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Die ärztliche Schweigepflicht: Zurück zur Übersicht

Allgemeines zum Thema: Schweigepflicht

Der Thematik der Schweigepflicht möchte ich an dieser Stelle einen eigenen und konkreten Platz einrichten, da beinahe jede 5 Mail in meinem Postfach -wenn auch nur am Rande- diesen Bereich betrifft und diese Frage gerade in Bezug auf die Problematik des Kindesmissbrauches für Betroffene, Eltern und Angehörige ein ganz zentrales Thema ist.
Die Angst sich jemanden anzuvertrauen wird nicht selten -auch- genährt von der Angst, dass diese Vertrauensperson dann weitere Schritte einleiten könnte, oder auch ggf. einleiten muss.
Welche Personen der Schweigepflicht unterliegen findet ihr ausführlich im § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Wenn ihr euch dort einmal die aufgezählten "Personen" bzw. Berufsgruppen anseht, dann könnt ihr euch sicher denken, wie komplex dieses Themengebiet ist.
Es geht hier nicht nur darum, ob Ärzte, Psychologen, Geistliche, Beratungsstellen, Krankenkassen, Rechtsanwälte etc. die Informationen über den Verdacht oder einen stattgefundenen Kindesmissbrauch zur Anzeige bringen können oder müssen, sondern auch darum, wie solche Informationen unterhalb dieser Berufsgruppen ausgetauscht werden können und dürfen.

Um das alles nun etwas übersichtlich zu gestallten, möchte ich nun jede -für diesen Bereich- wichtige Berufsgruppe gesondert betrachten. Da die hier besprochene ärztliche Schweigepflicht jedoch sehr komplex ist, möchte ich diese Zusammenfassung nicht nur auf das Thema des in Bezug auf den Kindesmissbrauch beschränken, sondern auch den ein oder anderen allgemeinen Grundsatz anmerken. Das Fazit und die Wichtigen Informationen werden ich nach jedem Absatz in kurzen Sätzen noch einmal zusammenfassen.

Die ärztliche Schweigepflicht

Zunächst einmal eine ganz allgemeine Anmerkung zu der Berufsbezeichnung des Arztes, die ich hier einfügen möchte, da ich nicht selten nach den Untzerschieden zwischen einem Psychiater und einem Psychologen gefragt wurde. Arzt ist jeder, der nach einem abgeschlossenen Medizinstudium (1.,2., und 3. Staatsexamen) durch die erhaltene Approbation zur Ausübug des Arztberufes berechtigt ist. Hierunter fallen auch Psychiater, nicht aber Psychologen. Ein Psychater ist ein Mediziner, der eine Weiterbildung in dem Bereich Neurologie und Psychiatrie absolviert hat; Psychologen sind Personen, die nicht Medizin, sondern Psychologie studiert haben.
Jeder Arzt den Ihr -egal aus welchem Grund- aufsucht, steht grundsätzlich erst einmal unter Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht des Arztes ergibt sich nicht nur aus dem oben genannten § 203 StGB, denn genaugenommen besagt diese Norm erst mal nur, dass sich ein Arzt, wenn er unbefugt vertrauliche Informationen offenbart strafbar machen kann.
Die Schweigepflicht ist z.B. auch im § 9 der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt, sodass der Arzt bei nachgewiesen unberechtigten Verstößen gegen die Verschwiegenheit unter Umständen auch mit berufsrechtlichen Sanktionen durch die Ärztekammer rechnen muss. Zudem ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch eine Nebenpflicht aus dem konkludent, d.h. automatisch zustande kommenden Behandlungsvertrag zwischen euch und dem Arzt. Dieser kommt so zusagen "stillschweigend zustande, sobald ihr die Behandlungsräume betreten habt. Weiter ergibt sie sich auch aus dem durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Schweigepflicht ist also grundsätzlich in allen Rechtsgebieten verankert: im Strafrecht, im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht und bei letzteren sogar in unserer Verfassung, dem Grundgesetz.
Historisch hat die ärztliche Schweigepflicht ihren Ursprung im sog. Eid des Hippokrates. Dort heißt es:
Was immer ich sehe und höre bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf.“

Jeder Arzt steht grundsätzlich erstmal unter Schweigepflicht und darf keine Informationen, die er in seiner Eigenschaft als Arzt erfahren hat, an Dritte gegen euren Willen weiterleiten.

