| 16.
Ist mit dem Urteilsspruch alles vorbei? |
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| Nein
nicht unbedingt. Ist der Angeklagte mit dem Urteil nicht
einverstanden, kann er in Berufung oder/ und danach in
Revision gehen und damit ein ganz oder zumindest zum Teil
neu "aufgerolltes" Verfahren bewirken. Das gleiche gilt
aber auch für euch. Ihr könnt durch euren Anwalt innerhalb
einer Woche das Urteil des Amtsgerichtes durch Berufung
oder (Sprung-) Revision, und das des Landgerichtes durch
Revision anfechten. Ob das für euch kräftemäßig in Frage
kommt und wie die Aussichten auf ein zufriedenstellenderes
Urteil stehen, müsst ihr dann ganz für euch entscheiden
und mit eurem Anwalt besprechen, denn ein neu aufgerolltes
Verfahren in welcher Form auch immer bedeutet halt auch,
dass ihr einiges noch einmal durchstehen müsst. |
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