und Eröffnung des
Hauptverfahrens durch das Gericht) vor Gericht
geprüft wird, ob sich ein Bürger strafbar gemacht
hat und ob und wie er bestraft wird. Siehe auch
"Hauptverhandlung)
|
|
|
Heranwachsende
Siehe Jugendliche.
|
|
|
h.L.
steht für „herrschende Lehre“, die vor allem dann
ausdrücklich so bezeichnet wird, wenn sie von
der h.M. der Rechtsprechung abweicht
|
|
|
h.M.
kürzt ab die „herrschende Meinung“. Da im (Straf-)
Recht vieles umstritten ist (z.B. wie ein bestimmtes
Tatbestandsmerkmal („Mensch“ i.S. des § 212 StGB)
ausgelegt oder konkretisiert wird, ist es – vor
allem für die Strafrechtspraxis – von großer Bedeutung,
welche Ansicht die „herrschende“ ist. Auch in
der Wissenschaft (und damit auch im Studium) ist
das eine wichtige Information, die aber nie das
Argument, warum die herrschende Meinung auch die
zutreffende ist, ersetzen kann. Manchmal wird
mit h.M. die in Wissenschaft (oft auch „Literatur“
oder „Lehre“ genannt) und Rechtsprechung vorherrschende
Ansicht bezeichnet, oft und v.a., wenn in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedliche Meinungen vorherrschen
wird die h.M. der Rechtsprechung der h.L. gegenübergestellt.
|
|
|
Höchststrafe
ist die im Gesetz ausdrücklich genannte höchstmöglich
zu verhängende Strafe; gemäß § 38 Abs. 2 StGB
beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe
15 Jahre. Die höchste vom StGB angedrohte Strafe
ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe, die von
§ 211 und § 220a Abs. 1 Nr. 1 als absolute Strafe,
aber auch von anderen Strafgesetzen angedroht
wird; vgl. §§ 80, 81 Abs. 1, 307, 212 Abs. 2,
316a abs. 1 Nr. 2, 94 Abs. 2, 100 Abs. 2, 310b
Abs. 3, 229 abs. 2, 239a Abs. 3, 251 und 312 StGB.
|
|
|
|
|
| I |
|
|
Imstichlassen
in hilfloser Lage (§ 221 StGB)
Das Imstichlassen in hilfloser Lage i.S.d. § 221
I Nr. 2 StGB setzt zunächst eine Garantenstellung
(Obhuts- oder Beistandspflicht) des Täters voraus,
wie sie sich nach den Grundsätzen beim unechten
Unterlassungsdelikt bestimmt. Der Begriff des
Imstichlassens bringt zum Ausdruck, daß diese
Ausführungsart nicht nur durch das räumliche Verlassen,
sondern auch dadurch verwirklicht werden kann,
daß der Beistandspflichtige sich der Hilfeleistung
vorsätzlich entzieht, also untätig bleibt . Ebenfalls
erfaßt wird die Nichtrückkehr des Garanten zum
Hilfsbedürftigen, nachdem jener sich zunächst
straflos entfernt hat.
|
|
|
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des
Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden,
es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder
im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird
(Art. 46 Abs. 2 GG).
|
|
|
Indemnität
Nichtverfolgbarkeit eines Abgeordneten wegen einer
im Bundestag oder einem seiner Ausschüsse gemachten
Äußerung oder Abstimmung; das gilt allerdings
nicht für verleumderische Beleidigungen (Art.
46 Abs.1 GG). Die Indemnität will die Rede- und
Abstimmungsfreiheit der Abgeordneten im Parlament
sicherstellen.
|
|
|
in
dubio pro reo
Im Zweifel für den Angeklagten. Ein Grundsatz
aus dem Strafprozess, der besagt, dass, wenn Tatsachen
nicht eindeutig geklärt werden können, das für
den Angeklagten günstigere anzunehmen ist.
|
|
|
Ingerenz
Ingerenz ist das Herbeiführen einer Gefahr durch
ein vorheriges gefährliches »Tun«. Der Verursacher
der Gefahrenquelle hat dann eine Garantenstellung
inne. Beispiel Autounfall. Der Unfallverursacher
hat eine Gefahr geschaffen und muß beispielsweise
die Unfallstelle sichern. Unterläßt er dies und
ein Dritter erleidet dadurch einen Schaden, so
ist der Verursacher dafür zivilrechtlich verantwortlich.
|
|
|
Instanzenzug
siehe
HIER
|
|
|
invitatio
ad offerendum
(lat.) »Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes«.
So ist beispielsweise das Feilbieten von Waren
im Schaufenster noch keine Abgabe eines Angebots,
sondern nur eine invitatio ad offerendum. Die
Folge: Der Anbieter hat noch kein wirksames Angebot
abgegeben.
|
|
|
|
| J |
|
|
Judikatur
Rechtsprechung
|
|
|
Jugendamt
Jugendamt ist der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Zu seinen Aufgaben gehören Angebote
der Jugendarbeit und zur Förderung der Erziehung
in der Familie, Hilfe zur Erziehung und ergänzende
Leistungen, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Pflegeerlaubnis, die Beratung und Belehrung
in Verfahren zur Annahme als Kind, die Amtspflegschaft
und Amtsvormundschaft. Die Aufgaben des Jugendamts
werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch
die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Vgl.
§§ 69 ff. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder und Jugendhilfe).
|
|
|
Jugendarrest
Jugendarrest Jugendarrest ist ein Zuchtmittel,
mit dem dem Jugendlichen zum Bewußtsein gebracht
wird, daß er für das von ihm begangene Unrecht
einzustehen hat. Es handelt sich dabei nicht um
eine Jugendstrafe. Der Jugendarrest ist Freizeitarrest,
Kurzarrest oder Dauerarrest. Vgl. §§ 13, 16 Jugendgerichtsgesetz.
|
|
|
Jugendbehörden
Jugendbehörden sind die mit der Kinder- und Jugendhilfe
betrauten Behörden. Das sind die Jugendämter,
Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden.
Daneben sind weitere Behörden mit Fragen der Kinder-
und Jugendhilfe befaßt, so die Arbeitsämter, die
Sozialämter, die Gesundheitsämter und die Gewerbeaufsichtsämter.
|
|
|
Jugendführsorge
Jugendfürsorge widmet sich behinderten, in der
Entwicklung gestörten, elternlosen, verwahrlosten
und gefährdeten Minderjährigen. Sie dient zusammen
mit der Jugendpflege der Jugendwohlfahrt. Gesetzliche
Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder-
und Jugendhilfe).
|
|
|
Jugendgefährdende
Schriften
Jugendgefährdende Schriften sind Schriften, die
geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen
oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende
Schriften. Jugendgefährdende Schriften sind in
eine Liste aufzunehmen. Die Aufnahme ist bekanntzumachen.
Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht
ist, darf nicht einem Kind oder Jugendlichen angeboten
werden, überlassen oder zugänglich gemacht werden.
Verstöße gegen das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften vom 9.6.1953 werden
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
|
|
|
Jugendgerichte
Jugendgerichte bestehen bei den Amts- und Landgerichten,
dagegen nicht bei den Oberlandesgerichten und
beim Bundesgerichtshof; dort entscheiden die allgemein
zuständigen Spruchkörper auch in Jugendstrafsachen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts ist zuständig,
wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
als Sanktionen zu erwarten sind und der Staatsanwalt
beim ihm Klage erhebt. Die Jugendkammer des Landgerichts
entscheidet in Sachen, die nach dem Katalog des
§ 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur
Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Für
alle übrigen Verfahren ist in erster Instanz das
Jugendschöffengericht beim Amtsgericht zuständig.
|
|
|
Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern
im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe
ausgeübt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe
bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen
Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten
zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck
die beteiligten Behörden durch Erforschung der
Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt
des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen,
die zu ergreifen sind. Vgl. § 38 Jugendgerichtsgesetz.
|
|
|
Jugendhilfe
Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben
zugunsten junger Menschen und Familien. Leistungen
der Jugendhilfe sind u.a. Angebote der Jugendarbeit
und der Jugendsozialarbeit, Angebote zur Förderung
der Erziehung in der Familie, Hilfe zur Erziehung
und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche. Andere Aufgaben
der Jugendhilfe sind u.a. die Inobhutnahme von
Kindern und Jugendlichen, die Herausnahme des
Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personenberechtigten, die Beratung und Belehrung
in Verfahren zur Annahme als Kind, die Beratung
und Unterstützung von Pflegern und Vormündern.
Vgl. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
|
|
|
Jugendlicher
- Kind - Heranwachsender - Erwachsener
Für Jugendliche, teilweise auch noch für Heranwachsende,
gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Welcher Gruppe ein Beschuldigter zuzuordnen ist,
hängt von seinem Alter zum Zeitpunkt der Tat ab.
Hierbei ist zu unterscheiden:
Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig
(§ 19 StGB). Begehen Kinder Straftaten, kommen
nur erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe, Familienhilfe
evtl. in Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht
in Betracht. Anwendbares Gesetz ist das KJHG (Kinder-
und Jugendhilfegesetz). Zuständig sind die Jugendämter
der Gemeinden.
Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre)
sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn
sie nach ihrem Entwicklungstand zur Tatzeit die
erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit
besaßen (§§ 1, 3 JGG). Heranwachsende (= ab 18
bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich
im Grunde voll verantwortlich. Jedoch hängt es
vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender
bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er
noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird (§ 105
JGG). Im Zweifel gehen Staatsanwaltschaft und
Gericht davon aus, dass Jugendrecht anwendbar
ist. Gesichtspunkte für die Frage, ob Reiferückstände
vorhanden sind: Begleitumstände der Tat , äußeres
Erscheinungsbild, körperliche Mängel, Drogen,
Heimkarriere, Gruppendynamik, Arbeitslosigkeit,
Sprachschwierigkeiten, u.a. Gemäß § 105 Abs.1
Nr.1 JGG ist der Reifezustand des Heranwachsenden
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit
des Täters vorzunehmen, wobei entscheidend die
geistig-sittliche Entwicklung des Täters ist.
Es kommt darauf an, ob es sich bei um einen noch
ungefestigten, in der Entwicklung stehenden und
dabei auch noch prägbaren Menschen handelt, bei
dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang
vorhanden sind.
Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich
den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
|
|
|
Jugendrecht
Jugendrecht regelt die Rechtsverhältnisse der
Kinder und Jugendlichen. Dazu gehören das Schulrecht,
das Bürgerliche Recht (z.B. Familienrecht), das
Arbeitsrecht (z.B. Jugendarbeitsschutzrecht),
das Sozialrecht, das Jugendhilferecht oder das
Jugendstrafrecht.
|
|
|
Jugendrichter
Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher,
wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder
die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind
und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter
erhebt. Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr nicht erkennen.
|
|
|
Jugendschöffengericht
Jugendschöffengericht ist ein Jugendgericht, das
über Verfehlungen Jugendlicher entscheidet. Es
besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden
und zwei Jugendschöffen. Als Jugendgericht wird
grundsätzlich das Jugendschöffengericht tätig.
|
|
|
Jugendstrafe
Jugendstrafe wird verhängt, wenn wegen der schädlichen
Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten
sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur
Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der
Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Sie
ist Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs
Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Vgl. §§ 17 ff.
Jugendgerichtsgesetz.
|
|
|
Jugendstrafverfahren
Jugendstrafverfahren weicht vom allgemeinen Strafprozeß
erheblich ab. Es ist in §§ 44 ff. Jugendgerichtsgesetz
geregelt. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
Der Richter kann mit Zustimmung des Staatsanwalts
ohne voraufgegangene Anklage oder nach Anklage
ohne Hauptverhandlung und Urteil leichtere Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmittel durch Beschluß anordnen.
|
|
|
Jugendstrafrecht
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die
Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG
= Jugendgerichtsgesetz). Zuständig sind beim Amtsgericht
der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht,
beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung
gegen Jugendliche ist nicht öffentlich; sind auch
ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung
öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen
ausgeschlossen werden (§ 48 JGG). Im Vordergrund
der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln
(z.B. Weisungen für die Lebensführung). Reichen
Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen Zuchtmittel
in Betracht (z.B. Auflagen zur Schadenswiedergutmachung,
Bußgelder, Jugendarrest bis zu 4 Wochen).Reichen
auch Zuchtmittel nicht aus - etwa wegen schädlicher
Neigungen des Jugendlichen oder bei besonders
schwerer Tatschuld - wird Jugendstrafe von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren verhängt.
|
|
|
Justiz
Unter dem Begriff Justiz werden die staatlichen
Organe zusammengefaßt, die der Rechtspflege dienen.
Es sind die Gerichte der verschiedenen Gerichtsbarkeiten,
die Staatsanwaltschaften, die Justizbehörden des
Bundes und der Länder, die Strafvollzugsbehörden
sowie die Notariate.
Justitiar
Rechtlicher Berater eines Unternehmens, einer
Behörde oder eines Verbandes.
|
|
|
|
| K |
|
|
Kammergericht
Das Oberlandesgericht in Berlin wird aus historischen
Gründen Kammergericht genannt. Es setzt sich aus
verschiedenen Senaten zusammen.
|
|
|
kausal
(lat.) »ursächlich«.
|
|
|
Kind
Siehe Jugendliche.
|
|
|
Kindesentziehung
(§ 235 StGB)
Ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB liegt vor,
wenn die Ausübung des Sorgerechts durch räumliche
Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende
Dauer so beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt
werden kann. Für welchen Zeitraum die Entziehung
erfolgen muß, richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles, namentlich dem Grad der Fürsorgebedürftigkeit
des Schutzbefählenen. Wird etwa ein Kleinkind
der Obhut seiner Eltern entzogen, so dürfte eine
wesentlich geringere Zeitdauer für die Vollendung
genügen als bei der Entziehung eines nahezu volljährigen
Jugendlichen.
Bedeutsam ist insoweit, dass sich selbst der allein
sorgeberechtigte Elternteil strafbar macht, wenn
er dem umgangsberechtigten Eltemteil das Kind
entzieht. Ein Vorenthalten im Sinne einer Entzuiehung
Minderjähriger i.S.d. § 235 StGB liegt vor, wenn
der Täter die Herausgabe des Minderjährigen verweigert
oder erschwert, z.B. durch Verschweigen des Aufenthaltsortes.
Bedeutsam ist, dass sich selbst der allein sorgeberechtigte
Elternteil strafbar macht, wenn er dem umgangsberechtigten
Elternteil das Kind entzieht.
|
|
|
Klageerzwingungsverfahren
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Strafantrag
nicht statt - gleich, ob sie das Verfahren nach
Abschluss der Ermittlungen mangels Tatverdachts
einstellt oder ob sie von vornherein keine Ermittlungen
aufnimmt -, so kann der Antragsteller zunächst
Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einlegen. Bleibt
auch diese erfolglos, so kann er Antrag auf gerichtliche
Entscheidung durch das Oberlandesgericht stellen.
Ein Klageerzwingungsverfahren können jedoch nur
solche Antragsteller betreiben, die selbst "Verletzte"
sind, die also durch die behauptete Straftat -
unterstellt, sie wäre begangen - unmittelbar in
einem Rechtsgut verletzt wären. Weitere Voraussetzung
ist, dass es sich um kein Delikt handelt, das
vom Antragsteller auch mit der "Privatklage" strafrechtlich
verfolgt werden könnte. Außerdem muss der Antragsteller
bestimmte Form- und Fristvorschriften einhalten
(§ 172 StPO).
|
|
|
konkludent
(lat.) »schlüssig«. Ein konkludentes Verhalten
liegt dann vor, wenn für jeden ersichtlich ist,
daß der andere ein Verhalten will, ohne es ausdrücklich
zu sagen. Beispiel Supermarkt. Indem der Käufer
seine Ware auf das Förderband der Kasse legt,
zeigt er schlüssig (konkludent), daß er einen
Kaufvertrag abschließen will.
|
|
|
Konkurrenzen
nennt man die Verhältnisse verschiedener verwirklichter
Straftatbestände zueinander. In der Praxis (z.B.
in der Anklage (-schrift) und im Strafurteil)
und im strafrechtlichen Gutachten an der Universität
und im Examen muß dazu Stellung genommen, wonach
sich die Strafbarkeit eines Täters bestimmt, wenn
er mehrere Straftatbestände verwirklicht hat.