 

Inhalt der Schweigepflicht ist alles, was dem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut, was ihm in dieser Rolle bekannt wird und auch, was er bei Untersuchungen oder z.B. Hausbesuchen zufällig wahrnimmt. Hierzu gehören Tatsachen und Umstände die nur euch, nur ihm oder halt nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung ihr ein sachlich begründetes Interesse habt. Dieser geschützte Geheimbereich wird in der Regel sehr weit ausgelegt, sodass nicht nur Tatsachen und Umstände, die sich auf euren Gesundheitszustand beziehen (wie z.B. Diagnose, angewandte Therapien, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenunterlagen, Untersuchungsbefunde, etc.), sondern z.B. auch die Tatsache darunter fällt, dass ihr überhaupt einen Arzt aufgesucht habt, oder auch euer Name und alle Gedanken, Meinungen, Empfindungen, Handlungen, familiäre, finanzielle und berufliche Verhältnisse, an deren Geheimhaltung ihr oder ein Dritter, auf den sich das Geheimnis bezieht, erkennbar ein Interesse hat.
Die Schweigepflicht dauert grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten fort. Soweit Angehörige oder andere Personen nach dem Tod des Patienten Einsicht in die Krankenunterlagen oder Auskünfte vom Arzt haben möchten, ist der mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten zu erforschen. Die Schweigepflicht ist ein so genanntes "höchts persönliches Recht", was bedeutet, dass sie im Grundsatz nur durch euch aufgehoben werden kann. Habt ihr deutlich gemacht, dass ihr auf die Verschwiegenheit des Arztes vertraut, so darf er grundsätzlich auch nach eurem Tod, keine Informationen preisgeben. Es gibt allerdings -wie ihr im folgenden noch lesen werdet- Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Stirbt der Arzt, so ist es die Aufgabe seiner Erben, für eine dem Berufsrecht entsprechende Aufbewahrung der Patientenunterlagen zu sorgen. Die Erben eines Arztes, die nach dessen Tod in den Besitz von Patientenunterlagen gekommen sind, sind zudem auch nach § 203 StGB -wie der Arzt selbst- zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das gleiche gilt für das medizinische Personal, das der Arzt in seiner Praxis beschäftigt und für sämtliche Personen, die beruflich im Auftrag des Arztes mit den Patientendaten in Kontakt kommen.
Nach Aufgabe der Praxis muss der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufbewahren oder dafür Sorge tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt kann die Aufzeichnungen auch an euch als Patienten übergeben, damit ihr sie einem von euch gewählten weiterbehandelnden Arzt aushändigt. Notfalls können die Unterlagen auch an ein privates Archivunternehmen übergeben werden, solange die Mitarbeiter dieses Unternehmens vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Von dieser Möglichkeit darf kein Gebrauch gemacht werden, solange dem Arzt selbst die Aufbewahrung zumutbar ist oder eine Übergabe an den Praxisnachfolger möglich bleibt.
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Die Verpflichtung zu Schweigen umfasst alles, was ein Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft von euch weiß und über euch erfahren hat und das auch dann, wenn ihm dieses nur zufällig Bekanntgeworden ist oder auf seinen subjektiven Beobachtungen, Wahrnehmungen und Einschätzungen beruht. Die Schweigepflicht wirkt als "höchst persönliches recht auch nach eurem Tod oder nach dem Tod des Arztes fort.
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Von fast alles Grundsätzen gibt es im Recht allerdings auch Ausnahmen.
So kann die Offenbahrung von Informationen und Patientendaten unter Umständen auch zulässig sein.
