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Allgemeines
zum Thema: Schweigepflicht
Der
Thematik der Schweigepflicht möchte ich an dieser
Stelle einen eigenen und konkreten Platz einrichten,
da beinahe jede 5 Mail in meinem Postfach -wenn
auch nur am Rande- diesen Bereich betrifft und
diese Frage gerade in Bezug auf die Problematik
des Kindesmissbrauches für Betroffene, Eltern
und Angehörige ein ganz zentrales Thema ist.
Die
Angst sich jemanden anzuvertrauen wird nicht selten
-auch- genährt von der Angst, dass diese Vertrauensperson
dann weitere Schritte einleiten könnte, oder
auch ggf. einleiten muss.
Welche Personen der Schweigepflicht unterliegen
findet ihr ausführlich im § 203 des Strafgesetzbuches
(StGB). Wenn ihr euch dort einmal die aufgezählten
"Personen" bzw. Berufsgruppen anseht, dann könnt
ihr euch sicher denken, wie komplex dieses Themengebiet
ist.
Es geht hier nicht nur darum, ob Ärzte, Psychologen,
Geistliche, Beratungsstellen, Krankenkassen, Rechtsanwälte
etc. die Informationen über den Verdacht oder
einen stattgefundenen Kindesmissbrauch zur Anzeige
bringen können oder müssen, sondern auch darum,
wie solche Informationen unterhalb dieser Berufsgruppen
ausgetauscht werden können und dürfen.
Um
das alles nun etwas übersichtlich zu gestallten,
möchte ich nun jede -für diesen Bereich- wichtige
Berufsgruppe gesondert betrachten. Da die hier
besprochene ärztliche Schweigepflicht jedoch sehr
komplex ist, möchte ich diese Zusammenfassung
nicht nur auf das Thema des in Bezug auf den Kindesmissbrauch
beschränken, sondern auch den ein oder anderen
allgemeinen Grundsatz anmerken. Das Fazit und
die Wichtigen Informationen werden ich nach jedem
Absatz in kurzen Sätzen noch einmal zusammenfassen.
Die
ärztliche Schweigepflicht
Zunächst
einmal eine ganz allgemeine Anmerkung zu der Berufsbezeichnung
des Arztes, die ich hier einfügen möchte,
da ich nicht selten nach den Untzerschieden zwischen
einem Psychiater und einem Psychologen gefragt
wurde. Arzt ist jeder, der nach einem abgeschlossenen
Medizinstudium (1.,2., und 3. Staatsexamen) durch
die erhaltene Approbation zur Ausübug des
Arztberufes berechtigt ist. Hierunter fallen auch
Psychiater, nicht aber Psychologen. Ein Psychater
ist ein Mediziner, der eine Weiterbildung in dem
Bereich Neurologie und Psychiatrie absolviert
hat; Psychologen sind Personen, die nicht Medizin,
sondern Psychologie studiert haben.
Jeder
Arzt den Ihr -egal aus welchem Grund- aufsucht,
steht grundsätzlich erst einmal unter Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht des Arztes ergibt sich nicht
nur aus dem oben genannten § 203 StGB, denn genaugenommen
besagt diese Norm erst mal nur, dass sich ein
Arzt, wenn er unbefugt vertrauliche Informationen
offenbart strafbar machen kann.
Die Schweigepflicht ist z.B. auch im § 9 der Berufsordnungen
der Landesärztekammern geregelt, sodass der Arzt
bei nachgewiesen unberechtigten Verstößen gegen
die Verschwiegenheit unter Umständen auch mit
berufsrechtlichen Sanktionen durch die Ärztekammer
rechnen muss. Zudem ist die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit auch eine Nebenpflicht aus dem
konkludent, d.h. automatisch zustande kommenden
Behandlungsvertrag zwischen euch und dem Arzt.
Dieser kommt so zusagen "stillschweigend
zustande, sobald ihr die Behandlungsräume
betreten habt. Weiter ergibt sie sich auch aus
dem durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten
Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung.
Die
Schweigepflicht ist also grundsätzlich in
allen Rechtsgebieten verankert: im Strafrecht,
im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht und
bei letzteren sogar in unserer Verfassung, dem
Grundgesetz.