Nach bestimmten (im einzelnen später zu erklärenden)
Grundsätzen wird nur aus einem Straftatbestand
bestraft (man sagt, die andere Tat „tritt zurück“
hinter der einen) oder aus mehreren; in diesem
letzten Fall sind die mehreren Taten entweder
„tateinheitlich“ verwirklicht (das liegt vor,
wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, vgl.
§ 52 StGB) oder sie sind „tatmehrheitlich“ verwirklicht
(das liegt vor, wenn jemand durch mehrere Handlungen
verschiedene Straftaten begangen hat, die gleichzeitig,
also in einem Verfahren, abgeurteilt werden; vgl.
§ 53)
|
|
|
Körperliche
Misshandlung (223 StGB)
Eine körperliche Mißhandlung ist jede üble, unangemessene
Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden
mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Es handelt sich also um einen Eingriff in die
körperliche Integrität. Erfasst werden insbesondere
Substanzschäden oder -verluste. Dazu gehört auch
das Abschneiden der Haare, da es auf das Schmerzempfinden
nicht ankommt. Nach h.M. fallen unter den Begriff
in der Regel nur körperliche Eingriffe, nicht
hingegen psychische Beeinträchtigungen wie Schreck
oder Ekelerregung. Ausreichen kann jedoch ein
schwerer Schock, der sich körperlich auswirkt.
Die Einwirkung muß außerdem von einiger Erheblichkeit
sein. So würde ein leichter Schubser noch nicht
ausreichen, während kräftiges Wegdrücken genügt,
wenn hiermit bereits körperliche Beeinträchtigungen
von einigem Ausmaß verbunden sind (z.B. einen
"blauen Fleck" bewirkt o.ä.).
|
|
|
Kriminologie
(wörtlich übersetzt: Lehre (griechisch: logos)
vom Verbrechen (lateinisch: crimen), ist die empirische
Wissenschaft, die sich mit dem Verbrechen (im
weitesten Sinn) befaßt, d.h. mit den Ursachen
von Straftaten, mit Straftätern, mit den Opfern
von Straftaten, mit dem Prozeß der Kriminalisierung,
mit dem gesellschaftlichen Kontext von Straftaten,
mit den Reaktionen auf Straftaten u.a. mehr.
|
|
|
|
|
| L |
|
|
Landgericht
(Abkürzung: LG) Das Landgericht ist die Gerichtsinstanz
zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In
Zivil- und Strafsachen kann ein Landgericht sowohl
in der ersten als auch in der zweiten Instanz
(Berufung) zuständig sein. Es ist Berufungsgericht
für Sachen, über die das Amtsgericht entscheidet,
d.h. es bildet die zweite - und in zivilrechtlichen
Streitigkeiten auch die letzte - Instanz. Teilweise
beginnt das Verfahren aber auch erst am Landgericht.
Dann ist das Landgericht die erste Instanz. Dies
ist oftmals - aufgrund des hohen Streitwertes
- in Wettbewerbssachen und bei kennzeichenrechtlichen
Streitigkeiten der Fall (siehe zur Zuständigkeit
des Landgerichtes auch Amtsgericht).
|
|
|
Ladung
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht
verschicken in der Regel Ladungen, wenn man zu
bestimmten Terminen an bestimmten Orten erscheinen
soll. Bekommst man eine Ladung von der Staatsanwaltschaft
oder von dem Gericht, muss man dort erscheinen,
es sei denn man kann sich mit einer ausreichenden
begründung entschuldigen. Grundsätzlich
muss man einer Ladung durch die Polizei zu einer
polizeilichen Vernehmung nicht nachkommen.
|
|
Lebenslange
Freiheitsstrafe
Nach deutschem Recht die Höchststrafe (die höchste
zeitige Freiheitsstrafe wären 15 Jahre).
Auch wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
ist, hat die Aussicht, eines Tages unter Bewährung
auf freien Fuß zu kommen. Hierfür müssen vor allem
folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 57 a StGB):
Es müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein.
Es darf keine "besondere Schwere der Schuld" vorliegen,
die es gebietet, die verhängte Strafe auch noch
nach Ablauf der Mindestfrist weiter zu vollstrecken.
Man muss - wie es in § 57 StGB heißt - verantworten
können "zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb
des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
wird". Grundlage dieser mitunter sehr schwierigen
Prognoseentscheidung ist ein zwingend vorgeschriebenes
Sachverständigen-Gutachten.
Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen; außerdem
muss der Verurteilte einwilligen. Es gibt also auch
nach Ablauf der 15 Jahre Mindestverbüßungsdauer
keine Entlassungs-Automatik.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung trifft,
von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die Strafvollstreckungskammer.
Dies geschieht erst einige Zeit vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer.
Bis dahin sind viele Jahre ins Land gegangen. Um
ihr für die spätere Entscheidung eine Grundlage
an die Hand zu geben, ob die Schuld des Täters als
"besonders schwer" einzustufen ist (siehe oben),
äußert sich zur besonderen Schwere der Schuld bereits
das erkennende Gericht, d.h. dasjenige Gericht,
das die lebenslange Strafe verhängt. Es muss deshalb
schon in seinem Urteil bewerten, ob die Schuld,
die der Verurteilte auf sich geladen hat, auf Grund
der Tat, der Tatausführung und der Täterpersönlichkeit
von besonderem Gewicht ist und aus dem Rahmen vergleichbarer
Taten herausragt. Für den Verurteilten bedeutet
die Feststellung "besonders schwerer Schuld", dass
sich seine vorzeitige Haftentlassung - selbst wenn
alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - um etliche
Jahre verzögert. |
|
|
Legaldefintion
sind Definitionen, die sich (wörtlich!) aus dem
Gesetz ergeben; zu den wichtigsten zählen die
Legaldefinitionen des § 12 StGB, was ein Vergehen
und was ein Verbrechen ist.
|
|
|
Legalitätsprinzip
Die Staatsanwaltschaft ist bis auf einige Ausnahmen
gemäß § 152, Absatz 2 StPO bei Vorliegen entsprechender
Verdachtsmomente verpflichtet, strafbare Handlungen
zu verfolgen. So muß sie in der Regel einschreiten,
wenn entsprechende Hinweise auf »Schweinereien«
im Internet vorliegen.
|
|
|
Legislative
Gesetzgebung
|
|
|
Leitsätze
Eine Wiedergabe von Urteile in Kurzform wird u.a.
in Leitsätzen formuliert, d.h., es wird versucht
den Inhalt des Verfahrens und das Ergebnis in
einigen wenigen (Leit)Sätzen zusammenzufassen.
|
|
|
Lex
lat., Gesetz
|
|
|
lex
specialis derogat legi generali
(lat.) »das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen
Gesetz vor«. Oftmals stehen sich bei einer Entscheidung
zwei Gesetze gegenüber. In der Regel findet das
speziellere Gesetz Anwendung. Auch im Internet
gilt der Grundsatz für die Haftung des Providers.
Bevor eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung
in Betracht kommt, ist die Haftung anhand des
spezielleren Teledienstegesetzes (TDG) zu prüfen.
Scheidet eine Verantwortung hiernach aus, so sind
regelmäßig auch Haftungen aus anderen Rechtsgebieten
ausgeschlossen.
|
|
|
| M |
|
|
Maßregel
(§§ 61 ff. StGB)
Maßregeln sind keine "Strafe", sondern Maßnahme
neben oder (bei Schuldunfähigen) anstelle der
Strafe. Beispiele: "Sicherungsverwahrung"; "Unterbringung"
in psychiatrischem Krankenhaus oder Entziehungsanstalt;
"Fahrerlaubnisentzug"; "Berufsverbot"; Einziehung
von Vermögensgegenständen.
|
|
|
Maßregelvollzug
Maßregelvollzug ist der praktische Vollzug von
gerichtlich angeordneten Maßregeln. Die „Vollzugsanstalten“
sind das psychiatrische Krankenhaus (§ 63 StGB),
die entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Sicherungsverwahrung
(§ 66 StGB), die gem. § 139 Strafvollzugsgesetz
(StVollzG) in Justizvollzugsanstalten vollzogen
wird. In ungenauem, aber häufig vorzufindenden,
Sprachgebrauch wird der Maßregelvollzug auch als
Teil des Strafvollzugs im weiteren Sinn angesehen.
|
|
|
Materielles
Strafrecht
wird der Teil des Strafrechts im weiteren Sinn
genannt, in dem die Voraussetzungen der Strafbarkeit
und die Folgen bestimmt sind, die eintreten, wenn
die Voraussetzungen einer Bestrafung vorliegen.
|
|
|
Mediation
Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen
Streitbeilegung, bei dem ein unparteiischer Dritter,
der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den
Versuch unternimmt, durch Vermittlung zwischen
diesen eine selbständige und eigenverantwortliche
Konfliktlösung herbeizuführen.
|
|
|
Mittäterschaft
Wird eine Straftat von mehreren Personen gemeinsam
begangen, so wird jede von ihnen als Täter bestraft.
Die Täter nennt man dann Mittäter. Die Mittäterschaft
ist jedoch von der blossen Tatbeteiligung, der
Anstiftung und der Beihilfe zu unterscheiden.
Mittäterschaft wird als eine besonders intensive
Zusammenarbeit der Täter verstanden. Es ist ein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Rahmen
der Ausführung der Tat erforderlich, nicht lediglich
eine Hilfeleistung. Das Maß und die Bedeutung
der einzelnen Tatbeiträge spielen keine Rolle.
Alle Tatbeiträge gemeinsam ergeben die gesamte
Tat, für die jeder Täter einzeln zur Rechenschaft
gezogen wird. Zum Beispiel wird der Bandenchef
selbst dann als Mittäter bestraft, wenn er am
Tatort nicht zugegen war.
|
|
|
Mindeststrafe
ist die im Gesetz ausdrücklich genannte mildeste
Strafe, die für den Fall der Verwirklichung eines
Gesetzes, bestimmt ist. Nicht alle Strafvorschriften
(aber fast alle besonders gravierenden Delikte
betreffende) haben eine solche Mindeststrafe,
vgl. einerseits § 212 Abs. 1 , andererseits §
223 Abs. 1. (Vorsicht: Die konkret ausgesprochene
Mindeststrafe kann sich auch aus dem AT ergeben,
vgl. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB.). Wichtig
ist die Mindeststrafe in Studium und Examen v.a.
für die Frage ob es sich bei einer Tat um ein
Vergehen oder Verbrechen handelt.
|
|
|
|
|
| N |
|
|
Nachlaß
Nachlaß -auch Erbschaft genannt- ist das Vermögen
des verstorbenen Erblassers, das mit dessen Tod
auf den (die) Erben übergeht. Dazu gehören die
Aktiven und die Passiven, also auch die Schulden
des Erblassers, für die der Erbe grundsätzlich
aufzukommen hat. Danach zählen u.a. zum Nachlaß:
Eigentum, Besitz, Forderungen, Rechte, Handelsgeschäfte,
Beteiligungen etc.. Nicht zum Nachlaß gehören
sog. höchstpersönliche Rechte des Erblassers wie
z.B. Familienrechte und Mitgliedschaften. Für
den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des
Todes des Erblassers maßgebend. Anzusetzen ist
stets der tatsächliche Verkehrswert. Die Wertbestimmung
ist insbesondere für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen
und der Erbschaftssteuer wichtig.
|
|
|
Nachschieben
von Gründen
Das Stichwort Nachschieben von Gründen betrifft
die Fragestellung, ob und inwieweit die Behörde
nach Erhebung der Klage befugt ist, eine inhaltlich
fehlerhafte Begründung, die nach ihrem Willen
die Entscheidung tragen soll, mit heilender Wirkung
durch eine inhaltlich fehlerfreie zu ersetzen.
|
|
|
Nebenklage
Bei
bestimmten Straftaten wird dem Verletzten ein
besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine
umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren
eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der Verletzte
die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft
seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu
verfolgen. Die Liste der Straftaten, bei denen
der Verletzte Nebenklage erheben kann umfasst
bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch
von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung
und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung,
bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit,
wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als
Nebenkläger zugelassen ist auch derjenige, der
im Rahmen des die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt hat. Als Nebenkläger können sich
aber auch die nahen Verwandten eines durch eine
Straftat Getöteten anschließen. Will sich der
Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren anschließen,
so muss er eine entsprechende Erklärung schriftlich
bei Gericht einreichen. Eine Erklärung, die vorher
bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird erst
mit der Anklageerhebung wirksam. Im wird der Anschluss
erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung wirksam.
Das Gericht entscheidet über die Zulassung der
Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe
beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in
Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren
Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung
ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Opfer
von bestimmten Sexualdelikten habe heute sogar
das Recht, eine für sie kostenlose Nebenklage
zu betreiben. Ein zugelassener Nebenkläger kann,
muss aber nicht, an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Er kann Fragen und Anträge stellen und auch Rechtsmittel
einlegen, jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung
einer anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines
nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden
Deliktes. Wird der Angeklagte wegen einer Straftat,
die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat
er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere
die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen.
|
|
|
Nebenkläger/in
Nebenklage
Bei bestimmten Straftaten wird dem Verletzten
ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch
eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten
Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger erhält der
Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der
Staatsanwaltschaft seine persönlichen Interessen
auf Genugtuung zu verfolgen. Die Liste der Straftaten,
bei denen der Verletzte Nebenklage erheben kann
umfasst bestimmte Sexualstraftaten, wie sexueller
Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern,
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung,
Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die
persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung
und Geiselnahme, versuchter Mord und versuchter
Totschlag. Als Nebenkläger zugelassen ist auch
derjenige, der im Rahmen des die Erhebung der
öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Als Nebenkläger
können sich aber auch die nahen Verwandten eines
durch eine Straftat Getöteten anschließen. Will
sich der Verletzte als Nebenkläger dem Verfahren
anschließen, so muss er eine entsprechende Erklärung
schriftlich bei Gericht einreichen. Eine Erklärung,
die vorher bei der Staatsanwaltschaft eingeht,
wird erst mit der Anklageerhebung wirksam. Im
wird der Anschluss erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung
wirksam. Das Gericht entscheidet über die Zulassung
der Nebenklage. Der Nebenkläger kann auch Prozesskostenhilfe
beantragen um die Hilfe eines Rechtsanwalts in
Anspruch zu nehmen. Insbesondere Opfern von schweren
Sexualstraftaten kann auch ohne eigene Kostenbeteiligung
ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Ein
zugelassener Nebenkläger kann, muss aber nicht,
an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Fragen
und Anträge stellen und auch Rechtsmittel einlegen,
jedoch nicht mit dem Ziel der Verhängung einer
anderen Strafe oder Verurteilung wegen eines nicht
zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden Deliktes.
Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die
den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er
die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere
die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen.
|
|
|
Nebenstrafrecht
bezeichnet die Gesetze, die neben dem StGB, strafbares
Verhalten beschreiben und bestimmte Strafen androhen.