-Wenn eine rechtwirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Diese sollte in der Regel in ausdrücklicher und schriftlicher Form von euch abgegeben werden. In bestimmten Fällen, kann sich der Arzt aber auch auf eine s.g. "mutmaßliche Einwilligung" oder "Einwilligung durch schlüssig konkludentes Verhalten" berufen. Das kann dann der Fall sein, wenn ihr (z.B. wegen Bewußtlosigkeit) nicht in der Lage seid eure persönliche Einwilligung zu geben und der Arzt es für notwendig und richtig hält, Informationen über Euch und euren Gesundheitszustand weiterzuleiten. Wenn ihr z.B zu einer Untersuchung euren Partner mit in den Behandlungsraum nehmt und auch möchtet, dass dieser dabei bleibt, dann macht ihr dem Arzt durch euer Verhalten deutlich, dass er davon ausgehen kann, dass euer Partner das besprochene mit anhören darf.
-Weiter kann die Schweigepflicht durch ein gesetzliches Gebot aufgehoben sein. Zum Beispiel bei meldepflichtigen Erkrankungen nach den Bundesseuchengesetz. Die §§ 138 und 139 StGB verpflichten den Arzt zur Anzeige von bestimmten geplanten Verbrechen. Hier muss der Artz seinen Verdacht melden.
- Ein Arzt, der euch auf Anweisung nach einer Vergewaltigung untersucht, um eventuelle Spuren wie z.B. Spermaspuren zu sichern oder Verletzungen zu dokumentieren, ist berechtigt und verpflichtet seinen Befund den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
-Der Arzt hat im "Notfall" die Möglichkeit einer Abwägung. Damit ist der im § 34 StGB geregelte rechtfertigende Notstand gemeint. Wenn er bei der Abwägung dazu kommt, dass das Durchbrechen der Schweigeverpflichtung, zu eurem Schutz oder zum Schutz anderer Rechtgüter, die höher, d.h. wichtiger sind als die Wahrung der Schweigepflicht, kann die Offenbarung von Informationen durchaus zulässig und erforderlich sein.
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Eine Offenbarung kann trotz Schweigepflicht zulässig sein. Das ist der Fall, bei ausdrücklicher, mutmaßlicher oder konkludenter Einwilligung des Patienten, bei einer gesetzlichen Vorschrift, die den Arzt von der Schweigepflicht entbindet oder wenn der Schutz eines höheren Rechtsgutes das Offenbaren von Geheimnissen rechtfertigt.
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Bei minderjährigen Patienten steht der Arzt vor dem ersten Problem.
Hier kann es durchaus gerechtfertigt und auch notwendig sein, dass der Arzt den Eltern oder anderen staatlichen Stellen, wie zum Beispiel dem Jugendamt oder dem Familiengericht.
Bei informationen gegenüber den Eltern geht man hier von einer mutmaßlichen Einwilligung des Kindes aus, dass auf den Schutz und die Hilfe der Eltern angewiesen ist. Das wird insbesondere bei sehr kleinen Kindern der Fall sein und ist regelmäßig bei "normalen" familiären Strukturen rechtlich unproblematisch.
Da aber auch Minderjährige einen Anspruch auf "Geheimnisse" haben, muss/kann der Arzt bei älteren Kindern hier sehr sensibel abwägen, sodass er, wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsreife hat, den Wunsch auf Geheimhaltung auch gegenüber den Eltern respektieren kann, denn grundsätzlich gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Familienangehörigen des Patienten, sowie den Ehepartnern. Hat dr Arzt den Eindruck, das es zum Schutz des Kindes notwendig ist, den Eltern oder Erziehungsberechtigten keine Mitteilungen zu machen (die z.B. wenn sich der Missbrauch tatsächlich oder vermutlich im Kreise der Familie stattfindet) kann er auch bei Kleinkindern von seinem recht auf Schweigen gebrauch machen, denn die Schweigepflicht ist ja nicht nur eine Pflicht des Arztes, sonder auch ein Recht. Dazu kommt, dass es grundsätzlich keine Meldepflicht bei dem Verdacht auf Kindesmissbrauch für den Arzt gibt.