Historisch hat die ärztliche Schweigepflicht ihren
Ursprung im sog. Eid des Hippokrates. Dort heißt
es:
“Was immer ich sehe und höre bei der Behandlung
oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen,
so werde ich von dem, was niemals nach draußen
ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich
alles derartige als solches betrachte, das nicht
ausgesprochen werden darf.“
Jeder
Arzt steht grundsätzlich erstmal
unter Schweigepflicht und darf keine
Informationen, die er in seiner
Eigenschaft als Arzt erfahren hat,
an Dritte gegen euren Willen weiterleiten.
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Inhalt
der Schweigepflicht ist alles, was dem Arzt in
seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut, was
ihm in dieser Rolle bekannt wird und auch, was
er bei Untersuchungen oder z.B. Hausbesuchen zufällig
wahrnimmt. Hierzu gehören Tatsachen und Umstände
die nur euch, nur ihm oder halt nur einem beschränkten
Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung
ihr ein sachlich begründetes Interesse habt. Dieser
geschützte Geheimbereich wird in der Regel sehr
weit ausgelegt, sodass nicht nur Tatsachen und
Umstände, die sich auf euren Gesundheitszustand
beziehen (wie z.B. Diagnose, angewandte Therapien,
ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenunterlagen, Untersuchungsbefunde,
etc.), sondern z.B. auch die Tatsache darunter
fällt, dass ihr überhaupt einen Arzt aufgesucht
habt, oder auch euer Name und alle Gedanken, Meinungen,
Empfindungen, Handlungen, familiäre, finanzielle
und berufliche Verhältnisse, an deren Geheimhaltung
ihr oder ein Dritter, auf den sich das Geheimnis
bezieht, erkennbar ein Interesse hat.
Die Schweigepflicht dauert grundsätzlich auch
nach dem Tod des Patienten fort. Soweit Angehörige
oder andere Personen nach dem Tod des Patienten
Einsicht in die Krankenunterlagen oder Auskünfte
vom Arzt haben möchten, ist der mutmaßliche Wille
des verstorbenen Patienten zu erforschen. Die
Schweigepflicht ist ein so genanntes "höchts
persönliches Recht", was bedeutet, dass
sie im Grundsatz nur durch euch aufgehoben werden
kann. Habt ihr deutlich gemacht, dass ihr auf
die Verschwiegenheit des Arztes vertraut, so darf
er grundsätzlich auch nach eurem Tod, keine
Informationen preisgeben. Es gibt allerdings -wie
ihr im folgenden noch lesen werdet- Ausnahmen
von diesem Grundsatz.
Stirbt der Arzt, so ist es die Aufgabe seiner
Erben, für eine dem Berufsrecht entsprechende
Aufbewahrung der Patientenunterlagen zu sorgen.
Die Erben eines Arztes, die nach dessen Tod in
den Besitz von Patientenunterlagen gekommen sind,
sind zudem auch nach § 203 StGB -wie der Arzt
selbst- zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das gleiche gilt für das medizinische Personal,
das der Arzt in seiner Praxis beschäftigt und
für sämtliche Personen, die beruflich im
Auftrag des Arztes mit den Patientendaten in Kontakt
kommen.
Nach Aufgabe der Praxis muss der Arzt seine ärztlichen
Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufbewahren
oder dafür Sorge tragen, dass sie in gehörige
Obhut gegeben werden. Der Arzt kann die Aufzeichnungen
auch an euch als Patienten übergeben, damit ihr
sie einem von euch gewählten weiterbehandelnden
Arzt aushändigt. Notfalls können die Unterlagen
auch an ein privates Archivunternehmen übergeben
werden, solange die Mitarbeiter dieses Unternehmens
vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind. Von dieser Möglichkeit darf kein Gebrauch
gemacht werden, solange dem Arzt selbst die Aufbewahrung
zumutbar ist oder eine Übergabe an den Praxisnachfolger
möglich bleibt.-
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Die
Verpflichtung zu Schweigen umfasst alles,
was ein Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft
von euch weiß und über euch
erfahren hat und das auch dann, wenn ihm
dieses nur zufällig Bekanntgeworden
ist oder auf seinen subjektiven Beobachtungen,
Wahrnehmungen und Einschätzungen
beruht. Die Schweigepflicht wirkt als
"höchst persönliches recht
auch nach eurem Tod oder nach dem Tod
des Arztes fort.
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Von
fast alles Grundsätzen gibt es im Recht allerdings
auch Ausnahmen.
So kann die Offenbahrung von Informationen und
Patientendaten unter Umständen auch zulässig
sein.