Das Nebenstrafrecht ist in der Strafrechtswirklichkeit
ist alles andere als Nebensache; es gibt eine
große Zahl solcher Gesetze, sie regeln wichtige
Bereiche (nur einige Beispiele: § 88 f. Börsengesetz,
§ 6c des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
etc.).
|
|
|
Nichtigkeit
von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere
Mängel aufweist, daß es die nach seinem Inhalt
bezweckte Rechtswirkung nicht hervorbringen kann.
Das nichtige Rechtsgeschäft ist von Anfang an
unwirksam. Die Nichtigkeit wirkt für und gegen
alle. Eine Heilung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Die wichtigsten Nichtigkeitsgründe sind: Geschäftsunfähigkeit,
Vorliegen eines Schein- oder Scherzgeschäftes,
Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Formmangel
(zum Beispiel Grundstücksgeschäfte), Sittenwidrigkeit,
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot und Wucher.
Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig,
so ist das gesamte Geschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen
Teil vorgenommen worden wäre. Ein insgesamt nichtiges
Rechtsgeschäft kann unter Umständen in ein wirksames
umgedeutet werden, wenn es den Erfordernissen
eines anderen - meist weniger weitreichenden -
Rechtsgeschäfts entspricht.
|
|
|
Norm
heißt nichts anderes als Regel; im Recht wird
dieser Begriff oft als Synonym für Gesetz, Straftatbestand
etc. verwandt, z.B. „die Norm des § 212“; Normwissenschaft,
Verbotsnorm, Sanktionsnorm.
|
|
|
Normative
Tatbestandsmerkmale
heißen die Merkmale eines Straftatbestandes, die
nicht in der Außenwelt vorgefunden (und also beschreibbar
= deskriptiv) sind, sondern wertausfüllungsbedürftig
sind. Beim Diebstahl (vgl. § 242 Abs. 1 StGB)
gilt z.B. die Fremdheit einer Sache als normatives
Merkmal des objektiven Tatbestandes, während die
ebenfalls geforderte Beweglichkeit der Sache als
deskriptives Merkmal gilt. (Vorsicht: die Begrifflichkeiten
des Strafrechts beruhen hier (wie an vielen stellen)
auf einem erkenntnistheoretisch naiven Naturalismus,
der den praktischen Erfordernissen einer Strafbarkeitsprüfung
in der Regel genügt, (erkenntnis-) theoretisch
aber nicht haltbar ist.
|
|
|
Notwehr
ist "diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 227
BGB; § 32 StGB). Unter mehreren erfolgversprechenden
Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am wenigstens
schädliche wählen. Ob das verteidigte Rechtsgut
höherwertig ist als das durch die Abwehr verletzte
Rechtsgut, ist im allgemeinen unerheblich. Freilich
ist das Notwehrrecht nicht schrankenlos. So wäre
bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen
dem verteidigten Rechtsgut und dem durch die Verteidigung
drohenden Schaden die Notwehr unzulässig. Auch
gegenüber kleinen Kindern, Betrunkenen, Geisteskranken
oder sonstigen schuldunfähigen Personen kann es
geboten sein, lieber mal einer Belästigung auszuweichen.
Erst recht muss sich derjenige Zurückhaltung auferlegen,
der einen Angriff durch sein eigenes Verhalten
selbst verschuldet oder gar provoziert hat. Wer
in Notwehr handelt und ihre Grenzen einhält, handelt
rechtmäßig (§ 227 BGB; § 32 StGB). Wer in einer
Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken
die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt
zwar rechtswidrig, wird aber strafrechtlich nicht
belangt (§ 33 StGB). Nimmt jemand irrtümlich eine
Notwehrlage an, die - wenn sie vorläge - sein
Handeln als Notwehr rechtfertigen würde, dann
kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf
an, ob der Irrtum vermeidbar war: War er unvermeidbar,
bleibt der Handelnde straflos. War der Irrtum
vermeidbar, kann der Handelnde bestraft werden,
jedoch allenfalls wegen Fahrlässigkeit (sofern
bei dem verwirklichten Straftatbestand Fahrlässigkeit
überhaupt strafbar ist). Nothilfe leistet, wer
(unter den obigen Voraussetzungen) einen rechtswidrigen
Angriff auf einen Dritten abwehrt.
|
|
|
Nulla
poena sine lege
wörtlich übersetzt: “keine Strafe ohne Gesetz”,
|
|
|
Nullum
crimen sine lege
wörtlich übersetzt: “kein Verbrechen ohne Gesetz”,
Anfang des 19. Jahrhunderts von J.P.A. Feuerbach
geprägte lateinische Formulierung des Gesetzlichkeitsprinzips.
|
|
|
|
| O |
|
|
Oberlandesgericht
ist eine Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit
unterhalb des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidungen
werden in Senaten getroffen, die in der Regel
mit drei Richtern besetzt sind. In Strafsachen
entscheidet das Gericht als Revisionsinstanz gegen
Berufungsurteile des Landgerichts. In bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Oberlandesgericht
über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile
und Beschlüsse des Landgerichts.
|
|
|
Offener
Vollzug
Anstalten des offenen Vollzuges haben keine oder
nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.
Gemäß § 10 StVollzG sind Gefangene mit ihrer Zustimmung
in Anstalten des offenen Vollzuges unterzubringen,
wenn sie den besonderen Anforderungen genügen,
z. B. Mitarbeitsbereitschaft zeigen oder offen
sind für pädagogische Bemühungen und wenn nicht
zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der
Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten
des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten
missbrauchen. Das Leben im offenen Vollzug ist
den allgemeinen Lebensverhältnissen weit stärker
angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die
Gefahr schädlicher Beeinflussung durch Mitgefangene
ist hier wesentlich geringer. Der offene Vollzug
ist in besonderer Weise dazu geeignet, den Übergang
des Gefangenen in die Freiheit zu erleichtern,
z.B. durch Arbeit außerhalb der Anstalt. Die Unterbringung
eines Gefangenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges
wird durch den Vollstreckungsplan bestimmt oder
erfolgt erst nach Unterbringung im geschlossenen
Vollzug im Wege der Verlegung in die Anstalt des
offenen Vollzuges.
|
|
|
öffentliches
Recht
Als öffentliches Recht wurden früher die Rechtssätze
bezeichnet, die zwischen dem Staat und dem Bürger
ein Über-/Unterordnungsverhältnis begründeten
(sog. Subordinationstheorie). Die moderne Rechtslehre
versteht unter dem öffentlichen Recht die Rechtssätze,
die Lebenssachverhalte (Beispiel: Benutzung eines
öffentlichen Weges, Betrieb eines Atomkraftwerkes,
Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, Verbot
einer öffentlichen Versammlung) einem Sonderrecht
(z.B. Wegegesetz, Atomgesetz, Bundessozialhilfegesetz,
Versammlungsgesetz) des Staates unterwirft (sog.
Sonderrechtstheorie). Das öffentliche Recht umfaßt
also alle Rechtsvorschriften, die einseitig einen
Träger staatlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten.
Beispiel: Über die Benutzung öffentlicher Wege
entscheidet nicht eine Privatperson, sondern die
Behörde; auch über den Betrieb eines Atomkraftwerkes
befindet ausschließlich die zuständige Fachbehörde;
wer Sozialhilfeleistungen erhält, entscheidet
allein das Sozialamt; eine öffentliche Versammlung
darf allein die Polizei auflösen.
|
|
|
Öffentlichkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass eine Gerichtsverhandlung
an einem Ort oder in einem Raum stattfinden muss,
zu dem während der Verhandlung jedermann der Zutritt
offen steht. Hierzu gehört auch, dass jedermann
die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere
Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung
zu informieren
|
|
|
Offizialprinzip
Dieser Grundsatz besagt, dass nur die Staatsanwaltschaft
wegen einer Straftat Anklage vor einem Strafgericht
erheben darf. Eine Ausnahme bildet die Privatklage,
die nur wegen eines eng begrenzten Kreises von
Straftaten, die gegen persönliche Rechtsgüter
gerichtet sind, zulässig ist und nur vom durch
die Tat Verletzten oder dessen Vertreter erhoben
werden darf.
|
|
|
Opportunitätsprinzip
Ein Grundsatz, der im Gegensatz zu dem in Deutschland
geltenden Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft
ein Ermessen zur Frage einräumt, ob sie im Einzelfall
dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Dieser
Grundsatz gilt beispielsweise in vielen Staaten
Europas und den USA. In Deutschland finden sich
in den §§ 153 ff StPO, die Einstellungsmöglichkeiten
zum Beispiel bei geringer Schuld vorsehen, gesetzliche
Regelungen, die dem Opportunitätsprinzip nahe
kommen.
|
|
|
ordentliche
Gerichtsbarkeit
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird
durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte
und durch den Bundesgerichtshof ausgeübt (§ 12
GVG). Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,
für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf
Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere
Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG).
|
|
|
Ordnungshaft
Ordnungshaft: Zwangsmittel in der Vollstreckung.
Das Gericht kann den Schuldner, der zur Unterlassung
einer Handlung oder zur Duldung verplichtet ist,
Ordnungsgeld (bis 250.000 €) oder Ordnungshaft
(jeweils 6 Monate, insgesamt aber nicht mehr als
2 Jahre) auferlegen, um ihn zur Erfüllung der
Verpflichtung anzuhalten (§ 890 ZPO).
Die Ordnungshaft in der Vollstreckung ist von
der Ordnungshaft zu unterscheiden, die vom Gericht
als Ordnungsmittel eingesetzt werden kann, z.B.
um gegen Zeugen vorzugehen, die einer Ladung nicht
nachkommen (§ 380 ZPO) oder gegen ungebührliches
Verhalten in der Verhandlung einzuschreiten (§
177 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
|
|
|
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten (OWi) sind Rechtsverstöße,
die keinen kriminellen Unrechtsgehalt haben und
deshalb nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können
aber in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit
Geldbuße geahndet werden. Entsprechend einer Straftat
wird dabei nur die vorsätzliche OWi verfolgt,
es sei denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Geldbuße. Zuständig für die Verfolgung
sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei.
Die jeweiligen Tatbestände der Owi sind über zahlreiche
Gesetze verteilt. Die größte Rolle spielen dabei
Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Die meisten
dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren
nach drei Monaten. Allerdings unterbricht jede
schriftliche Anordnung oder Entscheidung in der
Bußgeldsache diese Frist bereits dann, wenn sie
vom Sachbearbeiter unterzeichnet wird. Voraussetzung
ist aber, daß sich die Ermittlungen auch tatsächlich
gegen den Fahrer richten, der den Verstoß begangen
hat. Wird die OWi nicht mit einem Verwarnungsgeld
geahndet, so ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen
den innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt
werden kann. Nimmt daraufhin die Behörde den Bescheid
nicht zurück, wird das Verfahren vor dem Amtsgericht
weitergeführt.
|
|
|
Organe
des Bundes
-Bundeskanzler
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestag ohne Aussprache gewählt (Art. 63
Abs. 1 GG). Er ist Mitglied der Bundesregierung
(Art. 62 GG) und bestimmt die Richtlinien der
Politik (Art. 65 GG)
-Bundesminister
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art.
64 Abs. 1 GG). Sie sind Teil der Bundesregierung
(Art. 62 GG) und leiten ihren Geschäftsbereich
im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien
der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung
(Art. 65 GG).
-Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der
Bundesrepublik Deutschland. Seine Wahl erfolgt
durch die Bundesversammlung und gilt für fünf
Jahre (Art. 54 GG). Seine ihm durch das Grundgesetz
zugewiesenen Kompetenzen sind im Vergleich zur
Stellung des Reichspräsidenten nach der Weimarer
Reichsverfassung bescheiden, nämlich insbesondere:
völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59
GG), Begnadigungsrecht (Art. 60 Abs. 2 GG), Vorschlagsrecht
in bezug auf den Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 1
GG), Auflösung des Bundestages nach Art. 63 Abs.
4 GG oder nach einer negativen Vertrauensfrage
(Art. 68 GG), Ausfertigung und Verkündung der
Gesetze (Art. 82 Abs. 1 GG).
-Bundesrat
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen
der Bundesländer, die sie bestellen und abberufen
(Art. 51 Abs. 1 GG). Durch den Bundesrat wirken
die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
des Bundes mit (Art. 50 GG).
- Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und den Bundesministern (Art. 62 GG).
-Bundestag
Der Bundestag, dessen Mitglieder alle vier Jahre
(Art. 39 GG) in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (Art.
38 GG), ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland.
Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehört insbesondere
das Initiativ- und Beschlußrecht in bezug auf
Bundesgesetze, das Recht zur Feststellung des
Haushaltsplanes sowie Mitwirkungsrechte bei der
Bestellung von Bundesorganen, wie etwa bei der
Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 1 GG) und
der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
(Art. 94 Abs. 1 GG).
-Bundesversammlung
Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten
(Art. 54 Abs. 1 GG). Sie besteht aus den Mitgliedern
des Bundestages und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der
Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG).
|
|
|
Qualifikation
Qualifikation (oder qualifizierte Abwandlung)
heißt ein Tatbestand einer Deliktsgruppe, der
aus einem Grundtatbestand und dazukommenden Tatbestandsmerkmalen
besteht. Zu Beispielen vgl. Grundtatbestand.
|
|
|
|
| P |
|
|
Partei
bezeichnet im Zivilprozess je nach Verfahrensart
den Kläger oder Beklagten, Antragsteller oder
Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger.
|
|
|
Pateifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit
Kläger oder Beklagter zu sein. Im Zivilprozeß
ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Hierzu zählen
alle natürlichen und juristischen Personen. Der
nichtrechtsfähige Verein ist nur passiv parteifähig;
er kann also nur verklagt werden. Vgl. § 50 Zivilprozeßordnung.
|
|
|
Persönlichkeitsrechte
Aus Art. 2, Absatz 1 Grundgesetz leitet sich das
Recht auf die eigene Persönlichkeit ab, in das
Dritte nicht eingreifen dürfen. Aber auch aus
speziellen Gesetzen folgt das ausschließliche
Recht an der Persönlichkeit. So dürfen gemäß §
22 KunstUrhG »Bildnisse nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden«. Ausgenommen sind Bilder von
Personen des öffentlichen Interesses. Auch das
Recht am eigenen Namen stellt gemäß § 12 BGB ein
Persönlichkeitsrecht dar und löst bei seiner Verletzung
einen Schadensersatzanspruch aus. Nach fast einheitlicher
Rechtsprechung erlangen auch Internet-Adressen
(Domain Names) Namensfunktion. Verletzt ein Dritter
durch die Benutzung eines Namens als Domain Name
das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers,
so kann dieser die Unterlassung der Weiterführung
der Internet-Adresse verlangen.
|
|
|
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist eine die Testierfreiheit einschränkende
Mindestbeteiligung naher, aber enterbter Angehöriger
(Kinder, Ehegatte, Eltern) am Nachlaß eines Erblassers
(§ 2303 BGB). Nur unter sehr engen Voraussetzungen
kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden,
etwa wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem
Leben getrachtet hat. Der Pflichtteil besteht
in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflicht-teilsberechtigte wird aber nicht Miterbe.
Vielmehr besteht nur ein schuldrechtlicher Geldanspruch
gegen den/die Erben in Höhe des Pflichtteils.
Vermindert der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen
durch Schenkung, so verringert sich somit nicht
nur der Nachlaß, sondern auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches.