Ich denke, dass ihr grundsätzlich keine Angst zu haben braucht, dass der Arzt weitere Schritte einleitet, wenn ihr euch ihm mitteilt. Der Arzt ist nicht verpflichtet dazu und wenn ihr ihn um Geheimhaltung bittet wird er das sicher respektieren, sofern er es verantworten kann. Wenn er meint, dass die Gefahr für euch zu groß ist, wird er das mit euch besprechen und dann aber i.d.R. auch nicht gleich die Polizei einschalten, sondern ersteinmal das Jugendamt, andere sozialen Dienste oder das Familiengericht. Diese stellen sind ebenfalls nicht zur Anzeige verpflichtet, aber berechtig euch zum Beispiel aus der Familie zu nehmen, wenn der Missbrauch dort stattfinden sollte. Anders als bei Kleinkindern. wird er das mit euch besprechen und nicht über euren Kopf hinweg entscheiden. Aber: ihr müsst dann auch den Mut haben euch dort mitzuteilen. Denn: wie bereits gesagt, wenn er keinen anderen Ausweg sieht, um euch die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen kann oder muss er eventuell sogar, Polizei und/oder Jugendamt informieren. Denn der Arzt hat euch gegenüber eine Führsorgepflicht, die so genannte "Garantenpflicht". Aufgrund dieser Pflicht kann der Arzt bei ausreichend konkreten Hinweisen, die den Verdacht einer schweren Misshandlung des Kindes rechtfertigen, auch ggf. verpflichtet sein, die Polizei oder das Jugendamt zu informieren, um drohende künftige Misshandlungen zu verhindern.

Auch bei Erwachsenen besteht die Verpflichtung zum Schweigen gegenüber nahen Angehörigen. Das hat zur Folge, dass der Arzt z.B. auch grundsätzlich keine telefonische Auskünfte über den behandelten Ehegatten dem anderen Ehegatten gegenüber erteilen darf, es sei denn es entspricht dem Willen oder dem mutmaßlichen Willen Patienten oder es liegen-wie oben angesprochen- andere Gründe vor, die nach aller Abwägung das Durchbrechen der Verpflichtung zum Schweigen rechtfertigen. Auch darf der Arzt z.B. seine Rechnung mit entsprechender Diagnose regelmäßig nur an seinen Patienten und nicht etwa an den Hauptversicherten Ehegatten versenden. Seid Ihr mit eurem Partner zusammen bei einer Untersuchung oder einem Gesprächstermin bei einem Arzt und nehmt ihr diese Person mit in den behandlungsraum, so darf der Arzt davon ausgehen, dass ihr mit der Entbindung der Schweigepflicht gegenüber dieser Person in diesem Augenblick einverstanden seid. Bei der Misshandlung einer erwachsenenFrau durch z.B den Ehepartner wird der Arzt grundsätzlich in jedem Fall den Wunsch auf Verschwiegenheit respektieren.

Bei Kindern kommt es sich sehr auf das Alter des Kindes an und -um wieder auf unser Thema zurückzukommen- auf den Rahmen, indem sich der Missbrauch abspielt oder abspielen könnte. Ein Arzt muss also -auch bei kleinen Kindern- nicht gleich jeden Verdacht des Kindesmissbrauchs mit den Eltern besprechen und das schon gar nicht, wenn er das Gefühl hat, dass dieses nicht im Interesse des Kindes ist. Je nach Einzelfall kann es bei solchen Konstelationen aber -wie eben kurz angesprochen- sinnvoll sein, dass der Artz mit dem Jugendamt, dem Familiengericht und ggf. auch mit der Polizei Kontakt aufnimmt. Lezteres kann er aber auch in anonymer Form machen. Dies wird er in der regel tun, wenn er sich dort erst einmal nur über das weitere Verfahren informieren möchte. In diesem Fall wird er die Tatsachen besprechen, euren Namen aber nicht nenen, damit er kein Strafverfahren auslöst, das für euch zu diesem Zeitpunkt vielleicht -noch- nicht förderlich ist.

