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Opfer
bestimmter Straftaten können sich ab Anklageerhebung
in einem Strafverfahren diesem als sogenannter Nebenkläger
anschließen. Dies bedeutet, daß sie mit Anschluß weitreichende
Einflußmöglichkeiten auf das Strafverfahren erhalten.
Die Rechte des Nebenklägers unterscheiden sich nämlich
nicht wesentlich von den Rechten der übrigen Prozeßbeteiligten,
wie z. B. Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Als Nebenkläger/In
habt ihr durch euren Anwalt also rechtliche Möglichkeiten,
die euch sonst leider verwehrt sind. Wenn es um sexuellen
Missbrauch oder Vergewaltigung geht, ist die Nebenklage
immer dann möglich, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit
volljährig ist. Ist der Beschuldigte nicht volljährig
ist eine Nebenklage im vollen Umfang nicht gestattet,
aber ihr habt dann, wie gleich noch kurz erläutert wird,
nach dem Opferschutzgesetz allgemeine Zeugenrechte,
so dass ihr zumindest einen rechtlichen Beistand während
eurer Vernehmung dabei haben könnt. Zum Verständnis
wollte ich hier noch kurz einfügen, dass ihr als Opfer,
als Verletzte in einem strafrechtlichen Verfahren (anders
als im Zivilprozess) nicht der/die Kläger seid, auch
wenn euch das zunächst verwundert. Kläger ist der Staat,
der vertreten durch den Staatsanwalt Anklage erhebt
und ihr seid "nur" die Zeugen die der anklagende Staatsanwalt
benötigt um dem Täter seine Tat nachzuweisen.
Durch
die Nebenklage habt ihr durch euren Anwalt Akteneinsicht.
Er kann regelmäßig die Akten anfordern, kann den Verfahrensverlauf
verfolgen, Zeugenaussagen lesen und euch so besser auf
die Verhandlung vorbereiten und auf dem Laufenden halten.
Entscheidungen, die die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht fällen, müssen dem Anwalt mitgeteilt werden.
Ihr seid so immer auf dem neusten Stand. In der Hauptverhandlung
könnt ihr und/oder der Anwalt während der gesamten Verhandlung
im Gerichtssaal anwesend sein. Wie man dieses prozesstaktisch
nutzt, müsst ihr dann mit euren Anwalt besprechen. Ihr
habt Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sodass euch somit
in der Regel keine weiteren Kosten entstehen werden.
Hat euer Anwalt das Gefühl, dass zum Beispiel ein Richter
oder Sachverständiger euch gegenüber voreingenommen
erscheint, kann er einen Befangenheitsantrag stellen
und somit erwirken, dass diese Person dem Verfahren
nicht weiter beiwohnt. Ihr und euer Anwalt könnt wie
das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung
die Zeugen, Sachverständige und den Angeklagten selbst
befragen, Erklärungen abgeben und so - für euch positiv-
auf das Verfahren einwirken. Ihr habt durch euren Anwalt
ein so genanntes Beweisantragsrecht, das bedeutet, dass
euer Anwalt beantragen kann, dass gewisse Beweismittel
oder Zeugen zugelassen werden oder zusätzlich anzuhören
sind. Solltet ihr vor Gericht noch einmal aussagen müssen,
hat euer Anwalt die Möglichkeit euch zu schützen und
zum Beispiel bei möglichen unfairen oder unsensiblen
Fragen der Verteidigung des Täters oder anderer
Prozessbeteiligter einzugreifen.
Nach ergangenem Urteil habt ihr als Nebenkläger zudem
eine selbständige Rechtsmittelbefugnis, was bedeutet,
dass ihr grundsätzlich das Urteil anfechten könnt.
Die könnte zum Beispiel dann wichtig sein, wenn
beispielsweise ein Freispruch erfolgt ist, oder auf
ein geringwertigeres Delikt erkannt worden ist. Hier
gilt allerdings eine wichtige Einschränkung. Mit
dem bloßen Ziel einer höheren Strafe kann der Nebenkläger
das Urteil im Unterschied zur Staatsanwaltschaft nicht
anfechten, wenn im übrigen eine antragsgemäße Verurteilung
erfolgt ist.
Wichtig
ist noch, dass der Antrag auf Anschluss als Nebenkläger/In
zu einem solchen Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann. Vielleicht
findet ihr erst im Laufe des Verfahrens den Mut, euch
anwaltliche Hilfe zu holen. Dann macht es. Ihr könnt
es jederzeit und ich finde es sehr, sehr wichtig.
Im
Jugendstrafverfahren ist die Nebenklage allerdings -zur
Zeit- noch unzulässig. Fällt der Täter
zur Zeit der Tat noch unter das Jugendstrafrecht -sodass
es zu einem Verfahren vor dem Jugendgericht kommt- könnt
ihr euch aber zumindest gemäß § 68 b StPO eines Zeugenbeistandes
bedienen, der allerdings nur sehr eingeschränkte Rechte
hat. Jedoch kann dem Opfer immerhin durch das Gericht
die Anwesenheit in der nichtöffentlichen Verhandlung
gestattet werden.
Die
Berechtigung zur Nebenklage ist in § 395 StPO Geregelt.
Danach sind unter anderem Nebenklageberechtigt:
-
nahezu alle Sexualdelikte (z. B. sexueller Mißbrauch,
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.)
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung Aussetzung,
- verschiedene
Körperverletzungstatbestände Menschenraub, Verschleppung,
- Entziehung Minderjähriger, sowie in qualifizierten
Fällen der Freiheitsberaubung, bei erpresserischem Menschenraub
und Geiselnahme,
- versuchter
Mord und Totschlag.
Ansprechen
wollte ich noch kurz das so genannte "Opferschutzgesetz".
Dieses hat allgemeine Beteiligungsrechte des "Verletzten"
im Strafverfahren geschaffen (z.B. § 406d ff StPO),
die durchaus von praktischer Bedeutung sind. Diese Rechte
habt ihr immer, auch dann, wenn ihr euch nicht zu einer
Nebenklage entscheiden könnt oder die Nebenklage nicht
möglich ist. Der Verletzte hat ein Recht auf Mitteilung
über den Ausgang des Verfahrens, sowie ein -eingeschränktes-
Akteneinsichtsrecht. Das Akteneinsichtsrecht steht allerdings
- anders als bei der Nebenklage- unter dem Vorbehalt
überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten
oder anderer Personen. Anders als bei der Nebenklage
muss der Anwalt, wenn er Akteneinsicht verlangt, dieses
gut begründen, sonst ist es grundsätzlich nicht gestattet.
Bei der Nebenklage ist das Einsichtsrecht ohne Vorbehalt
immer möglich. Weiter ermöglicht das Opferschutzgesetz
das wichtige Recht, sich bei seiner Vernehmung des Beistands
eines Rechtsanwalts (sog. Zeugenbeistand) zu bedienen,
der dann auch das Recht hat, Fragen zu beanstanden oder
den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Von
dem "Opferschutzgesetz" ist das "Opferentschädigungsgesetz"
zu unterscheiden. Letzteres gewährt in bestimmten Fällen
einen Anspruch auf öffentlich rechtliche Entschädigungs-
und Versorgungsleistungen durch den Staat, sodass ich
euch gerne raten möchte, den Anwalt, der euch in eurem
Fall unterstützt danach zu fragen. Zu dem Opferendentschädigungsgesetz
findet ihr unter Punkt III noch weiteres.
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