-Wenn eine rechtwirksame Einwilligung des Patienten
vorliegt. Diese sollte in der Regel in ausdrücklicher
und schriftlicher Form von euch abgegeben werden.
In bestimmten Fällen, kann sich der Arzt
aber auch auf eine s.g. "mutmaßliche
Einwilligung" oder "Einwilligung durch
schlüssig konkludentes Verhalten" berufen.
Das kann dann der Fall sein, wenn ihr (z.B. wegen
Bewußtlosigkeit) nicht in der Lage seid
eure persönliche Einwilligung zu geben und
der Arzt es für notwendig und richtig hält,
Informationen über Euch und euren Gesundheitszustand
weiterzuleiten. Wenn ihr z.B zu einer Untersuchung
euren Partner mit in den Behandlungsraum nehmt
und auch möchtet, dass dieser dabei bleibt,
dann macht ihr dem Arzt durch euer Verhalten deutlich,
dass er davon ausgehen kann, dass euer Partner
das besprochene mit anhören darf.
-Weiter kann die Schweigepflicht durch ein gesetzliches
Gebot aufgehoben sein. Zum Beispiel bei meldepflichtigen
Erkrankungen nach den Bundesseuchengesetz. Die
§§ 138 und 139 StGB verpflichten den
Arzt zur Anzeige von bestimmten geplanten Verbrechen.
Hier muss der Artz seinen Verdacht melden.
- Ein Arzt, der euch auf Anweisung nach einer
Vergewaltigung untersucht, um eventuelle Spuren
wie z.B. Spermaspuren zu sichern oder Verletzungen
zu dokumentieren, ist berechtigt und verpflichtet
seinen Befund den Strafverfolgungsbehörden
mitzuteilen.
-Der Arzt hat im "Notfall" die Möglichkeit
einer Abwägung. Damit ist der im § 34
StGB geregelte rechtfertigende Notstand gemeint.
Wenn er bei der Abwägung dazu kommt, dass
das Durchbrechen der Schweigeverpflichtung, zu
eurem Schutz oder zum Schutz anderer Rechtgüter,
die höher, d.h. wichtiger sind als die Wahrung
der Schweigepflicht, kann die Offenbarung von
Informationen durchaus zulässig und erforderlich
sein.
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Eine
Offenbarung kann trotz Schweigepflicht
zulässig sein. Das ist der Fall,
bei ausdrücklicher, mutmaßlicher
oder konkludenter Einwilligung des Patienten,
bei einer gesetzlichen Vorschrift, die
den Arzt von der Schweigepflicht entbindet
oder wenn der Schutz eines höheren
Rechtsgutes das Offenbaren von Geheimnissen
rechtfertigt.
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Bei
minderjährigen Patienten steht der Arzt vor dem
ersten Problem.
Hier kann es durchaus gerechtfertigt und auch
notwendig sein, dass der Arzt den Eltern oder
anderen staatlichen Stellen, wie zum Beispiel
dem Jugendamt oder dem Familiengericht.
Bei informationen gegenüber den Eltern geht
man hier von einer mutmaßlichen Einwilligung
des Kindes aus, dass auf den Schutz und die Hilfe
der Eltern angewiesen ist. Das wird insbesondere
bei sehr kleinen Kindern der Fall sein und ist
regelmäßig bei "normalen" familiären Strukturen
rechtlich unproblematisch.
Da aber auch Minderjährige einen Anspruch auf
"Geheimnisse" haben, muss/kann der Arzt bei älteren
Kindern hier sehr sensibel abwägen, sodass er,
wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichts-
und Entscheidungsreife hat, den Wunsch auf Geheimhaltung
auch gegenüber den Eltern respektieren kann, denn
grundsätzlich gilt die Schweigepflicht auch gegenüber
den Familienangehörigen des Patienten, sowie den
Ehepartnern. Hat dr Arzt den Eindruck, das es
zum Schutz des Kindes notwendig ist, den Eltern
oder Erziehungsberechtigten keine Mitteilungen
zu machen (die z.B. wenn sich der Missbrauch tatsächlich
oder vermutlich im Kreise der Familie stattfindet)
kann er auch bei Kleinkindern von seinem recht
auf Schweigen gebrauch machen, denn die Schweigepflicht
ist ja nicht nur eine Pflicht des Arztes, sonder
auch ein Recht. Dazu kommt, dass es grundsätzlich
keine Meldepflicht bei dem Verdacht auf Kindesmissbrauch
für den Arzt gibt.