Es besteht grundsätzlich keine Meldepflicht des Arztes bei Verdacht auf Kindesmissbrauch, jedoch kann der sich der Arzt bei der drohenden Gefahr weiterer Misshandlung an staatliche Stellen wenden und dazu im Rahmen seiner Führsorgepflicht sogar ggf. verpflichtet sein. Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Familienangehörigen. Auch Kinder haben ein Recht auf die Wahrung ihrer Geheimnisse. Bei erwachsenen Personen ist -mit den allgemeinen Ausnahmen- in der Regel der Wille des Patienten zu respektieren. Bei Kindern muss der Arzt in Abhängigkeit von seinen Eindrücken und der Einsichtsfähigkeit des Kindes abwägen. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert regelmäßig dann eine Information der Eltern, wenn eine erfolgreiche Behandlung und Heilung nur im Zusammenwirken mit den Eltern gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, will ein einsichtsfähiges Kind das nicht oder ist zu befürchten, dass die Eltern nicht im Interesse und zum Wohle des Kindes handeln (bzw. der Missbrauch in der Familie stattfindet), muss der Arzt die Eltern nicht informieren. In diesem Fall wird er in Erwägung ziehen z.B. das Jugendamt einzuschalten.

Ansonsten muss der Arzt in Bezug auf das ihm bekannt werden von künftigen oder begangenen Straftaten nur seine Schweigepflicht durchbrechen, wenn es sich um Verbrechen handelt oder um schwerste Taten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder die innere und äußere staatliche Sicherheit handelt und Wiederholungsgefahr besteht. Hierzu ist er dann sogar im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet.


Eine wichtige Ausnahme besteht noch für Personen für die ein Betreuer bestimmt wurde. Hier gilt die Schweigepflicht gegenüber dem Betreuer nicht. Er muss in der Regel informiert werden, um die Interessen des Betreuten bei der ärztlichen Behandlung wahrzunehmen. Problematisch ist dann die Situation, wenn es tatsächlich oder anscheinend so ist, dass der Missbrauch im Rahmen dieses Betreuungsverhältnisses stattfindet. In einem solchen Fall wird sich der Arzt/Kinderarzt mit dem Jugendamt bzw. mit dem Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen müssen.

Eine weitere problematische Situation betrifft einen geplanten Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen.
Hier verlangt die Rechtsprechung immer noch (bis zum 18. Lebensjahr) die Zustimmung der Eltern, was natürlich auch eine entsprechende Information der Eltern - gegebenenfalls auch gegen den Willen der Minderjährigen - voraussetzt. Ist die Situation so, dass der Missbrauch in der Familie stattfindet/stattfand, kann es auch hier sinnvoller sein den Weg über das Jugendamt zu suchen, jedoch ist es in einem solchen Fall unmöglich, ohne der Offenbarung gegenüber den Eltern einen solchen Eingriff vorzunehmen. Die Einwilligung kann auch durch das Familien oder Vormundschaftsgericht ersetzt werden, aber auch in diesem Fall wird man einen solchen Eingriff nicht vor den Eltern verheimlichen können. Möglich ist bei solchen konstellationen auch, dass in diesem Rahmen ein stattgefundener Missbrauch in der Familie öffentlich wird, was natürlich dann auch strafrechtliche Konsequenzen für den/die Täter haben kann. Aber: ich weiß, dass es schwer ist sich jemanden mitzuteilen und das gerade auch dann, wenn man durch solche Taten schwanger geworden ist. Aber gerade jetzt müsst ihr euch Hilfe holen. Die Schwangerschaft zu verheimlichen ist keine Lösung. Nicht für euch und nicht für das Kind, dass dann in euch heranwächst. In einem solchen Fall holt euch bitte Hilfe und redet mit dem Arzt über das, was euch passiert ist. Wenn ihr das nicht könnt, sucht euch vielleicht erstmal eine Beratungstelle gegen Missbrauch. Die werden alles mit euch besprechen und gehen auch mit euch zu den entsprechenden Ärzten und helfen euch aus der Situation herauszukommen. Wenn ihr nicht wisst, wo ihr solche Beratungsstellen findet, dann schreibt und bitte an, wir werden euch helfen geeignete Ansprechpartner für euch zu finden!

