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Ist
Anzeige erstattet
werden umfassende Ermittlungen eingeleitet. Das kann
dann niemand mehr verhindern oder rückgängig machen,
auch nicht die anzeigende Person, da hier von Amtswegen
ermittelt wird. Ist der/die Betroffene minderjährig
und fand/findet der Missbrauch im Kreise der Familie
statt oder ist generell das so genannte "Kindeswohl"
betroffen oder in Gefahr, wird in der Regel auch umgehend
das Jugendamt eingeschaltet, sei es durch die Polizei,
das Gericht, den Anwalt oder zum Beispiel auch über
Krankenhäuser, in denen Kinder aufgrund "verdächtiger"
Verletzungen auffallen. In Bezug auf ein "sofortiges
Einschreiten" sind dem Jugendamt aber häufig dann die
Hände gebunden, wenn die familiäre Situation von außen
betrachtet geordnet, "normal" und
nicht besorgniserregend erscheint, der Missbrauch also
gut "getarnt" und verdeckt wird und das betroffene Kind
nichts sagt, aus welchem Grunde auch immer. Manchmal
ist es so, dass die Anzeige auch von außenstehenden
Personen erstattet wird und das Kind, dass sich selber
für den Missbrauch schämt, sich schuldig fühlt, Angst
hat, mit der plötzlichen Konfrontation von außen überfordert
ist, diese als Bedrohung empfindet auch wenn es "gut"
und helfend gemeint ist. Aus diesem Grunde schweigen
viele Kinder, sodass es manchmal vielleicht ratsamer
sein kann, zunächst zu versuchen mit dem Kind in Kontakt
zu treten. Auch wenn der Gedanke das Kind zunächst in
der Familie lassen zu müssen, für die Menschen die helfen
wollen verständlicher Weise oft unerträglich ist, kann
es -so denke ich- manchmal jedoch hilfreicher sein,
sich aus diesem Grunde erst dem Kinde zu nähern und
sich bei Beratungsstellen, dem Jugendamt oder der Polizei
in Bezug auf den ganz konkreten Fall und den Verdacht
zu informieren, bevor man zu "amtlichen" Taten schreitet.
Ich
wollte noch sagen, das eine Anzeige auch grundsätzlich
anonym erstattet werden kann. Das sage ich deshalb,
dal durchaus auch Konstellationen denkbar sind, in denen
ein "wissender" aus persönlichen Gründen, sei es weil
er/sie selber in einer nahen Verbindung zu dem Täter
oder dem Kinde steht, oder aus anderen persönlichen
Gründen Angst hat mit den Strafverfolgungsbehörden in
Kontakt zu kommen, nicht wagt Anzeige zu erstatten.
Im Zweifel bei konkreten Verdacht oder Wissen bitte
lieber anonym anzeigen oder das Jugendamt informieren,
als gar nichts tun, das ist meine ganz persönliche Meinung,
denn wer wegsieht, macht sich -zumindest moralisch-
mit schuldig. Im weiteren kann unter bestimmten Voraussetzungen,
in bestimmten Konstellationen ein solches Wegsehen auch
strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zur
Zeit ist es noch so, dass das Jugendamt, wenn es von
Außenstehenden über den Verdacht des missbrauches
an einem Kind informiert wird, nicht verpflichtet ist
Anzeige zu erstatten. Ob dieses im Zuge des neuen Gesetzesentwurfes
zur Meldepflicht
bei dem Verdacht auf Kindesmissbrauch so bleibt,
bleibt abzuwarten. Das Jugendamt ist jedoch verpflichtet
das Kind/ den Jugendlichen in Obhut, also aus der Familie
zu nehmen, wenn das Kind selber darum bittet oder eine
"dringende Gefahr" für das Kindeswohl besteht. "in
Obhutnahme" bedeutet hier, dass das Kind - von dem
Jugendamt- bei einer geeigneten Person oder einer betreuenden
Einrichtung untergebracht wird und das im Zweifel auch
in einer Art und Weise, das der Aufenthaltsort zunächst
nicht bekannt gegeben wird, wie es zum Beispiel bei
Frauenhäusern gehandhabt wird. Diesen Maßnahmen durch
das Jugendamt können die Erziehungsberechtigten zwar
widersprechen (was grundsätzlich bedeutet, dass das
Kind "herauszugeben" ist) aber bei Gefahr für das "Kindeswohl"
wird das Gericht eine solche Unterbringung unter Umständen
auch umgehend, bis zur Klärung der Vorwürfe und der
rechtlichen Lage anordnen. Ansonsten kann das Jugendamt
ein Kind/Jugendlichen auch gegen den Willen des Erziehungsberechtigten
und ohne gerichtliche Anordnung vorläufig und umgehend
aus einer Familie nehmen wenn Gründe des Kindeswohls
dafür sprechen und sofortiger Handlungsbedarf besteht
(zu den Aufgaben
des Jugendamtes).
