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Dich
selber schützen ist als Opfer und auch als Angehöriger
eine der wichtigsten "Übungen" in einem solchen Verfahren
und der Wunsch sein Kind zu schützen, ihm weitere Demütigungen
zu ersparen wohl der größter Wunsch der Eltern, deren
Kinder missbraucht oder vergewaltigt worden sind.
Geht
es um dich, so würde ich dir raten, dir begleitend professionelle,
beratende und/oder therapeutische
Hilfe zu holen ein Gespür für deine Grenzen zu entwickeln,
sie zu verteidigen und dafür zu sorgen, dass weder du
noch andere diese überschreiten. Es ist egal was andere
denken. Was zum Beispiel die Presse schreibt ist auch
bald verflogen, der Verteidiger des Täters macht "nur"
seinen Job, Richter und Staatsanwalt denken sachlich
und objektiv und was der Täter denkt ist eh vollkommen
unwichtig.
Wenn
du dich (oder dein Kind) aktuell von dem/den Täter/n
bedroht fühlst, sag es. Sag es dem Anwalt, der Polizei.
Es besteht die Möglichkeit, dass du zum Beispiel eine
Geheimnummer bekommst, dass deine Tür ausreichend gesichert
wird, dass du zum Beispiel auf deinem Klingel und Türschild
einen zweiten Namen schreibst, vielleicht den Namen
eines Freundes, damit andere nicht wissen, ob du alleine
lebst oder nicht. Wenn du einen Anrufbeantworter hast,
könntest du ihn von einem Freund besprechen lassen,
wer weiß schon, ob das nicht ein, bei dir lebender Lebensgefährte
ist .
Vielleicht
hast du auch die Möglichkeit für einige Zeit zu einer
Freundin oder Bekannten zu ziehen, bei der du dich sicher
fühlst. Besprich das mit der Polizei und/oder dem Anwalt
und setzt es um, es geht um dich. Es gibt auch die Möglichkeit,
dass dem Täter Auflagen in der Form erteilt werden,
dass er sich dir nicht mehr nähern darf. Auch wenn das
manch eine Person nicht hindert trotzdem Kontakt zu
suchen, so habt ihr nach einem solchen Verstoß zumindest
die Möglichkeit weiterführende Maßnahmen zu beantragen.
Bei ganz bestimmten Verdachtsmomenten kann es auch -wie
oben erwähnt- möglich sein, dass der Täter zumindest
vorübergehend in Untersuchungshaft genommen wird und
bleibt.
Bei
Kindern und Jugendlichen gibt es die Möglichkeit beim/über
das Jugendamt nach dem "Kinder und Jugendhilfe Gesetz"
professionelle sozialtherapeutische oder psychologische
Betreuung vor, während und nach eines solchen Prozesses
zu beantragen. Besser wäre es vielleicht, wenn eure/r
Therapeut/In den Prozess begleiten könnte, bzw. die/der
Therapeut/In eures Kindes. Dies einfach deshalb, weil
hier meist schon ein etwas gefestigteres Vertrauensverhältnis
besteht. Grade während und auch nach einem solchen Prozess
ist das -glaube ich- unsagbar wichtig, denn spätestens
in der Hauptverhandlung stoßt ihr/euer Kind vielleicht
erstmals wieder auf den/die Täter und auch die Zeit
nach dem Verfahren kann/wird - egal welchen Ausgang
es nahm, sicher nicht einfach.
Informationen,
Beratung und Hilfe werden sowohl von den Kinderschutzeinrichtungen,
Erziehungs- und Familienberatungsstellen als auch von
dem jeweils örtlichen Kreis- oder Stadtjugendämtern
angeboten (zu den Aufgaben
des Jugendamtes). Bei einem bestätigten Verdacht
des sexuellen Missbrauchs ist das Kind vor einem weiteren
zu schützen. Bei einem außerfamiliären sexuellen Übergriff
kann dieser Schutz unter Einbeziehung der Eltern, bei
einem innerfamiliären Missbrauch unter Sicherstellung
des Schutzes durch den nichtverdächtigen Elternteil
gewährleistet sein. Im Rahmen des Gewaltschutz-
und Kinderrechteverbesserungsgesezes kann ein Elternteil
beim Familiengericht einen Antrag auf notwendige Schutzmaßnahmen
stellen. Dem Täter kann dann verboten werden- sich der
Familienwohnung bis auf einen festzusetzenden Umkreis
zu nähern,- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich
das Kind regelmäßig aufhält und- Kontakt mit dem Kind
herbeizuführen. Eine Inobhutnahme
des Kindes sowie eine Entscheidung gegen den Willen
der Eltern kann langfristig letztendlich nur durch das
Familiengericht erfolgen. Auch das Gericht kann Maßnahmen,
die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden
sind, nur anordnen, wenn die Gefährdung nicht auf andere
Weise beseitigt werden kann. Sowohl das Jugendamt als
auch
das Familiengericht sind nicht zu einer Strafanzeige
verpflichtet. Die Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige
wird in der Regel in jedem Einzelfall im Hinblick auf
das Kindeswohl getroffen werden.
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