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Im
sechsten Strafrechtsreformgesetz (1998) wurde in Bezug
auf die Strafbarkeit und die Verfolgbarkeit der Sexualdelikte
einiges geändert und reformiert. Da uns jedoch unsere
Verfassung ein so genanntes "Rückwirkungsverbot" vorschreibt,
ist grundsätzlich das Recht anzuwenden das zum Zeitpunkt
der Tat galt, sodass es möglicherweise sein kann, dass
für einige von euch die positiven Änderungen noch nicht
greifen.
Ist
eine Tat verjährt, darf sie nicht mehr verfolgt werden.
Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft selbst wenn sie
sich sicher ist, dass der Täter die Tat begangen hat,
diese nicht mehr anklagen darf. Die Verjährung richtet
sich grundsätzlich zunächst nach dem Höchstmaß der Freiheitsstrafe,
mit der eine Tat bestraft werden kann. Sie beginnt,
sobald die Tat beendet ist, oder sobald der "Erfolg"
der Tat eintritt. Um denen die es interessiert einen
kleinen Einblick zu geben, muss ich an dieser Stelle
einfach ein paar wichtige §§ nennen, die für die Berechnung
der Verjährungsfristen wichtig sind.
In
§ 179 Absatz I StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger
Personen) steht im letzten Halbsatz: "wird mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft". Das Gesetzt nennt hier also ein Höchstmaß
von -zunächst- zehn Jahren. Nun muss man in § 78 StGB
gucken und da steht in dem Absatz I unter der Nummer
3, dass Taten die mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als fünf und bis zu zehn Jahren bestraft werden, nach
zehn Jahren verjähren. Wird der "Missbrauch widerstandsunfähiger
Personen" in einer besonders grausamen Art und Weise
begangen so sagt das Gesetz in § 179 Absatz IV dass
hier die Freiheitsstrafe "nicht unter einem Jahr " sein
darf, sodass der Gesetzgeber wollte, dass die Tat dann
- wie in der Frage 4 erklärt- nun zu einem Verbrechen
wird. Bei dieser Angabe des Strafmaßes "nicht unter
einem Jahr" hilft uns § 78 StGB alleine nicht weiter,
da wir diese Angabe dort nicht finden. Nun muss man
den § 38 StGB zur Hilfe nehmen, der uns sagt, dass man
als Höchstmaß bei einer solchen -zeitigen- Freiheitsstrafe
mit 15 Jahre berechnen muss, sodass uns § 78 StGB in
der Nummer 2 nun verrät, dass die Verjährung dann 20
Jahre beträgt. Das macht einen gewaltigen Unterschied.
Wichtig
ist an dieser Stelle die Neuerung, dass die Verjährung
bei Sexualdelikten bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres
ruht, das heißt erst mit Ende des 18 Lebensjahres beginnt
zu laufen. Hier muss man allerdings beachten, dass das
nur für Taten gilt die nach 1998 begangen wurden oder
zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, sodass
man das nicht pauschal beantworten kann sondern sich
den ganz konkreten Fall genau ansehen muss. Allgemein
kann man eigentlich nur sagen: zwischen 3 und dreißig
Jahren Verjährungsfrist ist grundsätzlich möglich.
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