Ich denke, dass ihr grundsätzlich keine Angst
zu haben braucht, dass der Arzt weitere Schritte
einleitet, wenn ihr euch ihm mitteilt. Der Arzt
ist nicht verpflichtet dazu und wenn ihr ihn um
Geheimhaltung bittet wird er das sicher respektieren,
sofern er es verantworten kann. Wenn er meint,
dass die Gefahr für euch zu groß ist,
wird er das mit euch besprechen und dann aber
i.d.R. auch nicht gleich die Polizei einschalten,
sondern ersteinmal das Jugendamt, andere sozialen
Dienste oder das Familiengericht. Diese stellen
sind ebenfalls nicht zur Anzeige verpflichtet,
aber berechtig euch zum Beispiel aus der Familie
zu nehmen, wenn der Missbrauch dort stattfinden
sollte. Anders als bei Kleinkindern. wird er das
mit euch besprechen und nicht über euren
Kopf hinweg entscheiden. Aber: ihr müsst dann
auch den Mut haben euch dort mitzuteilen. Denn:
wie bereits gesagt, wenn er keinen anderen Ausweg
sieht, um euch die erforderliche Hilfe zukommen
zu lassen kann oder muss er eventuell sogar, Polizei
und/oder Jugendamt informieren. Denn der Arzt
hat euch gegenüber eine Führsorgepflicht,
die so genannte "Garantenpflicht". Aufgrund
dieser Pflicht kann der Arzt bei ausreichend konkreten
Hinweisen, die den Verdacht einer schweren Misshandlung
des Kindes rechtfertigen, auch ggf. verpflichtet
sein, die Polizei oder das Jugendamt zu informieren,
um drohende künftige Misshandlungen zu verhindern.
Auch
bei Erwachsenen besteht die Verpflichtung zum
Schweigen gegenüber nahen Angehörigen.
Das hat zur Folge, dass der Arzt z.B. auch grundsätzlich
keine telefonische Auskünfte über den behandelten
Ehegatten dem anderen Ehegatten gegenüber erteilen
darf, es sei denn es entspricht dem Willen oder
dem mutmaßlichen Willen Patienten oder es
liegen-wie oben angesprochen- andere Gründe
vor, die nach aller Abwägung das Durchbrechen
der Verpflichtung zum Schweigen rechtfertigen.
Auch darf der Arzt z.B. seine Rechnung mit entsprechender
Diagnose regelmäßig nur an seinen Patienten und
nicht etwa an den Hauptversicherten Ehegatten
versenden. Seid Ihr mit eurem Partner zusammen
bei einer Untersuchung oder einem Gesprächstermin
bei einem Arzt und nehmt ihr diese Person mit
in den behandlungsraum, so darf der Arzt davon
ausgehen, dass ihr mit der Entbindung der Schweigepflicht
gegenüber dieser Person in diesem Augenblick
einverstanden seid. Bei der Misshandlung einer
erwachsenenFrau durch z.B den Ehepartner wird
der Arzt grundsätzlich in jedem Fall den
Wunsch auf Verschwiegenheit respektieren.
Bei
Kindern kommt es sich sehr auf das Alter des Kindes
an und -um wieder auf unser Thema zurückzukommen-
auf den Rahmen, indem sich der Missbrauch abspielt
oder abspielen könnte. Ein Arzt muss also -auch
bei kleinen Kindern- nicht gleich jeden Verdacht
des Kindesmissbrauchs mit den Eltern besprechen
und das schon gar nicht, wenn er das Gefühl hat,
dass dieses nicht im Interesse des Kindes ist.
Je nach Einzelfall kann es bei solchen Konstelationen
aber -wie eben kurz angesprochen- sinnvoll sein,
dass der Artz mit dem Jugendamt, dem Familiengericht
und ggf. auch mit der Polizei Kontakt aufnimmt.
Lezteres kann er aber auch in anonymer Form machen.
Dies wird er in der regel tun, wenn er sich dort
erst einmal nur über das weitere Verfahren
informieren möchte. In diesem Fall wird er
die Tatsachen besprechen, euren Namen aber nicht
nenen, damit er kein Strafverfahren auslöst,
das für euch zu diesem Zeitpunkt vielleicht
-noch- nicht förderlich ist.