Dem Berechtigten steht aber ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch
zu, wenn die Schenkung innerhalb von zehn Jahren
vor dem Erbfall einem Dritten gemacht wurde. Der
Wert des geschenkten Gegenstandes ist bei der
Berechnung des Pflichtteils dann dem Nachlaß hinzuzurechnen.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil
hinterlassen worden, der geringer ist als der
ihm zustehende Pflichtteil, kann dieser von dem/den
Erben die Zahlung der Wertdifferenz verlangen
(Zusatzpflichtteil).
|
|
|
Plagiat
(lat.-fr.) Das unrechtmäßige Aneignen von Gedanken,
Ideen oder Ähnlichem im Bereich der Kunst, Wissenschaft
oder Wirtschaft. Oftmals handelt es sich um eine
Nachahmung eines Werkes, das als eigenes ausgeben
wird. Im Internet finden sich solche Plagiate
bei unerlaubter Übernahme von Grafiken, Fotos
oder Texten. Wer solche Handlungen vornimmt, begeht
eine strafbare Urheberrechtsverletzung.
|
|
|
Plädoyer
Am Ende einer Gerichtsverhandlung halten Verteidiger,
Nebenklagevertreterin und Staatsanwaltschaft einen
Schlußvortrag (ein Plädoyer), in dem sie noch
einmal auf das Ergebnis der Verhandlung aus ihrer
Sicht eingehen und sich dementsprechend jeweils
für die Verurteilung, eine milde Strafe oder den
Freispruch des Angeklagten einsetzen.
|
|
|
Polizei
Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde. Sie ermittelt
eigenständig und im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Wenn die Polizei von einer Straftat erfährt, dann
muß sie mit den Ermittlungen beginnen. Es wird
unterschieden zwischen der Schutzpolizei, die
vorbeugend und vor allem bei Verkehrsdelikten
tätig wird und der Kriminalpolizei, die einschreitet
und ermittelt, wenn bereits etwas passiert ist,
also eine Straftat begangen wurde.
|
|
|
Polizeiliche
Durchsuchung
Polizeiliche Durchsuchung von Wohnungen darf außer
bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder
aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet
werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Wohnung liegt.
|
|
|
Polizeilicher
Gewahrsam
Polizeilicher Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung
im Sinne des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Er ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung,
nicht dagegen zur Strafverfolgung zulässig.
|
|
|
Polizeilicher
Notstand
Polizeilicher Notstand liegt vor, wenn zur Beseitigung
einer Störung oder zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr polizeiliche Maßnahmen gegen Personen getroffen
werden, die weder durch ihr Verhalten noch durch
das Eigentum an einer Sache die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden. Die Inanspruchnahme dieser
"Nichtstörer" ist aber nur zulässig, wenn eine
gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nicht oder
nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen, die Polizei die Gefahr nicht oder
nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte
abwehren kann und die Personen ohne erhebliche
eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
Pflichten in Anspruch genommen werden können.
|
|
|
Pornografische
Schriften
Pornographische Schriften dürfen Personen unter
18 Jahren nicht angeboten, überlassen oder zugänglich
gemacht werden. Weitere Straftatbestände in diesem
Zusammenhang enthält § 184 Strafgesetzbuch. Strafbare
Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
|
Privatklage
Bei bestimmten Straftatbeständen kann die Staatsanwaltschaft
von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und
den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg
verweisen. Im Rahmen der Privatklage übernimmt
der Privatkläger gewissermaßen die Rolle des Staatsanwalts.
Besonders unangenehm für den Privatkläger: Die
Privatklage ist für ihn mit einem Kostenrisiko
verbunden. Ihrem Wesen nach ist und bleibt sie
aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt
es unbenommen, daneben (oder statt dessen) gegen
den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.
Welche Vergehen zu den sog. Privatklagedelikten
gehören, bestimmt § 374 StPO (z.B. Beleidigung,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, leichtere
Körperverletzungen).
|
|
|
Promillegrenze
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille,
bzw. 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.
Als Sanktionen sind im Falle eines Verstosses
gegen die 0,8 Promille-Grenze ein Bußgeld, Fahrverbot
und Punkte festgelegt. Ein Verstoß gegen die 0,5
Promille-Grenze zieht ein Bußgeld und Punkte nach
sich. Vgl. im einzelnen §§ 24a, 25 Straßenverkehrsgesetz.
|
|
|
Protokollführer/in
Während der Hauptverhandlung wird ein Protokoll
geschrieben, in dem alle Entscheidungen des Gerichts
festgehalten werden. An dem Protokoll ist später
zu erkennen, ob alle Prozeßregeln eingehalten
worden sind. Die Person, die das Protokoll schreibt,
heißt Protokollführer/in und sitzt neben den Richtern.
|
|
|
Prozessbeteiligte
Zu Beginn einer Gerichtsverhandlung werden alle
am Prozess beteiligten Personen vom Wachtmeister
oder der Protokollführerin in den Verhandlungsraum
gerufen: Angeklagte/r, Verteidiger/in, Staatsanwalt/in,
Protokollführer/in, Sachverständige, Gutachter/in,
Zeugen/innen, Nebenkläger/in und Nebenklagevertreter/in
und Dolmetscher/in. Alle zusammen werden die Prozessbeteiligten
genannt. Wenn der Angeklagte unter 21 Jahren ist,
wird evtl. noch eine Sozialarbeiter/in von der
Jugendgerichtshilfe anwesend sein.
|
|
|
Prozesskosten
Prozeßkosten sind die Kosten eines Rechtsstreits,
das heißt die unmittelbaren finanziellen Aufwendungen
der Parteien für ihren Prozeß. Sie setzen sich
zusammen aus Gerichtskosten für die Inanspruchnahme
des Gerichts und außergerichtlichen Kosten für
Rechtsanwalt, Reisen zum Gerichtstermin sowie
andere Prozeßvorbereitungen (z.B. Sachverständigengutachten).
|
|
|
Prozesskostenbeihilfe
Abgekürzt: PKH - wird Personen mit niedrigem Einkommen
gewährt, wobei das frei zur Verfügung stehende
Einkommen die wesentliche Rolle spielt. Zahlungen
wie Alimente, Ratenkredite, etc. werden berücksichtigt
- auch Pfändungen. Je nach Einkommen wird PKH
mit und ohne Ratenzahlung gewährt, wobei - ohne
Ratenzahlung - im Falle der Bewilligung bedeutet,
dass die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht zurückgezahlt
werden muß.
|
|
|
Prozessvollmacht
Der Anwalt, der eine Person vor Gericht vertreten
soll und will benötigt deren Einverständnis und
Vollmacht.
|
|
|
|
| Q |
|
|
"Quälen"
im Sinne von §225 StGB
Quälen i.S.d. § 225 StGB bedeutet das Verursachen
länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen
oder Leiden, sei es körperlicher oder seelischer
Art. Es kann nach h.M. auch durch Unterlassen
verwirklicht werden.
|
|
|
|
| R |
|
|
Rechtsanwalt
ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er
übt einen freien Beruf aus. Rechtsanwalt kann
nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt
besitzt. Seine Zulassung erfolgt durch die Justizverwaltung.
|
|
|
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung
in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem
eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden
kann. Hierunter fallen neben den Rechtsmitteln
auch andere Gesuche, über die von demselben Gericht
entschieden wird, das bereits die angegriffene
Entscheidung erlassen hat (z. B. Einspruch, Widerspruch,
Erinnerung).
Rechtsbehelfe im Strafvollzug
Rechtsbehelfe und Beschwerdemöglichkeiten haben
für den Gefangenen aufgrund der psychisch-sozial
belastenden Situation des Strafvollzuges und der
vielfältigen Rechtsbeschränkungen ein großes Gewicht.
Es ist zwischen formlosen Rechtsbehelfen: Gegenvorstellung,
Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition und Beschwerde
gem. § 108 Abs. 1 StVollzG und den förmlichen
Rechtsbehelfen: Widerspruch, Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bzw. auf Strafvollstreckungsentscheidung,
Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde zu unterscheiden.
|
|
|
Rechtsbehelfe
im Strafvollzug
Rechtsbehelfe und Beschwerdemöglichkeiten haben
für den Gefangenen aufgrund der psychisch-sozial
belastenden Situation des Strafvollzuges und der
vielfältigen Rechtsbeschränkungen ein großes Gewicht.
Es ist zwischen formlosen Rechtsbehelfen: Gegenvorstellung,
Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition und Beschwerde
gem. § 108 Abs. 1 StVollzG und den förmlichen
Rechtsbehelfen: Widerspruch, Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bzw. auf Strafvollstreckungsentscheidung,
Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde zu unterscheiden.
|
|
|
Rechtfertigungsgrund
Rechtfertigungsgründe sind anerkannte (meist auch
im Gesetz ausdrücklich aufgeführte) Gründe dafür,
warum ein grundsätzlich verbotenes (weil tatbestandsmäßiges)
Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, z.B. wegen
Notwehr, § 32 StGB. Weil die Tatbestandsmäßigkeit
eines Verhaltens in aller Regel (Ausnahme: sogenannte
„offene Tatbestände“; wichtigstes Beispiel §240
abs. StGB) seine Rechtswidrigkeit indiziert (es
ist das in einem Strafgesetz beschriebene verbotene
Verhalten (Verbotsnorm), wird im strafrechtlichen
Gutachten auf der Stufe der Rechtswidrigkeit in
aller Regel geprüft, ob im konkreten Fall ein
Rechtfertigungsgrund vorliegen könnte.
|
|
|
Rechtsgeschäft
Mit der Äußerung einer Willenserklärung geht eine
Person ein Rechtsgeschäft ein, daß heißt, sie
äußert den Willen, daß eine bestimmte Rechtsfolge
eintreten soll. Beispiel Kaufvertrag. Verlangt
der Käufer die Ware, enthält die Äußerung konkludent,
daß die Rechtsfolge »Kauf« eintreten soll und
bei Einwilligung des Verkäufers liegt ein Rechtsgeschäft
vor. Auch alle anderen Arten von Verträgen stellen
Rechtsgeschäfte dar, denn die Parteien wollem
mit Abschluß den Eintritt einer Rechtsfolge. Das
Rechtsgeschäft und somit etwa der Vertrag ist
nur gültig, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen
vorliegen. Ergeben sich Formverstöße oder Minderjährigenbeteiligung,
so ist das Rechtsgeschäft unwirksam und die gewollte
Rechtsfolge tritt nicht ein.
|
|
|
Rechtsfolge
ist die durch eine Rechtsvorschrift für einen
Tatbestand angeordnete rechtliche Konsequenz (Folge).
|
|
|
Rechtsgüter
Als Rechtsgüter bezeichnet man die Lebensgüter,
Sozialwerte und rechtlich anerkannten Interessen
des einzelnen oder der Allgemeinheit, die wegen
ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft
Rechtsschutz genießen. Rechtsgüter des einzelnen
sind z.B. das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit, die Ehre, das Eigentum,
das Vermögen usw. (= Individualrechtsgüter).
Rechtsgüter der Allgemeinheit sind z.B. der Bestand
des Staates und seiner freiheitlich-demokratischen
Grundordnung, die Wahrung von Staatsgeheimnissen,
die Rechtspflege, die Unbestechlichkeit von Amtsträgern,
die Sicherheit des Geldverkehrs, die Zuverlässigkeit
von Urkunden im Rechtsverkehr usw (= Universalrechtsgüter).
Vom Rechtsgut ist das Handlungsobjekt zu unterscheiden:
Rechtsgüter sind ideelle Sozialwerte (bei §§ 211
ff : das Leben; bei § 242: Eigentum und Gewahrsam).
Handlungsobjekt ist dagegen der konkrete Gegenstand,
der das Objekt der Tat bildet und an dem die Tathandlung
vollzogen wird (bei §§ 211 ff : ein anderer Mensch;
bei § 242: eine fremde bewegliche Sache).
|
|
|
Rechtskraft
Eine Entscheidung hätte für die obsiegende Partei
keinen Nutzen, wenn dem unterliegenden Teil die
Möglichkeit gegeben wäre, immer wieder eine neue,
abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand
herbeizuführen. Die Rechtskraft bewirkt, daß jeder
Streit einmal ein Ende findet. Zu unterscheiden
sind die formelle und die materielle Rechtskraft.
Formell rechtskräftig wird eine gerichtliche Entscheidung,
wenn sie nicht (mehr) mit einem Rechtsmittel angefochten
werden kann. Die materielle Rechtskraft einer
gerichtlichen Entscheidung besagt, daß im Falle
eines späteren Prozesses Gericht und Parteien
an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind.
Die Entscheidung kann also nicht mehr mit Rechtsmitteln
angefochten werden, wenn sie rechtskräftig geworden
ist. Rechtskräftig wird somit eine Entscheidung,
wenn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels
verstrichen ist oder die Entscheidung nicht mehr
angefochten werden kann, weil sie in der höchsten
Instanz ergangen ist.
|
|
|
Rechtsmittel
Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, durch die eine
gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Das
Wesen eines Rechtsmittels besteht in dem Suspensiv-
und Devolutiveffekt. Rechtsmittel sind die Berufung
und die Revision.
|
|
|
Rechtsmittelbelehrung
Ist die Belehrung eines Gerichts (und auch Behörden),
dass für einen Betroffenen die Möglichkeit besteht,
dass es gegen eine ihn ergangene Maßnahme die
Möglichkeit gibt sich mit Mitteln des Rechts zu
wehren. Dem Betroffenen wird zur Kenntnis gebracht,
wie er sich, innerhalb welscher Zeit und wo dahingehend
aüssern kann, dass er mit einer Maßnahme nicht
einverstanden ist und sich mit den erforderlichen
Rechtsmittel zu wehren gedenkt.
|
|
|
Rechtspflegerin
/ Rechtspfleger
Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Dienstes.
Sie nehmen selbständig die ihnen im Rechtspflegergesetz
(RPflG) zugewiesenen Aufgaben wahr und sind nur
dem Gesetz unterworfen. In der Gerichtspraxis
nehmen sie insbesondere zur Entlastung der Richter
Aufgaben im Mahnverfahren, im Nachlassverfahren,
in den Registerverfahren und in der Zwangsvollstreckung
wahr. Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschäft vor,
das ihm durch das RPflG nicht übertragen war und
auch nicht übertragen werden kann, so ist dieses
unwirksam. Die Rechtspflegerausbildung besteht
aus einem Fachhochschulstudium im Beamtenverhältnis,
aufgeteilt in fachwissenschaftliche und fachpraktische
Ausbildungsabschnitte von insgesamt jeweils 18
Monaten Dauer. Die fachwissenschaftliche Ausbildung
findet an der Fachhochschule für Rechtspflege
in Bad Münstereifel statt. In der Fachpraxis erfolgt
eine Einführung in die Rechtspflegeraufgaben bei
Gerichten und Staatsanwaltschaften. Schwerpunkte
der Ausbildung sind das Zivil- und Zivilprozessrecht
(Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,
Sachen-, Familien-, Erb-, Grundbuch-, Register-,
Kosten-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsvollstreckungsrecht,
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung)
sowie das Straf- und Strafverfahrensrecht.
|
|
|
Rechtsvorschrift
bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer
Rechtsverordnung oder einer Satzung. Von der Verwaltungsvorschrift
unterscheidet sich die Rechtsvorschrift dadurch,
dass sie sich an die Allgemeinheit und nicht lediglich
an Behörden oder Bedienstete wendet.
|
|
|
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit ist stets Voraussetzung der Strafbarkeit
einer Tat. Nur, wer einen (Straf-) Tatbestand
rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, ist
gemäß einer Vorschrift strafbar. Rechtswidrigkeit
liegt dann vor, wenn das generell Verbot, das
der Gesetzgeber im Straftatbestand ausspricht,
tatsächlich auch in diesem konkreten Fall gilt.
