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Strafanzeige
kann direkt bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei
oder auch bei den Amtsgerichten schriftlich oder mündlich
erstattet werden. Macht ihr die Anzeige bei der Polizei
wird diese dort unter einer individuellen Tagebuchnummer
registriert und einem/r Sachbearbeiter/in zur weiteren
Ermittlung zugeordnet. Diese Person steht in der Regel
für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Die Anzeige
verbleibt bei der Polizei, bis die zunächst notwendigen
Ermittlungen abgeschlossen sind. Wenn ein Täter noch
nicht bekannt ist, wird die Polizei versuchen, diesen
anhand der vorliegenden Spuren, Zeugenaussagen, Beobachtungen
oder anderer Maßnahmen zu ermitteln. Nach Abschluss
der Ermittlungen wird die Anzeige zusammen mit allen
beweiserheblichen Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Dieser Vorgang kann einige Tage dauern,
kann aber unter Umständen auch sehr schnell gehen,
sodass die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls umgehend
mit eingeschaltet wird. Bei der Staatsanwaltschaft bekommt
eure Anzeige dann ein Aktenzeichen.
Sobald die Staatsanwaltschaft von der Straftat Kenntnis
erlangt hat, sei es durch euch, durch Übersendung polizeilicher
Ermittlungen oder durch Mitteilung durch das Gericht,
beginnt das offizielle Ermittlungsverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden
versuchen grundsätzlich alle möglichen Beweise
zu finden und zu sichern. Sie sind von Gesetzeswegen
verpflichtet allen Beweisen, auch solchen die den/die
Täter entlasten könnten, nachzugehen. Das heißt nicht,
dass sie gegen euch arbeiten, sie müssen es, denn auch
der Täter hat ein Recht auf ein "faires Verfahren".
Da ihr die Beweislast in einem solchen Verfahren zu
tragen habt, arbeiten sie also "für" und nicht "gegen"
euch, auch wenn es sich manchmal vielleicht anders anfühlen
mag. Wichtig ist, dass eine einmal erstattete Anzeige
nicht zurückgenommen werden kann, denn bei Sexualstraftaten
ist die Staatsanwaltschaft
bei Anfangsverdacht von Amtswegen verpflichtet gegen
den Beschuldigten zu ermitteln. Habt ihr eine Anzeige
gemacht, rollt der Stein und es liegt dann nicht mehr
in eurer Hand. Gerade dieses kann aber auch beängstigend
sein, da man den weiteren Verlauf nur noch in einem
sehr geringen Maße beeinflussen kann, das weiß ich.
Wichtig ist auch noch, dass es für die Verfolgbarkeit
der verschiedenen Straftatbestände Verjährungsfristen
gibt. Auf diese möchte ich aber erst in der Frage
Nr. 18 zu sprechen kommen, es also vorübergehend
zurückstellen.
Die
meisten Polizeidienststellen
- zumindest die in größeren Städten- haben in den Abteilungen
der Kriminalpolizei geschulte Beamtinnen und Beamte.
Wenn ihr lieber, oder besser mit einer Frau reden möchtet
und könnt, besteht darauf. Sagt: "ich möchte eine Anzeige
machen, möchte aber mit einer Frau reden" oder noch
konkreter: "mit einer Frau, die sich mit sexuellem Missbrauch
oder Vergewaltigung auskennt". Die Polizei hat dafür
Verständnis, was allerdings leider nicht bedeutet, dass
dies immer möglich ist. Zur Not kommt ihr noch einmal
wieder. Tut nichts, was ihr nicht könnt oder nicht wollt.
Es geht um euch! Schützt euch selber -wie gesagt- das
ist eine der ersten und wichtigsten Regeln in einem
solchen Verfahren. Die Anzeige an sich ist noch keine
Vernehmung. Wenn grade keine Frau anwesend ist, grundsätzlich
jedoch zur Verfügung steht und ihr nicht unverrichteter
Dinge gehen wollt oder könnt, weil es euch einfach schon
so viel Kraft gekostet hat dort überhaupt hinzugehen,
könnt ihr die Anzeige auch aufgeben, indem ihr "einfach"
grob erzählt, wer ihr seid, was passiert ist und wen
ihr anzeigen wollt. Ihr könnt es auch vorbereiten, indem
ihr es zum Beispiel aufschreibt, mitnehmt und dort abgebt.
Ihr könnt dann selber entscheiden, ob ihr euch zu diesem
Zeitpunkt vernehmen lassen wollt oder nicht. Niemand
kann euch dort zwingen. Vernehmen lassen müsst ihr euch
nicht von einem Mann, wenn ihr zu dem Beamten kein Vertrauen
fassen könnt. Wie gesagt: dann kommt ihr halt noch einmal
wieder.
Wenn
ihr von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen werdet
- solltet - aber müsst ihr dort nicht erscheinen wenn
ihr das Gefühl habt, dass ihr dort mit niemanden reden
könnt. Das Erscheinen dort ist zwar vorgesehen und erwünscht,
aber nicht erzwingbar. Die Polizei wird es dann vermerken
und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Das heißt
dann aber nicht, dass ihr nun ein schlechtes Gewissen
haben müsst, keine Angst. Wenn die Staatsanwaltschaft
euch sprechen möchte, was dann in der Regel der Fall
sein wird, wird sie euch vorladen. Dort müsst ihr dann
allerdings erscheinen, habt aber den Vorteil und das
Recht, dass ihr hier zum Beispiel euren Anwalt mitnehmen
könnt.
Vernehmen kann euch grundsätzlich auch der/ein Ermittlungsrichter,
dazu noch kurz im Überblick die nachfolgende Tabelle.
Wenn die Polizei von euch Bilder/Fotos anfertigt, Fotos
auf denen ihr möglicherweise zum Teil nicht bekleidet
seid, um gegebenenfalls Verletzungen zu dokumentieren,
brauch ihr keine Angst zu haben, dass diese nun "jedermann"
oder dem Täter zugänglich sind. Diese Fotos kommen in
die Akte in einen undurchsichtigen und verschlossenen
Briefumschlag und sind zunächst nur dem Gericht und
der Staatsanwaltschaft zugänglich. Bei Akteneinsicht
anderer Prozessbeteiligter, wie zum Beispiel dem Verteidiger
des Täters, werden diese Bilder der Akte entnommen und
verbleiben bei Gericht. Der Anwalt des Täters kann die
Fotos bei Gericht einsehen, der Täter selber aber nicht
und auch sonst niemand. Das ist gesetzlich geregelt,
da gibt es auch keine Ausnahmen. O.k.?
Wo
ihr vernommen werden sollt steht in der "Ladung" die
euch i.d.R. zugeschickt wird. Wer euch geladen hat,
ob die Polizei, der Ermittlungsrichter
oder die Staatsanwaltschaft könnt ihr ebenfalls diesem
Schreiben entnehmen, steht aber im Zweifel schon im
Briefkopf oder auf dem Briefumschlag. Wie und wo ihr
euch vernehmen lassen wollt und könnt, würde ich an
eurer Stelle ganz konkret für eure Person, für euren
Fall mit eurem Anwalt besprechen.
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