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Es
besteht grundsätzlich keine Meldepflicht
des Arztes bei Verdacht auf Kindesmissbrauch,
jedoch kann der sich der Arzt bei der
drohenden Gefahr weiterer Misshandlung
an staatliche Stellen wenden und dazu
im Rahmen seiner Führsorgepflicht
sogar ggf. verpflichtet sein. Schweigepflicht
besteht grundsätzlich auch gegenüber
Familienangehörigen. Auch Kinder
haben ein Recht auf die Wahrung ihrer
Geheimnisse. Bei erwachsenen Personen
ist -mit den allgemeinen Ausnahmen- in
der Regel der Wille des Patienten zu respektieren.
Bei Kindern muss der Arzt in Abhängigkeit
von seinen Eindrücken und der Einsichtsfähigkeit
des Kindes abwägen. Das Wohl des
Kindes oder Jugendlichen erfordert regelmäßig
dann eine Information der Eltern, wenn
eine erfolgreiche Behandlung und Heilung
nur im Zusammenwirken mit den Eltern gewährleistet
ist. Ist dies nicht der Fall, will ein
einsichtsfähiges Kind das nicht oder
ist zu befürchten, dass die Eltern
nicht im Interesse und zum Wohle des Kindes
handeln (bzw. der Missbrauch in der Familie
stattfindet), muss der Arzt die Eltern
nicht informieren. In diesem Fall wird
er in Erwägung ziehen z.B. das Jugendamt
einzuschalten.
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Ansonsten
muss der Arzt in Bezug auf das ihm bekannt werden
von künftigen oder begangenen Straftaten nur
seine Schweigepflicht durchbrechen, wenn es
sich um Verbrechen handelt oder um schwerste
Taten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder
die innere und äußere staatliche Sicherheit
handelt und Wiederholungsgefahr besteht. Hierzu
ist er dann sogar im Rahmen der Gefahrenabwehr
verpflichtet.
Eine wichtige Ausnahme besteht noch für Personen
für die ein Betreuer bestimmt wurde. Hier gilt
die Schweigepflicht gegenüber dem Betreuer nicht.
Er muss in der Regel informiert werden, um die
Interessen des Betreuten bei der ärztlichen Behandlung
wahrzunehmen. Problematisch ist dann die Situation,
wenn es tatsächlich oder anscheinend so ist, dass
der Missbrauch im Rahmen dieses Betreuungsverhältnisses
stattfindet. In einem solchen Fall wird sich der
Arzt/Kinderarzt mit dem Jugendamt bzw. mit dem
Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen müssen.
Eine
weitere problematische Situation betrifft einen
geplanten Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen.
Hier verlangt die Rechtsprechung immer noch (bis
zum 18. Lebensjahr) die Zustimmung der Eltern,
was natürlich auch eine entsprechende Information
der Eltern - gegebenenfalls auch gegen den Willen
der Minderjährigen - voraussetzt. Ist die Situation
so, dass der Missbrauch in der Familie stattfindet/stattfand,
kann es auch hier sinnvoller sein den Weg über
das Jugendamt zu suchen, jedoch ist es in einem
solchen Fall unmöglich, ohne der Offenbarung gegenüber
den Eltern einen solchen Eingriff vorzunehmen.
Die Einwilligung kann auch durch das Familien
oder Vormundschaftsgericht ersetzt werden, aber
auch in diesem Fall wird man einen solchen Eingriff
nicht vor den Eltern verheimlichen können.
Möglich ist bei solchen konstellationen auch,
dass in diesem Rahmen ein stattgefundener Missbrauch
in der Familie öffentlich wird, was natürlich
dann auch strafrechtliche Konsequenzen für
den/die Täter haben kann. Aber: ich weiß,
dass es schwer ist sich jemanden mitzuteilen und
das gerade auch dann, wenn man durch solche Taten
schwanger geworden ist. Aber gerade jetzt müsst
ihr euch Hilfe holen. Die Schwangerschaft zu verheimlichen
ist keine Lösung. Nicht für euch und
nicht für das Kind, dass dann in euch heranwächst.
In einem solchen Fall holt euch bitte Hilfe und
redet mit dem Arzt über das, was euch passiert
ist. Wenn ihr das nicht könnt, sucht euch
vielleicht erstmal eine Beratungstelle gegen Missbrauch.
Die werden alles mit euch besprechen und gehen
auch mit euch zu den entsprechenden Ärzten
und helfen euch aus der Situation herauszukommen.