Praktisch heißt das v.a., daß das Verhalten nicht
ausnahmsweise z.B. wegen Notwehr erlaubt (gerechtfertigt)
ist. (Bei bestimmten Delikten fordert das Gesetz
weitere Voraussetzungen, z.B. einen Strafantrag
des durch die Tat Verletzten.
|
|
|
Rechtsfolgen
sind die im Gesetz festgelegten (und insoweit
legitimen) Folgen, die eintreten, wenn die Voraussetzungen
einer Rechtsnorm vorliegen. Strafgesetze (Straftatbestände)
bestehen aus der Beschreibung eines verbotenen
Verhaltens (Verbotsnorm) und der Rechtsfolge (meist:
Strafe) , die verhängt wird, wenn jemand sich
(wie beschrieben) verboten verhält (Sanktionsnorm).
|
|
|
Rehabilitierung
eigentlich: Wiedereinsetzung in einen früheren
Stand, bisweilen: Ehrenrettung. Das abgekürzt
so genannte Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung
(StrRehaG, vollständiger Titel: „Gesetz über die
Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet“)
sieht ein Verfahren vor, in dem eine solche Rehabilitierung
rechtsstaatswidrig von der DDR-Strafjustiz Verurteilter
vor und regelt die Voraussetzungen der Rehabilitation.
Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes liegen die Voraussetzung
insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung politischer
Verfolgung gedient hat, oder wenn die angeordneten
Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden
Tat stehen.
|
|
|
Rechtsirrtum
Es muß zwischen Straf- und Zivilrecht unterschieden
werden. Im Zivilrecht entfällt beim Vorliegen
eines Rechtsirrtums der Vorsatz, was je nach Einzelfall
andere Auswirkungen hat. Im Bereich des Strafrechts
ist der Rechtsirrtum mit dem Verbotsirrtum gleichzusetzen.
Beim Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB weiß der Handelnde
zwar um sein Verhalten, geht aber irrig davon
aus, daß sein Handeln erlaubt sei. Je nachdem,
ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum
vorliegt, entfällt seine Schuld.
|
|
|
Reduktion,
teleologische
(lat.) »die Rückführung«. Juristisch bedeutet
es die Rückführung der Anwendung einer Rechtsnorm
auf ihren Sinn und Zweck. Die Reduktion ist somit
eine Auslegungsmethode. Auch wenn die Rechtsnorm
auf ein größeres Tatbestandsfeld angewendet werden
kann, findet mit der teleologischen (gr. der Zweck)
Reduktion eine Einschränkung auf jenen Bereich
statt, für den die Rechtsnorm nach Sinn und Zweck
geschaffen wurde. Das Pendant zur Reduktion ist
die Analogie.
|
|
|
Rechtszug
bezeichnet eine Instanz im Rahmen des Gerichtsaufbaus.
Das gerichtliche Verfahren beginnt im ersten Rechtszug
und gelangt dann durch Rechtsmittel an den zweiten
oder dritten Rechtszug, also an die übergeordneten
Gerichte.
|
|
Rechtliches
Gehör:
Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dürfen
einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen
zugrunde gelegt werden, zu denen der von der Entscheidung
nachteilig Betroffene zuvor hat Stellung nehmen
können.
|
|
|
Rechtsbehelf:
Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung
in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem
eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden
kann. Hierunter fallen neben den Rechtsmitteln
auch andere Gesuche, über die von demselben Gericht
entschieden wird, das bereits die angegriffene
Entscheidung erlassen hat (z. B. Einspruch, Widerspruch,
Erinnerung).
|
|
|
Restitution
(lat.)
»die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes«.
|
|
|
Revision
Es gibt verschiedene Rechtsmittel gegen Urteile.
Mit dem Rechtsmittel der Revision kann nur überprüft
werden, ob in dem Verfahren, das zum Urteil führte,
das Recht korrekt angewandt wurde. Dagegen können
im Berufungsverfahren auch Tatsachen erneut überprüft
bzw. neue Beweise in das Verfahren eingeführt
werden. In Zivilsachen ist die Revision in der
Regel gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte
zulässig. In Strafsachen ist sie gegen Berufungsurteile
der Landgerichte bzw. gegen erstinstanzliche Urteile
der Land- oder Oberlandesgerichte möglich (siehe
Abbildung unter Instanzenzug). Die Einleitung
eines Revisionsverfahrens in Zivilsachen setzt
eine Mindestrevisionssumme von derzeit 1.500,-
DM voraus. Die Revisionssumme wird nach dem Streitwert
berechnet. Teilweise ist die Revision auch nur
nach Zulassung durch ein Gericht möglich. Die
Revision ist eine Woche nach Verkündung bzw. Zustellung
des Urteils an die Beteiligten zu erheben.
|
|
|
"rohe
Misshandlung" im Sinne des § 225 StGB
Roh ist eine Misshandlung i.S.d. § 225 StGB, die
einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenen Gesinnung
entspringt und sich in den Handlungsfolgen von
erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden
des Opfers äußert.
|
|
|
Rubum
1. Als Rubrum (lat.) wird eine kurze Inhaltsangabe
als Aufschrift bei Akten bezeichnet.
2. Der Text einer Gerichtsentscheidung beginnt
mit einem Rubrum. Es enthält die Bezeichnung der
Prozeßbeteiligten, des Gerichts, der beteiligten
Richter und die Angabe des Tages der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung.
|
|
|
Rückwirkungsverbot
ist ein Aspekt des Gesetzlichkeitsprinzips. Aus
dem Gebot, daß Tat und Strafe vor Tatbegehung
gesetzlich bestimmt sein muß (nullum crimen, nulla
poena sine lege praevia; vgl. § 1 und - gleichlautend-
Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) folgt das Verbot,
Strafgesetze rückwirkend anzuwenden; ein prominentes
Beispiel für einen Verstoß gegen das (zum rechtsstaatlichen
Kern eines jeden Strafrechts gehörende - Rückwirkungsverbot
ist der Fall van der Lubbe, der im nationalsozialistischen
Deutschland wegen schwerer vorsätzlicher Brandstiftung
verurteilt wurde. Am Tage des Brandes (27.2.1933)
war die gesetzlich vorgesehen Höchststrafe lebenslanges
Zuchthaus; am Tag danach änderte der Reichstag
die Höchststrafe für künftige Taten auf „Todesstrafe“,
am 29.3.1933 beschloß der Gesetzgeber, die geänderte
Höchststrafenregelung sei auch auf Taten, die
zwischen dem 31.1. und dem 27.2.1933 begangen
wurden, anzuwenden
|
|
|
|
| S |
|
|
Sachverhalt
bezeichnet stets das, was sich „im Leben“ abgespielt
hat (daher oft auch Lebenssachverhalt), wie es
sich in „Wirklichkeit“ verhalten hat. Im Unterschied
dazu bezeichnet der Begriff Tatbestand generelle
Beschreibungen von möglichen Sachverhalten, die
der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat. Den
Unterscheidung zwischen Sachverhalt und Tatbestand
verstehen muß, wer den gedanklichen (logischen)
Prozeß der Subsumtionverstehen will.
|
|
|
Sammelwerk
Oftmals handelt es sich um das Zusammentragen
einzelner Werke zu einem neuen Werk. Beispiel
Buch. Der Herausgeber vereint Artikel von mehreren
Urhebern zu einem neuem Buch (Sammelwerk). Dieses
neue Werk genießt gemäß § 4 UrhG Urheberrechtschutz.
Im Internet könnte unter Umständen auch das Zusammentragen
mehrerer Beiträgen einer Newsgroup ein geschütztes
Sammelwerk darstellen.
|
|
|
Schaden
ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes
Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen
rechtlich geschützten Rechtsgütern erleidet. Ob
und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, ist
nach der sogenannten "Differenzhypothese" zu ermitteln.
Danach ist der Schaden die Differenz zwischen
der tatsächlichen Lage, die infolge des schädigenden
Ereignisses besteht, und der hypothetischen, die
bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis
nicht eingetreten wäre.
|
|
|
Schadensersatz
ist grundsätzlich dadurch zu leisten, dass der
Schädiger den Zustand wieder herstellt, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Das
bedeutet zum Beispiel bei Sachschäden Reparatur
der beschädigten Sache. In bestimmten Fällen kann
der Gläubiger aber Geldersatz verlangen und der
Schuldner die Schadensersatzpflicht durch Geldzahlung
erfüllen. Nach § 249 Satz 2 BGB etwa kann der
Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen, wenn
wegen der Verletzung einer Person oder wegen der
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten
ist.
|
|
|
Scheidung
der Ehe
kommt in Betracht, wenn sie gescheitert ist. Die
Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft
der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet
werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe
gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem
Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung
zustimmt. Auf jeden Fall ist die Ehe gescheitert,
wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte
sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn
die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
getrennt leben. Vgl. §§ 1565 ff. BGB
|
|
|
Scheidungsfolgesachen
sind Folgeprobleme, die mit der Ehescheidung zusammenhängen.
Nach § 623 Zivilprozessordnung hat das Familiengericht
mit dem stattgebenden Scheidungsurteil auch über
die Folgesachen elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
Kind und öffentlich-rechtlicher Versorgungsaugleich
zu verhandeln und zu entscheiden. In anderen Familiensachen
(z.B. gesetzliche Unterhaltspflicht, Regelung
des Umgangsrechts) erfolgt ebenfalls eine einheitliche
Verhandlung und Entscheidung mit dem Scheidungsurteil,
sofern eine Entscheidung für den Fall der Scheidung
zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten
rechtzeitig beantragt wird.
|
|
|
Scheitern
der Ehe
ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz
(§ 1566 BGB) enthält zwei unwiderlegbare Vermutungen
für das Scheitern der Ehe: einjähriges Getrenntleben
und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger
Scheidungsantrag oder Zustimmung des Antragsgegners
zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges Getrenntleben.
Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das
Familiengericht nicht mehr prüfen, ob die Ehe
gescheitert ist.
|
|
|
Sicherungsverfahren
(§§ 413 ff StPO)
Wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist,
dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe"
verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner
Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder
eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll.
An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann
eine "Antragsschrift"; der Verdächtige wird nicht
Angeschuldigter (oder später Angeklagter) genannt,
sondern Beschuldigter. Das Sicherungsverfahren
ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber unter
erleichterten Voraussetzungen von der Verhandlung
ausgeschlossen werden.
|
|
|
Sicherungsverwahrung
( § 66 Strafgesetzbuch)
Sie ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen
Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe
im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten
Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung
darf nicht mit dem Sicherungsverfahren verwechselt
werden. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung
neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur dann
zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe
auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige
Freiheitsstrafe erkannt wird. Beispiel: Der Angeklagte
wird wegen räuberischer Erpressung und zusätzlich
wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes
verurteilt.§ 66 StGB enthält drei verschiedene
Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung
ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges
zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit
gefährlich ist.§ 66 Absatz 1 StGB. Liegen die
Voraussetzungen nach § 66 Absatz 1 StGB vor, muss
die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die
Voraussetzungen (alle Voraussetzungen müssen zusammen
vorliegen) sind: Verurteilung im laufenden Verfahren
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens
zwei Jahren Freiheitsstrafe; mindestens zwei rechtskräftige
Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten
zu jeweils einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe wurden bereits
verbüßt; die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 2 StGB. Nach § 66 Absatz 2 StGB sind
bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen
der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung
kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung
angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind
(auch hier müssen alle Voraussetzungen zugleich
vorliegen): Der Täter hat drei selbstständige
vorsätzliche Straftaten begangen; für jede dieser
Taten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr; wegen einer oder mehrerer
dieser Taten - oder wegen aller Taten zusammen
- wird er zur Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt; die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines
Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit
gefährlich ist. § 66 Absatz 3 StGB. Nach § 66
Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern
und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter
erleichtert. Eine frühere Tat bleibt nach § 66
Absatz 4 StGB außer Betracht, wenn zwischen ihr
und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen
sind. Zeiten der Inhaftierung werden dabei aber
nicht mitgerechnet.
|
|
|
Schiedsgericht
ist ein privates Gericht, das im schiedsrichterlichen
Verfahren entscheidet. Erforderlich ist ein Vertrag,
in dem sich die Parteien dem Spruch des Schiedsgerichts
unterwerfen. Im Verfahrensrecht ist eine solche
Vereinbarung nur in Sachen zulässig, in denen
die Parteien einen Vergleich schließen können.
Vgl. §§ 1025 Zivilprozessordnung.
|
|
|
Schiedsgerichtsklausel,
Schiedsvertrag
Schiedsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Vertragsparteien,
daß der Rechtsstreit nicht von staatlichen Gerichten,
sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden
soll. Er führt zur Unzulässigkeit einer Klage
vor einem ordentlichen Gericht, wenn der Beklagte
sich auf die Schiedsvereinbarung beruft. Der Schiedsspruch
wirkt wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil
und kann von einem ordentlichen Gericht für vollstreckbar
erklärt werden. Schiedsverträge sind im Handelsverkehr
sehr verbreitet. Die Gründe dafür sind die freie
Schiedsrichterwahl (durch Abschluß eines Schiedsrichtervertrages),
Sachkunde, Schnelligkeit, Diskretion und Flexibilität
des Verfahrens. Die Parteien können das Verfahren
einer nationalen oder internationalen Schiedsgerichtsordnung
unterstellen, soweit die §§ 1025 ff der Zivilprozeßordnung,
die das schiedsrichterliche Verfahren regeln,
nichts anderes vorschreiben. Der Schiedsvertrag
muß vom Hauptvertrag klar abgesetzt und besonders
unterschrieben sein, § 1027 ZPO. Vollkaufleute
können eine Schiedsgerichtsklausel auch in ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, wenn
das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft
ist.
|
|
|
Schlüsselgewalt
Schlüsselgewalt ist das jedem nicht getrennt lebenden
Ehegatten nach § 1357 BGB zustehende Recht, Geschäfte
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der
Familie zu besorgen. Durch ein solches Geschäft
des einen Ehegatten wird auch der andere berechtigt
und - z.B. auch zur Zahlung des Kaufpreises -
verpflichtet. In erster Linie sind von der Schlüsselgewalt
die Haushaltsgeschäfte umfaßt wie der Kauf von
Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat sowie die Anschaffung
einzelner Einrichtungsgegenstände. Ebenfalls unter
§ 1357 BGB fällt die Beschaffung von Medikamenten,
die Hinzuziehung eines Arztes und der Abschluß
eines Krankenhausvertrages für das gemeinsame
Kind oder den Ehegatten. Geschäfte, die üblicherweise
gemeinsam zu entscheidende Angelegenheiten der
Ehegatten sind, werden von der Schlüsselgewalt
nicht umfaßt. Dazu gehören der Bauvertrag über
ein Wohnhaus, die Darlehensaufnahme zur Finanzierung
eines Hausbaus, aber auch der Kauf eines kostbaren
Teppichs oder von Schmuck sowie der Verkauf von
Möbeln aus dem gemeinsamen Haushalt.
|
|
|
Schöffe
ist die Bezeichnung für einen ehrenamtlichen Richter.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann
nur von Deutschen versehen werden. Die Schöffen
üben während der Hauptverhandlung das Richteramt
in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie
die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch
an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden
Entscheidung teil, die in einer Beziehung zu der
Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche
Verhandlung erlassen werden können. Vgl. §§ 30
ff. Gerichtsverfassungsgesetz. Berufs- und Laienrichter
entscheiden gemeinsam über Schuld und Strafe (Unterschied
zum US-Jurysystem). Da eine für den Angeklagten
nachteilige Entscheidung mit 2/3-Mehrheit ergehen
muss, könnten die zwei Laienrichter eine Verurteilung
verhindern, selbst wenn alle drei Berufsrichter
für Verurteilung stimmen.
|
|
|
Schöffengericht
ist das bei den Amtsgerichten für die Verhandlung
und Entscheidung der zu deren Zuständigkeit gehörenden
Strafsachen, für die nicht der Strafrichter zuständig
ist, gebildet. Es besteht aus dem Richter beim
Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
Vgl. §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
|
|
|
Schöpfungshöhe
Damit ein Werk Urheberrechtschutz genießt, muß
es gemäß § 2 UrhG eine gewisse Schöpfungshöhe
aufweisen. Damit ist gemeint, daß das Werk einen
gewissen Grad an geistiger, individueller Leistung
widerspiegeln muß. Die Anforderungen gestalten
sich nicht sonderlich hoch, so daß eine Vielzahl
von Werken geschützt ist. Nach der Rechtsprechung
mangelt es beispielsweise an der Schöpfungshöhe,
wenn auf einer CD-ROM Telefonnummern nach Namen
sortiert werden, da keine geistige Leistung vorliegt.
|
|
|
Schriften,
gewaltverherrlichende.