Das
steht im "Kinder
und Jugendhilfegesetz" mit verweisen in das BGB.
Ein Problem in diesem Zusammenhang ist meist, dass der
Begriff des "Kindeswohls"
(eine interessante Diplomarbeit
zum Thema "Kindeswohl") als so genannter "unbestimmter
Rechtsbegriff" der Auslegung durch das Gerichtes bzw.
des Jugendamtes bedarf, also nicht richtig "greifbar"
und nicht konstant definiert ist. Für Volljährige ist
das Jugendamt grundsätzlich nicht mehr zuständig, aber
wie fast überall gibt es Ausnahmen. Wenn die Hilfe des
Jugendamtes aufgrund der individuellen Situation notwendig,
sinnvoll und angebracht ist, soll es bis zum 21. Lebensjahr
helfend tätig werden und kann in begründeten Fällen
die Hilfe auch noch für einen begrenzten Zeitraum darüber
hinaus fortsetzen. Ansonsten erwartet das Gesetz von
Volljährigen in der Regel, dass sie zumindest sagen
was sie wollen, sich selber um Hilfe bemühen. Ein übergeordneter
Eingriff von "außen" ist dann grundsätzlich nicht mehr
vorgesehen.
Nach
einer Anzeige wird die Polizei die Emittlungen einleiten.
Davon hat der Beschuldigte unter Umständen ersteinmal
gar keine Kenntnis. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte
für einen begründeten Verdacht, wird sie den
Beschuldigten vorladen oder aufsuchen, zu den Vorwürfen
befragen und die Polizei kann diesen unter Umständen
auch unmittelbar festnehmen. Diese vorläufige Festnahme
ist möglich, wenn der einschreitende Beamte vor Ort
einen dringenden Tatverdacht annimmt, ein im Gesetz
festgelegter Haftgrund, wie zum Beispiel der Haftgrund
der Fluchtgefahr, der Verdunklungs- bzw. der Wiederholungsgefahr
besteht und die Festnahme wegen einer zu erwartenden
Bestrafung verhältnismäßig erscheint. Bei dem Vorwurf
eines Sexualdelikts, insbesondere des sexuellen Mißbrauchs
steht oft auch bei nicht Vorbestraften eine Freiheitsstrafe
von mehr als 2 Jahren, d.h. ohne Bewährung auf dem Spiel,
was für Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter oft
Grund genug ist, einen Fluchtanreiz anzunehmen, der
es rechtfertigt den Betroffenen bis zur Verhandlung
in Haft zu nehmen. Der Verdächtige wird dann binnen
einer kurzen Zeit dem Untersuchungsrichter vorgeführt,
der dann entscheidet ob gegen die Person ein Haftbefehl
erlassen wird (das heißt, der Verdächtige wird in Untersuchungshaft
genommen), oder ob die Person "frei" gelassen werden
muss. In Untersuchungshaft verbleibt der Verdächtige
zunächst bis zu 3 Monaten. Die Haft kann aber einmalig
um weitere 3 Monate verlängert werden, in Ausnahmefällen
auch noch darüber hinaus. Gewinnt der Richter nicht
den Eindruck, dass der Beschuldigte in Haft bleiben
muss, ordnet er die Freilassung an. Dem Beschuldigten
können aber Auflagen erteilt werden, zum Beispiel, dass
er es zu unterlassen hat sich Euch zu nähern oder in
irgendeiner Form Kontakt zu euch zu suchen.
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