Wenn ihr nicht wisst, wo ihr solche Beratungsstellen
findet, dann schreibt und bitte an, wir werden
euch helfen geeignete Ansprechpartner für
euch zu finden!
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Bei
betreuten Personen gilt die Schweigepflicht
grundsätzlich nicht. Hier muss der
Betreuer informiert werden. Bestehen im
Rahmen des Betreuungsverhältnisses
unlösbare Spannungen ist das Jugendamt
bzw. das Vormundschaftgericht einzuschalten.
Bei einem Schwangerschaftsabbruch bei
minderjährigen Mädchen ist eine
Einwilligung der Erziehungsberechtigten
oder ersatzweise des Betreuers, Vormundes
oder des Vormundschafts- oder Familiengerichtes
notwendig.
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-Nicht
ganz einfach ist auch die Situation zwischen dem
Arzt und den Krankenkassen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung des Arztes
gegenüber den Krankenkassen besteht grundsätzlich
erst mal -wie immer- nur dann, wenn ihr dem Arzt
eure Zustimmung erteilt oder die Mitteilung aufgrund
anderer Vorschriften zulässig oder auch verpflichtend
ist. Zudem ist grundsätzlich die Übersendung von
kompletten Befund- oder Entlassungsberichten an
die Krankenkasse in der Regel nicht zulässig,
da diese detaillierten Berichte nicht zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse benötigt
werden. Das geht die Krankenkasse nichts an. Auch
wenn die Krankenkasse zum Beispiel ein Gutachten
fordert, dass notwendig ist, um eine Psychotherapie
zu bewilligen, wird sie auch in diesem Fall keine
inhaltlichen Tetails über euch erfahren.
Sie erfährt "nur" das Fazit des
Gutachters.
Wenn ihr einen Arzt aufsucht, rechnet er seine
Leistungen mit eurer Krankenkasse ab. Zu diesem
Zweck werden die Diagnosen, die er im Rahmen der
Abrechnung angeben muss, in verschlüsselter Form
-den so genannten ICD Schlüssel- weitergeleitet.
Die Sachbearbeiter bei den Krankenkassen kennen
diese Codes natürlich bzw. können und werden nachschlagen
um was für Leistungen bei welchen Erkrankungen
es sich handelt. Nun ist die Frage inwiefern die
Krankenkassen zur Geheimhaltung dieser informationen
verpflichtet sind.
Grundsätzlich stehe aber die Mitarbeiter
der Krankenkassen, wie auch der Arzt selber und
das medizinische Personal unter Schweigepflicht,
sodass
die Weiterleitung von Informationen an Dritte
Personen zunächst einmal auf jeden Fall unzulässig
ist.
Etwas defizieler ist diese Frage jedoch in Bezug
auf die Starfverfolgungsbehörden.
Bei Kindesmissbrauch, wie auch bei anderen Straftaten
bei denen eine Person in der Form zu schaden kommt,
dass eine ärztliche Behandlung notwendig
wird, ist die Frage jedoch nicht ganz so einfach
zu beantworten.
Vertragsärzte,
ärztlich geleitete Einrichtungen und die Krankenhäuser
sind grundsätzlich erst einmal verpflichtet, u.
a. bei Vorliegen von Hinweisen auf drittverursachte
Gesundheitsschäden den Krankenkassen auf Anfrage,
die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben
über Ursachen und den möglichen Verursacher mitzuteilen.
Zu den von Dritten verursachten Gesundheitsschäden
gehört auch der Bereich der Kindesmisshandlung
bzw. des - Kindesmissbrauches. Das kann natürlich
dazu führen, dass durch die Anfrage der Krankenkasse
bei der Polizei zwangsläufig Daten in Bezug auf
das Opfer und über eine mögliche Straftat übermittelt
werden, so dass sich die Polizei gezwungen sieht,
der Sache nachzugehen, bzw. ggf. ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dazu sind die
Krankenkassen im Einzelfall durchaus berechtigt.
In manchen Bundesländern sind für solche Fälle
Richtlinien zum Vorgehen vereinbart worden, die
eingehalten werden sollten, aber grundsätzlich
-leider- nicht in jeden Fall eingehalten werden
müssen.