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
verbreitet, öffentlich ausstellt, einer Person
unter 18 Jahren zugänglich macht, herstellt oder
bezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
Schriften,
jugendgefährdende,
sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche
sittlich zu gefährden. Diese Schriften sind in eine
Liste aufzunehmen. Die Aufnahme ist bekannt zu machen.
Einzelheiten enthält das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte vom
9.6.1953. |
|
|
Schriften,
pornographische.
Wer pornographische Schriften unter anderem einer
Person unter 18 Jahren anbietet, an einem Ort,
der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder
von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, oder
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der
Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel
oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
einem anderen anbietet oder überlässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Vgl. § 184 Strafgesetzbuch.
|
|
|
Schriftliches
Verfahren
kann im Zivilprozess bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Streitigkeiten vom Gericht von Amts wegen angeordnet
werden, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstands
bei Einreichung der Klage 1.500 DM nicht übersteigt
und einer Partei das Erscheinen vor Gericht nicht
zuzumuten ist (§ 128 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Mit dem schriftlichen Verfahren wird der Grundsatz
durchbrochen, dass eine gerichtliche Entscheidung
nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen
darf.
|
|
|
Schuld
- Verschulden
Der Begriff "Schuld" wird vorzugsweise im Strafrecht
verwendet, der Begriff "Verschulden" vorzugsweise
im Zivilrecht. Die Unterscheidung wird aber nicht
strikt durchgehalten und hat auch keine praktische
Bedeutung. Gemeint ist nämlich im Wesentlichen
das Gleiche: Persönliche Vorwerfbarkeit eines
rechtswidrigen Verhaltens. "Schuld" (im strafrechtlichen
Sinne) meint die persönliche Vorwerfbarkeit eines
objektiv rechtswidrigen Verhaltens, das den Tatbestand
eines Strafgesetzes erfüllt und deswegen bestraft
werden kann (ähnlich bei Ordnungswidrigkeiten).
Das schuldhafte Verhalten kann entweder vorsätzlich
sein oder - falls dies gesetzlich ausdrücklich
bestimmt ist - fahrlässig. Voraussetzung ist jeweils
Schuldfähigkeit. Statt Verschulden verwendet das
Gesetz oft den Begriff "Vertretenmüssen".
Auch im Zivilrecht kann das Verschulden vorsätzlich
oder fahrlässig sein. Im Gegensatz zum Strafrecht
kommt hier nicht nur Verantwortlichkeit für eigenes
Verschulden in Betracht, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen auch Haftung für fremdes Verschulden
(vgl. § 278 BGB; ähnlich - aber abgeschwächt -
§ 831 BGB). Eine zivilrechtliche Haftung tritt
zwar in aller Regel nur bei Verschulden ein. Es
gibt aber einzelne Bereiche, für die der Gesetzgeber
bestimmt hat, dass der Verantwortliche für einen
Fremdschaden auch dann haftet, wenn ihm kein persönliches
Versagen vorzuwerfen ist (z.B. Halterhaftung im
Straßenverkehr, § 7 StVG; Tierhalterhaftung, §
833 BGB). Man spricht dann von einer verschuldensunabhängigen
Gefährdungshaftung.
|
|
|
Schuldner
ist die Person in einem Schuldverhältnis, die
zu einer Leistung (zum Beispiel zur Zahlung des
Kaufpreises) verpflichtet ist.
|
|
|
Schuldfähigkeit
Kinder ( jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig
also immer Schuldunfähig. "Schuldunfähigkeit"
wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) führt zur
Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch,
verminderte Schuldfähigkeit" (§ 21 StGB) zur Milderung
des Strafrahmens. In beiden Fällen kann das Gericht
die Unterbringung des Straftäters anordnen (vgl.
"Unterbringung"; "Sicherungsverfahren"). Beruht
die Schuldunfähigkeit auf einem selbstverschuldeten
Rauschzustand, kommt Bestrafung wegen vorsätzlichen
oder fahrlässigen "Vollrausches" in Betracht (§
323 a StGB), in Ausnahmefällen sogar wegen des
im Rausch begangenen Straftatbestandes selbst
("actio libera in causa").
|
|
|
Schuldverhältnis
ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger
berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung
zu fordern. Das Schuldverhältnis kann auf vertraglicher
Grundlage oder kraft Gesetzes entstehen.
|
|
|
Schutzbefohlene
Schutzbefohlene sind Mädchen und Jungen unter
18 Jahren, die einer anderen Person (auch die
Eltern gehören dazu) zur Erziehung, zur Ausbildung
oder zur Betreuung in der Lebensführung (z.B.
im Heim) anvertraut sind. Man spricht dabei von
"Abhängigkeitsverhältnissen".
|
|
|
Sexualstraftaten
bezeichnen die Straftatbestände, die die sexuelle
Selbstbestimmung des Menschen verletzen. Die Tatbestände
sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt.
Unter Strafe gestellt sind unter anderem der sexuelle
Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuelle
Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung,
die sexuelle Nötigung und die Förderung der Prostitution.
Vgl. §§ 174 ff. Strafgesetzbuch.
|
|
|
Sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz
ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten,
das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz
verletzt. Dazu gehören sexuelle Handlungen und
Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen
Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie
sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und
sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen,
die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine
Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
oder ein Dienstvergehen. Einzelheiten enthält
das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24.6.1994.
|
|
|
Sicherungsverwahrung
ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
zum Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen
Straftätern. Wird jemand wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten,
die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist. Vgl. § 66 Strafgesetzbuch.
|
|
|
Sittenwidrige
Rechtsgeschäfte
sind nichtig (§ 138 BGB). Ein Verstoß gegen die
guten Sitten liegt, wenn ein Verhalten gegen das
Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden verstößt.
|
|
|
Sittlichkeitsdelikt
ist eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Diese Straftaten sind in den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch
geregelt.
|
|
|
Sitzungshaftbefehl
(§ 230 StPO)
wenn Angeklagter einer Strafverhandlung unentschuldigt
fernbleibt (kein sonstiger Haftgrund nötig).
|
|
|
Sorgerecht
(oder auch elterliche Sorge): bedeutet das Recht
und die Pflicht der Eltern, für das persönliche
Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen
und es gesetzlich zu vertreten.
|
|
|
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft setzt sich aus AnwältInnen
zusammen, die vom Staat beschäftigt werden. Bei
Verstößen gegen das Gesetz klagen sie für den
Staat oder im Interesse des Staates. Sie leiten
die Ermittlungen während des Strafverfahrens und
haben die Aufgabe, alle Beweismittel zusammen
zutragen. Wie die Polizei ist die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, ein Strafverfahren in Gang zu setzen,
sobald sie von einem Verbrechen erfährt.
|
|
|
StGB
ist die (auch vom Gesetzgeber verwandte) Abkürzung
für das Strafgesetzbuch, das zentrale Gesetz,
in dem die Voraussetzungen aufgeführt sind, unter
denen ein Bürger vom Staat bestraft werden kann.
Das StGB stammt aus dem Jahr 1871, wird aber seitdem
ständig geändert (nicht immer: verbessert!) Neben
dem StGB kennen auch eine Reihe anderer Gesetze
Strafvorschriften; man spricht vom (in der Strafrechtswirklichkeit
durchaus bedeutenden) Nebenstrafrecht.
|
|
|
Strafantrag
Ist eine Straftat (z.B. Hausfriedensbruch, Körperverletzung,
Beleidigung) nur auf Antrag zu verfolgen, so muss
der Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll
der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Gerichts
gestellt werden. Dies kann auch telegrafisch oder
per Fax geschehen.
|
|
|
Strafanzeige:
Darunter versteht man jede Mitteilung eines Sachverhaltes,
der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine
Strafverfolgung bietet. Mit der Anzeige wird also
lediglich angeregt zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren
einzuleiten ist. Sie verpflichtet die Ermittlungsbehörden
zur Prüfung. Eine Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft,
der Polizei oder beim Amtsgericht erstattet werden.
Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht erforderlich.
Wird sie lediglich mündlich erstattet, so muss
sie beurkundet werden. Die Beurkundung erfolgt
in der Regel durch schriftliche Aufzeichnung.
Eine vertrauliche Anzeige ist genauso möglich
wie eine auf bestimmte Personen oder Taten beschränkte
Anzeige.
|
|
|
Strafbefehlsverfahren:
ist ein sogenanntes summarisches Strafverfahren,
bei dem die Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil
festgesetzt werden kann. Die Schuld des Täters
muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Es reicht vielmehr ein hinreichender Tatverdacht.
In der Praxis hat sich dieses Verfahren insbesondere
bei leichteren Delikten und vor allen Dingen bei
Verkehrsstraftaten durchgesetzt. Die Strafe kann
bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr sein, wenn diese zur Bewährung
ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen hat.
Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen beantragt die
Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines
Strafbefehls, der den gleichen Voraussetzungen
wie eine Anklage unterliegt. Erachtet der Richter
den für nicht hinreichend verdächtig, so lehnt
er den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen diesen
Beschluss hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde. Wenn der Richter Bedenken
hat, hat er Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Diese Bedenken können sich z.B. daraus ergeben,
dass der Richter eine Hauptverhandlung wegen der
Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch
der Nebenumstände der Tat für geboten und zweckmäßig
hält. Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt
er den von der Staatsanwaltschaft beantragten
Strafbefehl und stellt ihn dem zu. Dieser hat
die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung
einzulegen. Ist der Einspruch unzulässig (z.B.
verspätet), so wird er ohne Hauptverhandlung durch
Beschluss verworfen. Anderenfalls beraumt der
Richter Termin zur Hauptverhandlung an. Erscheint
der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung,
und tritt auch kein Vertreter auf, so wird sein
Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil verworfen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der möglich.
Bei dem Erlass des Urteils auf einen zulässigen
Einspruch des Angeklagten gilt das Verbot der
Schlechterstellung nicht. Wer gegen einen Strafbefehl
Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer
Bestrafung ein. Aus diesem Grunde werden trotz
der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig,
so dass das Ziel dieses Verfahrens, die Entlastung
der Strafjustiz, in der Praxis erreicht wird
|
|
|
Strafe:
ist die im Gesetz angedrohte Rechtsfolge für eine
tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte
Handlung. Das Strafrecht unterscheidet zunächst
zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen
gehören insbesondere die Geldstrafe, die Jugendstrafe
und die Freiheitsstrafe. Bei den Nebenstrafen
bzw. Nebenfolgen handelt es sich insbesondere
um das Fahrverbot und den Verlust der Amtsfähigkeit
und Wählbarkeit nach §§ 45 ff. StGB.
|
|
|
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung (StPO) legt fest, wie
ein Strafverfahren durchgeführt und was dabei
unbedingt beachtet werden muß. Das Ermittlungsverfahren,
Zwischenverfahren und Hauptverfahren erfolgt nach
den gesetzlichen Bestimmungen, die darin beschrieben
sind.
|
|
|
Strafrahmen
bezeichnet die Strafen, aus denen das Gericht
– nach bestimmten Regeln /der Strafzumessung)
– die zu verhängende Strafe auswählt, Spielräume
für die Strafbemessung, die teilweise extrem weit
sind, vgl. §§ 212, 213: wer einen Menschen vorsätzlich
tötet, ohne wegen Mordes bestraft zu werden, kann
– in einem minder schweren Fall, § 213 – die Mindeststrafe
von 1 Jahr ausgesprochen werden, in einem besonders
schweren Fall, § 212 Abs. 2, kann die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe sein
|
|
|
Straftat
ist zunächst der - auch im Gesetz (vgl. z.B. §
22 StGB – Versuch einer Straftat) verwandte -
Begriff für eine Tat, ein Verhalten, das strafrechtlich
verboten ist. Insofern wird der Begriff Straftat
teilweise synonym verwandt mit den Begriffen „Straftatbestand“
oder auch „Delikt“. Präziser ist es, von Straftat
dann zu sprechen, wenn jemand (1) einen Straftatbestand,
(2) rechtswidrig und (3) schuldhaft verwirklicht
hat. In diesem Sinn werden Tatbestandsmäßigkeit,
Rechtswidrigkeit und Schuld als die drei Stufen
des Straftatsystems bezeichnet. (Vorsicht: Hier
besteht ein traditionsreicher Streit in der Wissenschaft
darum, ob das Straftatsystem tatsächlich drei
oder nur zwei Stufen hat!)
|
|
|
Strafverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit der Anzeige. Es
gliedert sich in drei Teile: 1. Das Ermittlungsverfahren
2. Das Zwischenverfahren 3. Das Hauptverfahren.
Das Strafverfahren endet mit einem Urteil, also
entweder mit einer rechtskräftigen Verurteilung
oder einem Freispruch des Beschuldigten. Es kann
aber auch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eingestellt
werden.
|
|
|
Strafvollzug
im engeren Sinn ist der Vollzug von Freiheitsstrafe
(§§ 38 f. StGB) und Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG)
in Justizvollzugsanstalten; im weiteren Sinn wird
darunter bisweilen ungenau der Vollzug von Strafen
und Maßregeln verstanden. Der Strafvollzug wird
(erst seit 1977) geregelt durch das Strafvollzugsgesetz
(StVollzG) und durch (länderspezifische) Verwaltungsvorschriften
über den Justizvollzug.
|
|
|
Strafantrag
- Strafanzeige
"Strafanzeige": Mitteilung des Verdachts einer
Straftat mit der Anregung, deren Verfolgbarkeit
zu überprüfen. Kann von jedermann bei Staatsanwaltschaft,
Polizei oder Amtsgericht erstattet werden (§ 158
I 1. Variante StPO).
Zum "Strafantrag" wird die Anzeige, wenn Anzeigeerstatter
die Strafverfolgung wünscht. Kann ebenfalls von
jedermann gestellt werden.
Davon zu unterscheiden: "Strafantrag" des Verletzten
bei Antragsdelikten (§ 158 II StPO, § 77 StGB):
Er stellt dann - aber auch nur dann - eine Voraussetzung
der Strafverfolgung dar, wenn kraft Gesetzes die
Strafverfolgung nur auf Strafantrag eintritt,
z.B. bei Beleidigung. Antragsfrist: 3 Monate ab
Kenntnis.
|
|
|
Strafbefehl
Begriff aus dem Strafrecht. Der ermittelnde Staatsanwalt
beantragt bei Gericht (z.B. weil er die Sachlage
als einfach zu bewerten ansieht) gegen den Beschuldigten
den Erlass eines Strafbefehls. Bei Akzept durch
den Beschuldigten ist das Strafverfahren damit
beendet, eine Verhandlung findet nicht mehr statt.
Widerspricht (Einspruch) der Beschuldigte dem
Strafbefehl, wird die Sache vor Gericht verhandelt,
so als hätte es den Strafbefehl nie gegeben.
|
|
|
Strafkammer:
Bei den Landgerichten sind Strafkammern eingerichtet.
