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Das
Ermittlungsverfahren findet seinen Abschluss entweder
darin, dass die Staatsanwaltschaft Klage erhebt oder
das Verfahren einstellt. Das Einstellen des Verfahrens
kann unterschiedliche Gründe haben und es ist dann nicht
immer gesagt, dass damit dann gleich alles verloren
ist, auch wenn es zunächst so scheint. Zunächst stellt
die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn sie keinen
Anlass zur Anklage sieht, weil sie zum Beispiel die
Schuld des Beschuldigten als "gering" einstuft oder
der Meinung ist, dass kein öffentliches Interesse an
der Verfolgung besteht, also zu einer negativen Verurteilungsprognose
kommt. Dieses wird dem Beschuldigten und dem Anzeigenden
in einem Bescheid mitgeteilt. Ist der Anzeigende auch
der/die "Verletzte" oder der gesetzliche Vertreter,
dann liegt dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung
bei, die auf die Möglichkeit einer fristgerechten Anfechtung
dieses Bescheides in Form eines Klageerzwingungsverfahrens
hinweist.
Hierauf
möchte ich an dieser Stelle aber nicht vertiefter eingehen.
Ich wollte euch nur sagen, dass es unter Umständen noch
weitere Möglichkeiten gibt, für die es sich gegebenenfalls
auch lohnt zu kämpfen.
Wenn der Beschuldigte nicht auffindbar oder nicht zu
ermitteln ist, wird das Verfahren ohne Rechtsmittelbelehrung
durch Bescheid eingestellt.
Ist der Beschuldigte zunächst verhandlungsunfähig, kommt
es zu einer vorläufigen Einstellung.
In beiden Fällen kann das Verfahren aber nach Wegfall
des "Hindernisses" jederzeit wieder aufgenommen werden.
Stellt sich nach der Eröffnung der Hauptverhandlung
ein Verfahrensfehler heraus, kann auch das Gericht selber
durch Beschluss das Verfahren einstellen. Auch diesen
Beschluss kann der Anwalt mit sofortiger Beschwerde
anfechten.
Von der Einstellung wird der Beschuldigte nur dann in
Kenntnis gesetzt, wenn er als solcher vernommen worden
ist, gegen ihn Haftbefehl ergangen ist oder wenn er
um Bescheid gebeten hat oder ein berechtigtes Interesse
daran hat. Eine Begründung braucht der Bescheid nicht
zu enthalten. Dagegen werden dem Anzeigenden außer der
Einstellung auch die Gründe hierfür mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaft vermerkt die Einstellung des
Verfahrens in den Akten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt
hat der Verteidiger des Beschuldigten uneingeschränkte
Akteneinsicht. Sollten sich später neue Fakten zum Sachverhalt
ergeben, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen
werden. In der Regel werdet ihr über diese Entscheidung
der Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
Ich denke das waren für speziell diesen Bereich die
zunächst wichtigsten Einstellungsgründe. Wenn euer Verfahren
eingestellt wird, ist es eine ganz furchtbare Situation
für Euch. Aber ihr müsst euch dann sagen, dass es nicht
deshalb geschah, weil man euch nicht glaubte, sondern
weil einfach diese Hürden überwunden werden müssen an
denen übrigens mehr als zweidrittel aller Strafanzeigen
scheitern. In Missbrauchsfällen ist es oft so, dass
schon einige Jahre dazwischen liegen und es für euch
einfach schwer ist, die Taten zu beweisen. Das weiß
auch die Staatsanwaltschaft, aber da ihr in einem solchen
Verfahren die Beweislast zu tragen habt, muss die Staatsanwaltschaft
das Verfahren einstellen, wenn das, was das Ermittlungsverfahren
ergeben hat nicht ausreicht, um die Anklage zu erheben.
Das ist nicht euer Versagen sondern "Verdienst" der
Gerissenheit, mit der der/die Täter ihr Handeln -schon
immer- verdeckt haben. Also: Kopf hoch! o.k.?
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