Bei betreuten Personen gilt die Schweigepflicht grundsätzlich nicht. Hier muss der Betreuer informiert werden. Bestehen im Rahmen des Betreuungsverhältnisses unlösbare Spannungen ist das Jugendamt bzw. das Vormundschaftgericht einzuschalten. Bei einem Schwangerschaftsabbruch bei minderjährigen Mädchen ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder ersatzweise des Betreuers, Vormundes oder des Vormundschafts- oder Familiengerichtes notwendig.
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-Nicht ganz einfach ist auch die Situation zwischen dem Arzt und den Krankenkassen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung des Arztes gegenüber den Krankenkassen besteht grundsätzlich erst mal -wie immer- nur dann, wenn ihr dem Arzt eure Zustimmung erteilt oder die Mitteilung aufgrund anderer Vorschriften zulässig oder auch verpflichtend ist. Zudem ist grundsätzlich die Übersendung von kompletten Befund- oder Entlassungsberichten an die Krankenkasse in der Regel nicht zulässig, da diese detaillierten Berichte nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse benötigt werden. Das geht die Krankenkasse nichts an. Auch wenn die Krankenkasse zum Beispiel ein Gutachten fordert, dass notwendig ist, um eine Psychotherapie zu bewilligen, wird sie auch in diesem Fall keine inhaltlichen Tetails über euch erfahren. Sie erfährt "nur" das Fazit des Gutachters.
Wenn ihr einen Arzt aufsucht, rechnet er seine Leistungen mit eurer Krankenkasse ab. Zu diesem Zweck werden die Diagnosen, die er im Rahmen der Abrechnung angeben muss, in verschlüsselter Form -den so genannten ICD Schlüssel- weitergeleitet. Die Sachbearbeiter bei den Krankenkassen kennen diese Codes natürlich bzw. können und werden nachschlagen um was für Leistungen bei welchen Erkrankungen es sich handelt. Nun ist die Frage inwiefern die Krankenkassen zur Geheimhaltung dieser informationen verpflichtet sind.
Grundsätzlich stehe aber die Mitarbeiter der Krankenkassen, wie auch der Arzt selber und das medizinische Personal unter Schweigepflicht, sodass
die Weiterleitung von Informationen an Dritte Personen zunächst einmal auf jeden Fall unzulässig ist.
Etwas defizieler ist diese Frage jedoch in Bezug auf die Starfverfolgungsbehörden.
Bei Kindesmissbrauch, wie auch bei anderen Straftaten bei denen eine Person in der Form zu schaden kommt, dass eine ärztliche Behandlung notwendig wird, ist die Frage jedoch nicht ganz so einfach zu beantworten.

Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und die Krankenhäuser sind grundsätzlich erst einmal verpflichtet, u. a. bei Vorliegen von Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden den Krankenkassen auf Anfrage, die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher mitzuteilen. Zu den von Dritten verursachten Gesundheitsschäden gehört auch der Bereich der Kindesmisshandlung bzw. des - Kindesmissbrauches. Das kann natürlich dazu führen, dass durch die Anfrage der Krankenkasse bei der Polizei zwangsläufig Daten in Bezug auf das Opfer und über eine mögliche Straftat übermittelt werden, so dass sich die Polizei gezwungen sieht, der Sache nachzugehen, bzw. ggf. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dazu sind die Krankenkassen im Einzelfall durchaus berechtigt.
In manchen Bundesländern sind für solche Fälle Richtlinien zum Vorgehen vereinbart worden, die eingehalten werden sollten, aber grundsätzlich -leider- nicht in jeden Fall eingehalten werden müssen.
Erhält die Krankenkasse durch die Mitteilung des ICD- Schlüssels bzw. auf Grund der Mitteilung eines Vertragsarztes Kenntnis von einer Kindesmisshandlung bzw. einem Kindesmissbrauch, so soll sie grundsätzlich erst einmal ermitteln, ob dem behandelnden Arzt der mögliche Verursacher bekannt ist. Zudem soll sie nachfragen, ob dem Arzt weiter bekannt ist, ob bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft bzw. ob ein solches angestrebt oder eingeleitet wird/wurde. Wenn das nicht der Fall ist, sollte die Krankenkasse zunächst einmal bei dem oder den behandelnden Ärzten nachfragen, ob aus dortiger Sicht Gründe gegen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens vorliegen.
Wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann die Krankenkasse zur Wahrung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen grundsätzlich Kontakt mit der Polizei aufnehmen. Gleiches gilt, wenn der behandelnde Arzt, der Patient (das Opfer) selber oder die Erziehungsberechtigten bzw. der Betreuer und/oder ersatzweise das Vormundschafts -oder das Familiengericht der Einschaltung der Polizei durch die Krankenkasse zustimmt, bzw. dieses selber in die Wege leiten.
Sollte der behandelnde Arzt aus medizinischen oder sonstigen Gründen bewusst von einer " Einschaltung" der Polizei abgesehen haben, so ist diese Entscheidung des Arztes von der Krankenkasse grundsätzlich zu akzeptieren. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Krankenkasse gegen den Willen des behandelnden Arztes Daten bei der Polizei erheben.
Es ist in diesem Zusammenspiel also in der Regel so gedacht, dass zunächst einmal neben dem Opfer selber und den Erziehungsberechtigten Persononen, primär der Arzt im Rahmen der Behandlung entscheiden soll, ob die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens dem Wohl des Patienten dient oder abträglich ist.
Wie auch an die Krankenkassen, darf der Arzt auch an die Polizei ohne Einwilligung des Patienten keine Unterlagen herausgeben. Macht er dieses verletzt er seine Schweigepflicht, es sei denn, es liegt ein Beschlagnahme und Durchsuchungsbeschluss vor.

Andersrum gesehen können natürlich auch die Strafverfolgungsbehörden ein Interesse daran haben von der Krankenkasse Informationen über einen Vorfall zu bekommen. Mitarbeiter der Krankenkasen stehen wie medizinisches Personal grundsätzlich unter SChweigepflicht. Bei Nachfragen der Polizei darf die Krankenkasse erstmal nur Name, Vorname und Geburtsdatum des Opfers, Wohnanschrift des Opfers, Behandlungsort, Zeitpunkt des Schädigungsereignisses (wenn dieser nicht bekannt ist) den Zeitpunkt der Behandlung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ansonsten ist die Krankenkasse nicht berechtig auf Nachfrage der Polizei weitere Informationen zu übermitteln, es sei denn eine richterliche Anordnung vor.

Im Gegensatz zu allen anderen habt ihr natürlich ein Recht eure Patientenakten, Artztberichte und Befunde einzusehen und auch zu fotokopieren. Mit einer Ausnahme: Euer Einsichtsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen in der Krankenakte befinden, kann der Arzt solche Vermerke beim Kopieren abdecken.

 

Mitarbeiter der Krankenkassen stehen auch unter Schweigepflicht. Die Krankenkasse hat aber das Recht, sich bei Leistungen, die sie aufgrund der Schädigung durch einen Dritten machen musste, Informationen über den Schädiger einzuholen, um sich dort u.U. die Leistungen erstatten zu lassen. Sie sollte es im Sinne des Patienten über den behandelnden Arzt tun, kann sich ggf. aber auch über die Polizei die Notwendigen Daten verschaffen.
In der Regel wird aber im Fall des Kindesmissbrauches und der Vergewaltigung an dieser Stelle sehr vorsichtig umgegangen, sodass ihr grundsätzlich keine Sorge haben müsst, dass auf diesem Wege ein Verfahren in Gang gesetz wird, dass ihr gar nicht wollt.

 

 

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