Dabei unterscheidet man zwischen Großen Strafkammern,
bestehend aus 2 bzw. 3 Richtern und 2 Schöffen
sowie Kleinen Strafkammern, die sich aus jeweils
1 Richter und 2 Schöffen zusammensetzen. Letztere
entscheiden über die Berufungen gegen Urteile
des Strafrichters und des Schöffengerichts.
|
|
|
Strafmündigkeit
Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass
grundsätzlich nur diejenigen Täter für ein Delikt
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
können, die mindestens 14 Jahre alt sind. Man
spricht insoweit von Strafmündigkeit. Die Strafmündigkeit
beginnt also mit Eintritt des 15. Lebensjahres
(ab 14 Jahren). Die Bestrafung richtet sich dann
nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz). Davor ist
das Kind strafunmündig, d.h. es kann nicht nach
dem StGB (oder anderem "Bestrafungsrecht") bestraft
werden. Ab 18 Jahren ist man in der Regel voll
strafrechtlich Verantwortlich. Eine ausnahmsweise
Bestrafung nach den Regeln des JGG ist nur im
Einzelfall vorzunehmen (siehe JGG).
|
|
|
Strafsenate
sind bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof
gebildet. Beim Oberlandesgericht sind die Strafsenate
im ersten Rechtszug mit fünf Richtern einschließlich
des Vorsitzenden, im übrigen mit drei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Auch
die Strafsenate beim Bundesgerichtshof entscheiden
in der Besetzung von fünf Richtern einschließlich
des Vorsitzenden. Im ersten Rechtszug entscheidet
der Strafsenate beim Oberlandesgericht u. a. bei
Friedensverrat, Hochverrat und Landesverrat. Die
Strafsenate beim Bundesgerichtshof entscheiden
u. a. über das Rechtsmittel der Revision gegen
die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte
und gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte
(Große Strafkammer und Schwurgericht).
|
|
|
Strafprozess
Einem Strafprozess geht immer eine Verletzung
der geltenden Strafgesetze voraus. Im Vorfeld
ermittelt der Staatanwalt. Das Gericht entscheidet
über die Zulassung des vom Staatsanwalt begehrten
Strafverfahrens und ob bestraft wird und wenn
ja - über das Strafmass. Anders als im Zivilprozess
können im Strafprozess neue Beweise jederzeit
bis zur Urteilsverkündung vorgebracht werden.
Der sogenannte verspätete Beweis existiert in
der Strafprozessordnung nicht.
|
|
|
Straftat
ist ein menschliches Verhalten, das mit Strafe
geahndet wird. Erforderlich ist in der Regel ein
rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Strafbar
ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das
Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe
bedroht. Bei den Straftaten ist zwischen Verbrechen
und Vergehen zu unterscheiden. Verbrechen sind
rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit
Geldstrafe bedroht sind.
|
|
|
Strafverfahren
ist das staatliche Verfahren, in dem darüber entscheiden
wird, ob eine Straftat vorliegt. Einzelheiten
über das Strafverfahren enthält die Strafprozessordnung.
|
|
|
Strafverfolgung
erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft.
Bei ungerechtfertigter Strafverfolgung kann ein
Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
bestehen.
|
|
|
Strafverfolgungsbehörden
Hierzu zählen zunächst die Staatsanwaltschaften,
ferner die Polizeibehörden. Außerdem gehören auch
Steuer- und Zollfahndungsbehörden hierzu. Schließlich
sind hierzu auch solche Behörden, aus deren Bereich
einzelne Beamtengruppen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sind, zu zählen.
|
|
|
Strafverfolgungsverjährung
schließt die Ahndung einer Straftat aus. Die Verjährungsfrist
beträgt 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten,
die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr
als 10 Jahren bedroht sind,, zehn Jahre bei Taten,
die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als 5 Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten,
die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als einem Jahr bedroht sind, drei Jahre für die
übrigen Taten. Völkermord und Mord verjähren nicht.
Vgl. §§ 78 ff. Strafgesetzbuch.
|
|
|
Strafvollstreckung
ist die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung
über eine Strafe. Strafurteile sind nicht vollstreckbar,
bevor sie rechtskräftig geworden sind. Vgl. §§
449 ff. Strafprozessordnung.
|
|
|
Strafvollstreckungskammer:
Strafvollstreckungskammern werden bei den Landgerichten
gebildet, in deren Bezirk sich eine Strafvollzugsanstalt
für Erwachsene befindet. Sie entscheiden nicht
nur über Beschwerden des Inhaftierten in Bezug
auf den Strafvollzug, sondern sind auch zuständig
für alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang
mit der
|
|
|
Strafvollstreckungsverjährung
bedeutet, dass die rechtskräftige Entscheidung
über eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden
darf. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre bei
Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht
sind,, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht
sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bedroht
sind, drei Jahre für die übrigen Taten. Völkermord
und Mord verjähren nicht. Vgl. §§ 78 ff. Strafgesetzbuch.
|
|
|
Strafvorschrift
ist eine Rechtsvorschrift, die ein bestimmtes
Verhalten mit einer Strafe ahndet.
|
|
|
Strafvollzug
Strafvollzug ist die praktische Durchführung von
freiheitsentziehenden Strafen, wie Freiheitsstrafe
und Jugendstrafe, freiheitsentziehenden Maßregeln
der Besserung und Sicherung, wie Sicherungsverwahrung
und freiheitsentziehender weiterer Maßnahmen,
wie z.B. Zivilhaft in Justizvollzugsanstalten.
|
|
|
Streitgegenstand
bezeichnet im Zivilprozess den geltend gemachten
Anspruch.
|
|
|
Streitige
Gerichtsbarkeit
wird ausgeübt von den Amtsgerichten, Landgerichten,
Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.
Sie umfasst die Entscheidung in bürgerlich-rechtlichen
Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung
und des Insolvenzverfahrens
|
|
|
Streitiges
Urteil
ist ein Urteil, das nach einer streitigen mündlichen
Verhandlung ergeht.
|
|
|
Streitwert
Vereinfacht gesagt ist der Streitwert der in Zahlen
ausgedrückte Wert, um den gestritten wird. Bei
einem Streit um eine Geldsumme ist dies die Summe
des Geldes um die gestritten wird. Bei Mietstreitigkeiten
meist (wiederkehrende Leistung) die Jahresmiete.
Bei Streitigkeiten um nicht in Zahlen zu benennende
Grundlagen wird vom Gericht ein der Sache adäquater
"Streitwert" festgelegt
|
|
|
Stellvertretung
Bei der Stellvertretung übernimmt ein Vertreter
das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Vertretenen
(§ 166 ff BGB). Voraussetzung ist neben der Zulässigkeit
der Stellvertretung und dem Vertretungswillen
des Vertreters, daß der Vertretende dem Vertreter
eine Vertretungsmacht erteilt hat. Hat der Vertreter
keine Vertretungsmacht (sogenannter falsus procurator),
so ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft
gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Erteilt der
Vertretene später die Vertretungsmacht, so ist
das Rechtsgeschäft dadurch wirksam und die Rechtsfolgen
treffen den Vertretenen. Verweigert er sie hingegen,
so ist der vermeintliche Vertreter gemäß § 179
Abs. 1 BGB selbst zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts
verpflichtet oder er muß Schadensersatz gegenüber
seinem Vertragspartner leisten.
|
|
|
Subsidarität
(lat.-fr.)
»behelfsmäßig«. Im Strafrecht bestimmt die Subsidarität
die Nachrangigkeit einer Rechtsnorm, die nur behelfsmäßig
dann angewandt wird, wenn eine andere, vorrangige
Norm den Tatbestand nicht erfaßt. Beispiel: Der
des Totschlags schuldige Täter ist »eigentlich«
auch wegen schwerer Körperverletzung strafbar.
Die Körperverletzung ist aber gegenüber dem Totschlag
nachrangig, weil der Totschlag ein höheres Strafmaß
vorsieht.
|
|
|
Subsumtion
bezeichnet den gedanklichen oder auch logischen
Vorgang, der dem Rechtsanwender hilft, sich zu
entscheiden, ob ein (Lebens-) Sachverhalt unter
einen (gesetzlichen) Tatbestand fällt, also strafbares
Verhalten darstellt. Dieser Vorgang, zentral für
die Bearbeitung von Strafrechtsfällen in der Praxis
wie auch schon in Studium und Examen!) besteht
aus einem kontinuierlichen, nötigenfalls immer
detaillierter werdenden, Vergleich zwischen dem,
was sich konkret abgespielt hat und dem, was generalisierend
vom Gesetzgeber verboten wurde.
|
|
|
Sühne
ist der Ausgleich für ein rechtswidriges Verhalten.
Bei Privatklagen wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung,
Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung,
Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung
der Klage erst zulässig, nachdem die Sühne erfolglos
versucht worden ist. Vgl. § 380 Strafprozessordnung.
|
|
|
Sühneverfahren
bezeichnet das Verfahren, in dem ein Sühneversuch
unternommen wird.
|
|
|
Surrogat
(lat.-nlat.)
»Ersatz« für einen Gegenstand oder Wert.
|
|
|
|
| T |
|
|
Tatbestand
bezeichnet die in einer Rechtsvorschrift genannten
Voraussetzungen für eine Rechtsfolge. Im Verfahrensrecht
ist der Tatbestand die gedrängte Darstellung eines
Sachverhalts auf der Grundlage der Anträge der
Parteien.
|
|
|
Tatbestandsmerkmale
nennt man die deliktsbeschreibenden Merkmale eines
Straftatbestandes. Da der Tatbestand (im engeren
Sinn) nach dem zur Zeit üblichen und auch von
mir angewandten Straftatsystem aus objektiven
Tatbestand und subjektiven Tatbestand besteht,
gibt es objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale.
Zum Beispiel besteht der Tatbestand des Diebstahls
(vgl. § 242 Abs. 1 StGB) aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen
„wer“ „wegnehmen“, „Sache“, fremd“, „beweglich“;
der subjektive Tatbestand des Diebstahls besteht
aus dem Diebstahlsvorsatz und dem subjektiven
Tatbestandsmerkmal „Absicht rechtswidriger Zueignung“.
Nur, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind,
hat ein Mensch einen Tatbestand verwirklicht,
nur wenn ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht
(Gesetzlichkeitsprinzip) ist und dieser Mensch
auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat,
hat er (oder sie) sich strafbar gemacht.
|
|
|
Täter-Opfer-Ausgleich:
ist ein Instrument im Bereich der Strafrechtspflege.
Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer und
Täter eine Gelegenheit, außergerichtlich unter
Beteiligung eines unparteiischen Dritten, eine
befriedende Regelung von Konflikten herbeizuführen.
Die Auseinandersetzung in der persönlichen Begegnung
ermöglicht Information, Aussprache, Entschuldigung
und Bemühungen um Wiedergutmachung und kann dadurch
nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme
beitragen
|
|
|
Tagessatz.
Im Strafrecht wird die Geldstrafe nach Tagessätzen
verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und höchstens
360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes
bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters. Vgl. § 40 Strafgesetzbuch.
|
|
|
Täter
ist, wer eine Straftat begeht. Begehen mehrere
die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als
Täter bestraft. Vgl. § 25 Strafgesetzbuch.
|
|
|
Teilungsanordnung
Eine Teilungsanordnung ist eine Regelung des Erblassers
über die Art und Weise der zwischen seinen Erben
stattzufindenden Erbauseinandersetzung. Darin
kann der Erblasser festlegen, welcher Miterbe
welchen Gegenstand aus dem Erbe bekommen soll.
Möglich ist es aber auch, diese Bestimmung in
das Ermessen eines Dritten zu stellen. Der Erbteil
des Erben soll dadurch nicht erhöht werden. Deshalb
ist der Wert des bei der Auseinandersetzung Erlangten
voll auf den Erbteil anzurechnen. Die Erben können
sich einvernehmlich über eine Teilungsanordnung
|
|
|
Testierfreiheit
Ein Erblasser kann den Inhalt seiner Verfügung
von Todes wegen grundsätzlich nach eigenem Belieben
bestimmen, soweit er nicht durch einen Erbvertrag
oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen
Testament daran gehindert ist. Begrenzt wird die
Testierfreiheit nur durch das Verbot sittenwidriger
Verfügungen und das Pflichtteilsrecht. Ein Vertrag,
durch den sich ein Erblasser verpflichtet, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder in
bestimmter Form oder Weise zu testieren oder nicht
zu testieren, ist nichtig (§ 2302 BGB). Der Erblasser
kann es auch nicht vom Willen eines anderen abhängig
machen, ob eine Verfügung von Todes wegen gelten
soll oder nicht. Ebenfalls unwirksam sind eine
zur Sicherung des Versprechens vereinbarte Vertragsstrafe
oder ein im Erbvertrag enthaltener Verzicht auf
das Rücktritts- oder Aufhebungsrecht (§§ 2294
ff, 2290 ff BGB).
|
|
|
Treu
und Glauben
Die Generalklausel von Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB verlangt von allen am Rechtsverkehr
teilnehmenden Personen, daß sie sich so verhalten,
wie es die Verkehrssitte vorsieht. Dieser Grundsatz
erstreckt sich auf das gesamte Zivilrecht und
dient als »Auffangnorm«, um verkehrswidriges Verhalten
dort zu ahnden, wo einschlägige Rechtsnormen fehlen.
|
|
|
|
| U |
|
|
Unerlaubte
Handlung
Unerlaubte Handlung ist der rechtswidrige (= nicht
erlaubte) Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes
Rechtsgut, durch den ein Schaden eintritt. Die
unerlaubte Handlung setzt regelmäßig ein Verschulden
voraus. Die Strafbarkeit ist jedoch keine Voraussetzung.
Eine unerlaubte Handlung begeht, wer vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt
(§ 823 Absatz 1 BGB). Beispiele sind ein verschuldeter
Verkehrsunfall oder eine verschuldete Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht. Die unerlaubte
Handlung verpflichtet zum Schadensersatz. Der
Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung
verjährt in drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt,
zu dem der Verletzte von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, spätestens
jedoch in 30 Jahren (§ 852 BGB).
|
|
|
Unpfändbarkeit
Aus sozialen Gründen werden Schuldner durch das
Gesetz hinsichtlich der Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung
unterliegen, in bestimmtem Umfang geschützt. Unpfändbar
sind beispielsweise angemessene Kleidungsstücke,
bescheidener Hausrat und Sachen, die für die persönliche
Arbeitsleistung unentbehrlich sind. Von der Pfändung
ausgenommen sind insbesondere Haus- und Küchengeräte,
Fachbücher, Radio sowie heute vielfach Kühlschrank,
Staubsauger und Fernsehgerät. Höherwertige unpfändbare
Sachen können im Wege der Austauschpfändung durch
geringwertigere Gegenstände ersetzt werden. Pfändungsschutz
genießen auch Teile des Arbeitseinkommens, Leistungen
aus der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie
der Kriegsopferfürsorge.
|
|
|
Untätigkeitsklage
Entscheidet eine Behörde über einen Antrag auf
Erlaß eines Verwaltungsaktes (z.B. Baugenehmigung)
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann
der Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht
eine Untätigkeitsklage erheben. Im Normalfall
ist ein Zeitraum von mindestens drei Monaten als
angemessen anzusehen. In besonderen Fällen muß
auch länger gewartet werden. Eine Untätigkeitsklage
kann ebenfalls erhoben werden, wenn die Behörde
die Entgegennahme eines Antrages verweigert.
|
|
|
Unterbringung
bedeutet die Beschaffung einer Unterkunft für
eine Person. Das Strafrecht kennt als freiheitsentziehende
Maßregeln die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Vgl. §§ 63 ff. Strafgesetzbuch. Die Unterbringung
wird in der gerichtlichen Abteilung der Bezirkskrankenhäuser
vollzogen. "Maßregel" neben (bei Schuldunfähigen:
anstelle) der "Strafe". Die Unterbringung setzt
voraus, dass der Straftäter bei Begehung der Tat
schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig
war und dass seine Gemeingefährlichkeit die U.
erfordert.
|
|
|
Unterbringung
der Gefangenen
Unterbringung der Gefangenen bezeichnet die
Form der Unterkunft in den jeweiligen Vollzugsanstalten
auf Grund der gesetzlichen Regelung. Das Strafvollzugsgesetz
(§§ 17, 18) orientiert sich hierbei an den üblichen
Verhältnissen in der Gesellschaft (Angleichungsgrundsatz)
und sieht im Grundsatz für die Unterbringung des
Gefangenen während der Ruhezeit Einzelhafträume
vor. Die Hafträume müssen bestimmten Anforderungen
hinsichtlich Größe, Rauminhalt, Beleuchtung, Sanitäreinrichtung
pp. genügen und wohnlich (z.B. Möblierung) ausgestaltet
sein. Zusätzlich darf der Gefangene seinen Haftraum
mit persönlichen Sachen in einem angemessenen
Umfang ausstatten. Außerhalb der Arbeitszeit,
innerhalb derer der Gefangene gemeinschaftlich
in Arbeitsbetrieben untergebracht ist, hat der
Gefangene die Möglichkeit beispielsweise in speziell
eingerichteten Räumlichkeiten oder auch in den
Hafträumen mit weiteren Gefangenen die Freizeit
gemeinsam zu verbringen. Von den vorgenannten
Unterbringungsgrundsätzen darf aus räumlichen,
personellen oder organisatorischen Gründen abgewichen
werden.
|
|
|
Unterhaltsrecht
Unterhalt ist der Lebensbedarf eines Menschen.