Erhält die Krankenkasse durch die Mitteilung des
ICD- Schlüssels bzw. auf Grund der Mitteilung
eines Vertragsarztes Kenntnis von einer Kindesmisshandlung
bzw. einem Kindesmissbrauch, so soll sie grundsätzlich
erst einmal ermitteln, ob dem behandelnden Arzt
der mögliche Verursacher bekannt ist. Zudem soll
sie nachfragen, ob dem Arzt weiter bekannt ist,
ob bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
läuft bzw. ob ein solches angestrebt oder eingeleitet
wird/wurde. Wenn das nicht der Fall ist, sollte
die Krankenkasse zunächst einmal bei dem oder
den behandelnden Ärzten nachfragen, ob aus dortiger
Sicht Gründe gegen die Einleitung eines strafrechtlichen
Verfahrens vorliegen.
Wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet,
so kann die Krankenkasse zur Wahrung und Geltendmachung
von Ersatzansprüchen grundsätzlich Kontakt mit
der Polizei aufnehmen. Gleiches gilt, wenn der
behandelnde Arzt, der Patient (das Opfer) selber
oder die Erziehungsberechtigten bzw. der Betreuer
und/oder ersatzweise das Vormundschafts -oder
das Familiengericht der Einschaltung der Polizei
durch die Krankenkasse zustimmt, bzw. dieses selber
in die Wege leiten.
Sollte der behandelnde Arzt aus medizinischen
oder sonstigen Gründen bewusst von einer " Einschaltung"
der Polizei abgesehen haben, so ist diese Entscheidung
des Arztes von der Krankenkasse grundsätzlich
zu akzeptieren. Nur in begründeten Einzelfällen
kann die Krankenkasse gegen den Willen des behandelnden
Arztes Daten bei der Polizei erheben.
Es ist in diesem Zusammenspiel also in der Regel
so gedacht, dass zunächst einmal neben dem Opfer
selber und den Erziehungsberechtigten Persononen,
primär der Arzt im Rahmen der Behandlung entscheiden
soll, ob die Einleitung eines strafrechtlichen
Verfahrens dem Wohl des Patienten dient oder abträglich
ist.
Wie auch an die Krankenkassen, darf der Arzt auch
an die Polizei ohne Einwilligung des Patienten
keine Unterlagen herausgeben. Macht er dieses
verletzt er seine Schweigepflicht, es sei denn,
es liegt ein Beschlagnahme und Durchsuchungsbeschluss
vor.
Andersrum
gesehen können natürlich auch die Strafverfolgungsbehörden
ein Interesse daran haben von der Krankenkasse
Informationen über einen Vorfall zu bekommen.
Mitarbeiter der Krankenkasen stehen wie medizinisches
Personal grundsätzlich unter SChweigepflicht.
Bei
Nachfragen der Polizei darf die Krankenkasse erstmal
nur
Name, Vorname und Geburtsdatum des Opfers, Wohnanschrift
des Opfers, Behandlungsort, Zeitpunkt des Schädigungsereignisses
(wenn dieser nicht bekannt ist) den Zeitpunkt
der Behandlung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft
weiterleiten. Ansonsten ist die Krankenkasse nicht
berechtig auf Nachfrage der Polizei weitere Informationen
zu übermitteln, es sei denn eine richterliche
Anordnung vor.
Im
Gegensatz zu allen anderen habt ihr natürlich
ein Recht eure Patientenakten, Artztberichte und
Befunde einzusehen und auch zu fotokopieren. Mit
einer Ausnahme: Euer Einsichtsrecht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Teil der Dokumentation,
der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen
des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen
in der Krankenakte befinden, kann der Arzt solche
Vermerke beim Kopieren abdecken.
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Mitarbeiter
der Krankenkassen stehen auch unter Schweigepflicht.
Die Krankenkasse hat aber das Recht, sich
bei Leistungen, die sie aufgrund der Schädigung
durch einen Dritten machen musste, Informationen
über den Schädiger einzuholen,
um sich dort u.U. die Leistungen erstatten
zu lassen. Sie sollte es im Sinne des
Patienten über den behandelnden Arzt
tun, kann sich ggf. aber auch über
die Polizei die Notwendigen Daten verschaffen.
In der Regel wird aber im Fall des Kindesmissbrauches
und der Vergewaltigung an dieser Stelle
sehr vorsichtig umgegangen, sodass ihr
grundsätzlich keine Sorge haben müsst,
dass auf diesem Wege ein Verfahren in
Gang gesetz wird, dass ihr gar nicht wollt.
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