Soweit Menschen ihren Lebensbedarf nicht selbst
erwirtschaften können, finden die Vorschriften
des Unterhaltsrechts Anwendung. Danach können
Unterhaltsansprüche in folgenden Beziehungen bestehen:
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern,
Großeltern; nicht Geschwister) - Ehepartner –
während der Ehe und nach der Scheidung (s. Faltblatt:
"Was Sie über das Eherecht wissen sollten") -
Lebenspartner – während der Lebenspartnerschaft
und nach deren Aufhebung - Nicht verheiratete
Eltern – Ansprüche der Mutter gegen den Vater
In diesen Beziehungen bestehen Unterhaltsansprüche
nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Zum Umfang des Unterhaltsanspruchs s. "Düsseldorfer
Tabelle".
|
|
|
Unterlassen
ist die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung.
Daran knüpfen verschiedene Rechtsfolgen; zum Beispiel
bei der unterlassenen Hilfeleistung. Straftaten
können somit durch aktives Tun begangen werden
(Begehungsdelikte), aber auch durch Untätigbleiben
(Unterlassungsdelikte). Bei Unterlassungsdelikten
ist zu unterscheiden: Bestimmte Unterlassungsdelikte
sind im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt
(echte Unterlassungsdelikte). Hierzu gehört zum
Beispiel "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c
StGB). Gegen diesen Straftatbestand verstößt,
wer bei einem Unglücksfall schuldhaft keine Hilfe
leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar
ist. Aber auch wenn das Untätigbleiben nicht in
einem eigenen Straftatbestand geregelt ist, kann
es unter besonderen Umständen strafbar sein. Die
Strafe richtet sich dann - mit gewissen Milderungsmöglichkeiten
- nach dem höheren Strafrahmen für Begehungsdelikte
(daher die Bezeichnung unechte Unterlassungsdelikte).
Voraussetzung für die strengere Behandlung ist,
dass der Untätige gegenüber dem Geschädigten eine
Garantenstellung innehat, d.h. eine gesteigerte,
über die normale Beistandspflicht hinausgehende
Handlungspflicht. Eine "Garantenpflicht" haben
zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Erzieher
gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern, Ärzte
und Pflegekräfte gegenüber ihren Patienten oder
Unfallverursacher gegenüber Verletzten. Wer trotz
einer solchen Garantenpflicht einem Hilfsbedürftigen
schuldhaft nicht beisteht und ihm durch sein Untätigbleiben
Schaden zufügt, kann strafrechtlich so behandelt
werden, als hätte er den Schaden durch aktives
Tun verursacht. die Juristen sprechen hier vom
"Begehen durch Unterlassen". Rechtsgrundlage für
die weitgehende Gleichstellung des schuldhaften
Untätigbleibens mit aktivem Tun ist § 13 StGB.
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, "wer
es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ... wenn
er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg
nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht".
|
|
|
Unterlassungsanspruch/Unterlassungsklage
Das deutsche Recht versteht das Eigentum als absolutes
Recht. Muß eine Person eine Beeinträchtigung seines
Eigentums in irgendeiner Form befürchten, so steht
ihm gemäß § 1004 Absatz 1, Satz 2 BGB der Anspruch
auf Unterlassung zu. Diesen Anspruch kann er einklagen.
Aber auch andere Rechtsgüter gelten als absolute
Rechte. Insbesondere das im Zusammenhang mit Internet-Adressen
stehende Namensrecht einer Person ist geschützt.
Demgemäß kann beispielsweise der bürgerliche Namensträger
von einem Unbefugten die Unterlassung der Benutzung
einer Internet-Adresse verlangen kann, wenn diese
seinen bürgerlichen Namen enthält. Dem bürgerlichen
Namensträger steht somit ein gerichtlich einklagbarer
Unterlassungsanspruch zu.
|
|
|
Untersuchungsgrundsatz
Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht
die für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen
Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Der Untersuchungsgrundsatz
gilt insbesondere im Strafprozess und in den Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gegenteil
des Untersuchungsgrundsatzes ist der Verhandlungsgrundsatz.
Er gilt hauptsächlich in der Zivilprozessordnung
und besagt, dass die Parteien bestimmen, welche
Tatsachen sie dem Gericht im Rechtsstreit zur
Entscheidung unterbreiten.
|
|
|
Untersuchungshaft
(§112 StPO)
Voraussetzungen sind "dringender Tatverdacht"
und zusätzlich ein "Haftgrund" (§ 112 StPO). Haftgründe
sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr;
bei bestimmten schwerwiegenden Delikten (z.B.
Vergewaltigung) genügt Wiederholungsgefahr, bei
besonders schweren Delikten (z.B. Mord) genügt
nach dem Gesetzeswortlaut allein die Schwere des
Delikts. Den Untersuchungs- und Sitzungshaftbefehl
erlässt das Gericht, also nicht die Staatsanwaltschaft.
Der Vollzug des Haftbefehls wird ausgesetzt, wenn
bei bestimmten Delikten weniger einschneidende
Maßnahmen , zum Beispiel: Sicherheitsleistung,
Hinterlegung der Ausweise, Meldeauflagen zur Sicherung
des Haftzwecks ausreichen.
|
|
|
Urheber
Der Urheber ist identisch mit dem Schöpfer. Seine
Rechte ergeben sich aus den Urheberpersönlichkeitsrechten
(§§ 12 ff UrhG) und den Urheberverwertungsrechten
(§§ 15 ff UrhG). Urheber ist beispielsweise der
Schöpfer einer Web-Site. Auch seine Web-Site genießt
Urheberrechtsschutz und er kann allen anderen
jede, auch teilweise Vervielfältigung verbieten.
|
|
|
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt die Schöpfer oder Urheber
von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
bzw. deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis
70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Es werden
nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt.
Dieser Schutz entsteht per Gesetz. Eine Eintragung
des Werkes ist nicht erforderlich. Es ist jedoch
möglich, das Werk mit einem Urhebervermerk zu
versehen. Ein © erleichtert im Streitfall die
Beweisführung und hat sicherlich einen gewissen
Abschreckungseffekt. Das Urheberrecht ist hauptsächlich
im Urhebergesetz geregelt. Daneben gibt es zahlreiche
Nebengesetze, die einen umfassenden internationalen
Schutz gewährleisten sollen (z.B. die Berner Übereinkunft).
Die Rechte des Urhebers an seinem Werk können
in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits
genießt er Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirtschaftlich
bedeutender sind jedoch die Verwertungsrechte.1.
Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht
gewährt dem Urheber den Anspruch, darüber zu bestimmen,
ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht
wird. Daneben kann er fordern, von jedermann als
Urheber seines Werkes anerkannt zu werden. Der
Urheber hat auch das Recht zu bestimmen, ob bei
einer Verwertung seines Werkes sein Name oder
ein Pseudonym angegeben werden muß. Weiterhin
ist der Urheber dagegen geschützt, daß andere
sein Werk verändern oder gar entstellen oder in
einen Zusammenhang bringen, der die persönlichen
und geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt.2.
Verwertungsrechte: Der Urheber hat das ausschließliche
Recht, sein Werk zu verwerten. Dazu zählen beispielsweise
das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht
und das Ausstellungsrecht. Wer ein urheberrechtlich
geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür
von wenigen Ausnahmen abgesehen eine vom Urheber
abgeleitete Berechtigung. In der Regel erwirbt,
wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk
verwerten will, vom Urheber ein Nutzungsrecht,
das oft auch als Lizenz bezeichnet wird.
|
|
|
Urheberpersönlichkeitsrechte
Neben den Urheberverwertungsrechten schützt das
Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte des Schöpfers.
So besitzt er gemäß § 12 UrhG als einziger das
Veröffentlichungsrecht seines Werkes. Er kann
bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden soll. Ferner kann er
gemäß § 13 UrhG auf seine Namensnennung als Urheber
bestehen. Auch kann er gemäß § 14 UrhG die Bearbeitung
seines Werkes verbieten, wenn dadurch seine »geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk beeinträchtigt
werden«. Der Schöpfer einer Web-Site, die ebenso
ein geschütztes Werk darstellt, kann somit über
deren Veröffentlichung bestimmen und eine beeinträchtigende
Bearbeitung verbieten.
|
|
|
Urheberverwertungsrecht
Nicht nur die Persönlichkeitsrechte des Urhebers
sind geschützt, sondern auch seine wirtschaftlichen
Interessen durch die Urheberverwertungsrechte.
Das Urheberrecht schützt insbesondere das Vervielfältigungsrecht
(§ 16 UrhG); das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG);
das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Recht
der öffentlichen Wiedergabe (§§ 19 bis 22 UrhG).
So kann der Urheber einer Web-Site seine Verwertungsrechte
geltend machen, indem er beispielsweise anderen
die entgeltliche Verbreitung oder Vervielfältigung
gestattet.
|
|
|
Urteil
- Beschluss - Verfügung
Urteil: Gerichtliche Entscheidung ("Im Namen des
Volkes"), für die besondere Formen vorgeschrieben
sind. Muss schriftlich begründet werden. Das schriftlich
abgesetzte Urteil besteht aus Rubrum (Urteilskopf),
Tenor (Urteilsformel), Tatbestand (Sachverhalt)
und Entscheidungsgründen. - Anfechtung des Urteils
durch "Berufung" oder "Revision" (siehe "Rechtsbehelfe").
Beschluss: Gerichtliche Entscheidung, die weniger
formstreng als das Urteil ist. - Anfechtung durch
Beschwerde.
Verfügung: Unterliegt noch geringeren Formerfordernissen
als ein Beschluss. - Wird vom Vorsitzenden (im
staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom Staatsanwalt)
erlassen. In der Hauptverhandlung kann sie auf
Antrag durch das Gericht überprüft werden (§ 238
Absatz 2 StPO). Urteil(Verfahrensrecht) Das Urteil
ist eine Entscheidung eines Gerichts, welche einen
Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz ganz (Endurteil)
oder teilweise (Teilurteil) beendet. Der Urteilstext
unterliegt strengen Formvorschriften. Er beginnt
mit dem Rubrum, es folgen der Urteilstenor, dann
der sogenannte Tatbestand und zum Schluß die Entscheidungsgründe.
|
|
|
Urkundenprozeß
Der Urkundenprozeß ist eine besondere Verfahrensart,
bei der sich der Kläger schnell einen Vollstreckungstitel
besorgen kann. Voraussetzung ist, daß der Kläger
sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch
Urkunden beweisen kann. Die Urkunden sind mit
der Klage vorzulegen. Der Beklagte kann demgegenüber
nur Einwendungen vorbringen, die er seinerseits
durch Urkunden beweisen kann. Wird der Beklagte
im Urkundenprozeß verurteilt, ergeht lediglich
ein Vorbehaltsurteil. In einem Nachverfahren wird
sodann die Begründetheit des Anspruchs nochmals
überprüft. Hier sind dann alle Beweismittel, z.B.
Zeugen, zugelassen. Der Kläger kann bereits aus
dem Vorbehaltsurteil die Zwangsvollstreckung gegen
den Beklagten betreiben. Wird das Vorbehaltsurteil
jedoch im Nachverfahren (teilweise) wieder aufgehoben,
ist der Kläger zum Ersatz des durch die Zwangsvollstreckung
entstandenen Schadens verpflichtet.
|
|
|
|
|
| V |
|
|
Verantwortlichkeit
Bei
einem Gesetzesverstoss kann man in doppelter Hinsicht
bestraft werden. Zum einen nach den Regeln des
StGB und zum Anderen nach den Vorschriften des
BGB - das Handeln des Täters hat sowohl strafrechtliche
Konsequenz als auch zivilrechtliche Haftungsfolgen
(bsp.: Körperverletzung, Sachbeschädigung,...).
|
| |
|
Verbotsirrtum
Hierbei irrt der Handelnde über die Rechtswidrigkeit
seiner Handlung. Er weiß zwar um sein Verhalten,
geht aber irrig davon aus, daß sein Handeln erlaubt
sei. Je nachdem, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer
Verbotsirrtum vorliegt, entfällt seine Schuld.
|
|
|
Verbrechen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht
sind. Vgl. § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch.
|
|
|
Verfahren
Der Ablauf am Gericht mit dem Ziel einer richterlichen
Entscheidung, zumeist durch Urteil, wird kurz
Verfahren oder Prozeß genannt. Näheres zu dessen
Ablauf lesen Sie bitte unter dem Stichwort Zivilprozeß.Es
gibt sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht
einige besondere Verfahrensarten:1. Im Zivilrecht
gibt es das Mahnverfahren, das Arrestverfahren,
das Einstweilige Verfügungs- und das Vollstreckungsverfahren.2.
Im Strafrecht gibt es ein besonders verkürztes
Verfahren: das Strafbefehlsverfahren.VerfahrensrechtVerfahrensrecht
ist die Gesamtheit der Rechtsordnung, die den
Ablauf des Verfahrens regelt. Im Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) ist der Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit
bestimmt. Die Zivilprozeßordnung legt den genauen
Verfahrensablauf in Zivilsachen, die Strafprozeßordnung
in Strafsachen und die Verwaltungsgerichtsordnung
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten fest.
|
|
|
Verfahrenspfleger:
ist der "Anwalt des Kindes". Er wird vom Gericht
eingesetzt, wenn das erforderlich ist, um die
Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren
zu vertreten, z.B. wenn über die Trennung eines
Kindes von seiner Familie zu entscheiden ist.
Verfahrenspfleger sind häufig Sozialpädagogen
oder Psychologen oder auch Anwälte, die eine besondere
Ausbildung durchlaufen haben.
|
|
|
Vergehen
sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr
oder mit Geldstrafe bedroht sind. Vgl. § 12 Abs.
2 Strafgesetzbuch. Den Gegensatz zum Vergehen
bildet das Verbrechen.
|
|
|
Vergewaltigung/Beischlaf
Der ehemals selbständige Verbrechenstatbestand
der Vergewaltigung ist jetzt als besonders schwerer
Fall der sexuellen Nötigung ausgest
|